Autor: FranchisePORTAL-Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 22.05.2019
Was ist der Gründungszuschuss?
Begriffserläuterung: Der Gründungszuschuss (auch Gründerzuschuss genannt) ist eine finanzielle Starthilfe des deutschen Staates. Mit dem Gründungszuschuss fördert die Bundesagentur für Arbeit (BfA) die Empfänger von Arbeitslosengeld I bzw. Hartz IV, die sich als Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen. Auch zukünftige Franchisenehmer können ihn unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss gehört zum „Hartz-Konzept“. Er kann von Arbeitslosen beantragt werden, die das Arbeitslosengeld I oder die Nachfolgeleistung Hartz IV beziehen. Als Vorläufer des Gründerzuschusses gelten das Überbrückungsgeld sowie der Existenzgründungszuschuss zur sogenannten Ich-AG. Sie wurden 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.
Wann bekomme ich den Gründungszuschuss?
Den Gründungszuschuss erhält nur, wer zum Antragszeitpunkt tatsächlich arbeitslos ist. Er dient bei Existenzgründung der Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozialen Absicherung des Empfängers. Anspruch auf ihn haben ausschließlich Leistungsempfänger der Bundesagentur, die ihre Arbeitslosigkeit zugunsten einer hauptberuflichen Selbstständigkeit beenden, nicht jedoch nebenberufliche Existenzgründer.
Welche Voraussetzungen gelten beim Gründerzuschuss?
Auf den Gründungszuschuss besteht kein grundsätzlicher Anspruch. Er ist eine Ermessensleistung der Bundesagentur und daher an Bedingungen gebunden. So müssen die Antragsteller in der Regel folgendes vorlegen:
- Präsentation eines tragfähigen Geschäftskonzeptes (Beurteilung etwa durch IHK oder Kreditinstitute), idealerweise...
- Darstellung des Gründungsvorhabens in einem Businessplan
- Solide Investitions- und Finanzierungsplanung
- Nachweise von fachlicher Qualifikation und Berufserfahrung
Siehe auch: Abfindung
Gründungszuschuss und Franchise-Finanzierung
Stichwort Geschäftskonzept und Businessplan: Die Agentur für Arbeit stellt hier ähnliche Anforderungen wie Kreditinstitute oder Förderbanken bei der Bewilligung von Krediten. Dennoch spielt der Gründungszuschuss im Franchising traditionell eine geringere Rolle als andere öffentliche Fördermittel wie etwa der KfW-Gründerkredit. Dafür gibt es mehrere Ursachen.
Erstens finden Franchise-Gründungen seltener aus einer Arbeitslosigkeit heraus statt: Häufiger geschieht die Gründung aus dem Wunsch heraus, von Angestellten zu Franchisenehmern zu werden oder von bisherigen Einzelunternehmern zu Franchisegebern. Zweitens benötigen Franchisegründer im Allgemeinen Liquidität im vier- oder fünfstelligen Bereich oder höher. Da Bezieher von Arbeitslosengeld tendenziell über geringe oder gar keine Mittel verfügen, kommt für sie die klassische Gründerfinanzierung oft nicht infrage. Denn ihnen fehlt das Eigenkapital als Sicherheit für die notwendigen hohen Bankkredite.
Eine Chance für zukünftige Franchisenehmer, die aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen, sind Franchise-Unternehmen mit geringem Finanzierungsbedarf. Hier einige Beispiele: Franchise für wenig Geld. Bedingung für den Gründungszuschuss ist jedoch eine hauptberufliche Selbstständigkeit.
Auszahlung des Gründungszuschusses in zwei Phasen
In einer ersten, sechsmonatigen Phase erhält der Empfänger einen monatlichen Zuschuss in der Höhe seines Arbeitslosengeldes plus 300 Euro zur sozialen Absicherung. Nach der ersten Phase muss er seine hauptberufliche Geschäftstätigkeit nachweisen und Bestätigungen für die Tragfähigkeit seines Konzeptes anhand der Vergleiche mit seinem Geschäftsplan vorlegen. Erst unter dieser Voraussetzung gewährt die Arbeitsagentur eine Zahlung von 300 Euro für die nächsten neun Monate. Danach sind die Ansprüche abgegolten.
- Lesen Sie dazu auch den Artikel 'Gründungszuschuss: Der Weg in die Selbstständigkeit mit Starthilfe vom Staat' im Ratgeber unseres Schwesterportals.