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Welche Rechte und Pflichten haben Franchise-Partner?

Franchising ist ein Instrument, das einem Unternehmer ermöglicht, seine bereits erprobte Geschäftsidee zu verbreiten. Die Basis stellen die Geschäftsprozesse dar. Sie müssen so aufgesetzt sein, dass eine Multiplikation der einheitlichen Standards möglich ist. Beteiligt sind jeweils der Franchisegeber sowie der bzw. die Franchisenehmer. Alle Parteien arbeiten gemeinsam am Systemerfolg. Während der Franchisegeber für die Konzeptverwaltung und -weiterentwicklung zuständig ist, steht der Franchisenehmer vor Ort in direktem Kontakt mit den Kunden. 

Hinzuziehung eines versierten Rechtsanwalts für die Ausarbeitung des Franchise-Vertrages 

Die Gründung einer Franchise-Partnerschaft zieht für jeden Beteiligten zahlreiche Pflichten nach sich. Im Gegenzug ergeben sich für jede Seite selbstverständlich auch Rechte. Es finden sich einige gesetzliche Vorschriften die Kooperation aus Franchisenehmer und -geber betreffend. Wer erstmals einen Franchise-Vertrag abschließt, sollte sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Da das Franchise-Recht äußerst komplex ist, empfiehlt sich die Hinzuziehung einer Kanzlei, die sich darauf spezialisiert hat.

Die Personalverwaltung obliegt grundsätzlich dem Franchisenehmer, es sei denn, der Rahmenvertrag der Partnerschaft steht im Widerspruch dazu. Das bedeutet, der Franchisenehmer allein regelt Einstellungen, Entlassungen, Beförderungen, Gehälter etc. innerhalb seines Franchise-Betriebs. Zur Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Angestellten ist ein arbeitsrechtlich versierter Rechtsanwalt die beste Wahl. Dessen Einschaltung liegt ebenfalls allein in den Händen des Franchisenehmers. Ein professioneller Anwalt für Arbeitsrecht wie die Kanzlei Fenderl & Dietrich in Aschaffenburg steht sowohl für die fachgerechte Beratung als auch Vertretung in etwaigen Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zur Verfügung. 

Welche Vorteile hat eine Gründung mit Franchising?

Franchisenehmer genießen zur Verwirklichung ihrer Selbstständigkeit verschiedene Vorteile, die einem Gründer mit eigenem Konzept nicht zur Verfügung stehen: 

  • in der Regel wird das Start-up mit einem zuvor erprobten Konzept gestartet, der Weg auf den Markt ist damit geebnet 
  • verringertes Gründungsrisiko, da Startup-Unternehmer vom Know-how des Franchisegebers profitieren 
  • ein Großteil der Franchisegeber hilft dem Franchisenehmer bei der Beschaffung eines vorteilhaften Unternehmensstandortes 
  • die Systemzentrale bietet Unterstützung in vielen Bereichen, sodass sich der Franchisenehmer insbesondere auf die eigenen Stärken und die Kundenakquise vor Ort konzentrieren kann 
  • meistens kümmern sich Franchise-Partner um lokale Werbemaßnahmen, wobei der Franchisegeber mit seiner bereits ausgereiften Marketingstrategie einen wichtigen Beitrag leistet und überregional Werbung macht
  • Einkäufe zu günstigeren Preisen 
  • wer Teil eines Franchise-Systems ist, verfügt über größere Chancen auf Bewilligung eines Kreditantrages 

Letzterer Punkt ist für viele Franchisenehmer vorteilhaft. Es ist bekannt, dass Startup-Gründer nur schwer ein Darlehen erhalten. Geldinstitute begründen ihre Ablehnung häufig mit dem für sie nicht abschätzbaren Geschäftserfolg eines Jungunternehmens. Das Risiko sinkt jedoch deutlich, wenn ein etabliertes Franchise-System mit seinem Zahlenwerk zu bestehenden Betrieben als Basis zur Verfügung steht. 

Auch Franchisegeber profitieren sowohl im operativen als auch ökonomischen Bereich von der Partnerschaft. So ist beispielsweise eine Expansion leichter und schneller zu realisieren. Der Aufbau eines umfangreichen Filialsystems aus eigener Kraft ist nicht erforderlich. 

Nachteile Franchising

Alle Unternehmer, die größten Wert auf Eigenständigkeit und Unabhängigkeit legen, sollten sich eine Franchise-Partnerschaft gut überlegen. Die unternehmerischen Freiheiten sind begrenzt, denn Franchisenehmer und -geber sind Teil eines bestehenden Konzepts. Beide Seiten müssen sich an die im Vertrag vereinbarten Regeln halten. Zudem gilt im Positiven wie im Negativen: Alle für einen, einer für alle. Verschlechtert sich zum Beispiel der Ruf der Marke durch einen Skandal, sind alle Franchise-Partner betroffen. 

Franchisegeber: Rechte und Pflichten

Informationspflicht

Franchisegeber sind in der Pflicht vor Vertragsschluss einige Informationen zu erteilen. Zu den Inhalten, die sich gemäß Rechtsprechung herauskristallisiert haben, gehören 

  • die Offenlegung aller für die Franchise-Partnerschaft relevanten Geschäftszahlen, 
  • Einblick in die Preisgestaltung, 
  • Vorschau auf die Rentabilität auf der Grundlage konkreter Vergleichszahlen und Ähnlichem. 

Treuepflicht

Beide Franchise-Partner tragen ihr jeweils eigenes Vertragsrisiko. Der Franchisegeber nimmt schließlich nicht die Rolle eines Existenzgründer-Beraters für den Franchisenehmer ein. Jedoch neigen Richter dazu, Ersterem ein überlegenes Wissen in Bezug auf Chancen und Risiken des gegenständlichen Franchise-Systems zuzuschreiben. In der herrschenden Rechtsprechung kommt der Grundsatz von Treu und Glauben ins Spiel. Gerichte leiten daraus die Pflicht seitens des Franchisegebers ab, hilfreiche Informationen über das Franchise-System inklusive dessen Rentabilität zu geben. 

Zurverfügungstellung eines Systemhandbuchs

Der Franchisegeber muss dem -nehmer ein Systemhandbuch bereitstellen. Zum Content gehört zum einen die Strategie sowie Philosophie des Franchisegeber-Unternehmens. Zum anderen sind Erfolgsrezepte gegenüber den Marktkonkurrenten und übliche Geschäftspraktiken darzulegen. Gleichfalls muss die Zusammenarbeit bezüglich des Ablaufes sowie der Organisation zwischen den Franchise-Partnern im Handbuch geregelt sein. Weiterhin sind sämtliche Haupt- und Nebenleistungsverpflichtungen des Franchisenehmers sowie -gebers aufzuführen. Eine spätere Anpassung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben möglich. Sie muss jedoch die Interessen beider Partner gewährleisten. Die Gesetzesgrundlage ergibt sich aus § 242 BGB. 

Markennutzung

Zu den wesentlichen Aspekten von Franchise-Systemen gehört, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der Marke zugesteht. Sie stellt eine Art Garantie für ein bestimmtes Geschäftskonzept dar, das über einen gewissen Ruf verfügt und mit einer konkreten Kundenerwartung verbunden ist. Vor allem bei erfolgreichen und bekannten Franchise-Partnerschaften ist die Marke wertvoll, denn sie stellt quasi das Symbol für das Gesamtkonzept dar. Ebenso wie für jedes einzelne Unternehmen ist sie auch für das Franchising ein wichtiges Erkennungszeichen. Verbraucher verbinden die Marke mit einem eindeutigen Geschäftskonzept und stellen konkrete Erwartungen daran. Daraus ergibt sich die große Bedeutung der Nutzungsrechte für den Franchisenehmer – ohne diese ist ein Franchise-System deutlich weniger wert. 

Franchisenehmer: Rechte und Pflichten

Zu den Pflichten des Franchisenehmers zählen beispielsweise: 

  • die zuverlässige Führung im Sinne des jeweiligen Partnerunternehmens wie sie sich aus dem Systemhandbuch ergibt 
  • der Absatz des Franchise-Gutes oder der angebotenen Dienstleistung muss bestmöglich gefördert werden 
  • Verpflichtung zur Treue sowohl in Bezug auf die vereinbarten Grundsätze als auch gegenüber dem Franchisegeber 
  • pünktliche Vornahme der Zahlung der Franchise-Gebühr gemäß vertraglicher Vereinbarung 

Der Franchisenehmer hat das Recht auf eine klare und verständliche Formulierung der Vertragsinhalte. Gemäß § 307 Abs. 1 BGB darf er in dem Franchise-Vertrag in keinster Weise unangemessen benachteiligt werden. Der Franchisenehmer ist rein rechtlich gesehen ein unabhängiger, selbstständiger Unternehmer. Er tätigt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte. Verpflichtet ist er jedoch gegenüber dem Franchisegeber zur Führung des Betriebes nach dessen Konzept.


Bildquelle: pixabay.com / mohamed_hassan

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