Fehler und Fallstricke bei der Vertragsgestaltung

Jan Patrick Giesler beantwortet in einem Expertenchat zentrale Fragen rund um das Franchising, wie etwa zu Wettbewerbsverboten, den rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Beendigung von Franchiseverträgen und den Modalitäten von Gebietsschutz sowie Franchisegebühren.

Inhaltsverzeichnis

Jan Patrick Giesler: Guten Morgen! Ich freue mich sehr auf Ihre Fragen.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Giesler! Habe ich als Franchisenehmer Anspruch auf eine Abfindung oder Entschädigung, wenn der Franchisevertrag endet oder kann der Franchisegeber mein Geschäft einfach so fortführen?

Jan Patrick Giesler: Guten Tag. Die Themen "Abfindung" und "Fortführung" kann man teilweise auch getrennt betrachten. Allgemein wird angenommen, dass einem Franchisenehmer der sogenannte Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zustehen kann. Dies bedeutet eine finanzielle Abfindung für den aufgebauten Kundenstamm. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Franchisenehmer den Kundenstamm nach Beendigung des Franchisevertrages nicht mehr für sich nutzen kann. Inzwischen gibt es auch erste Gerichtsurteile, die dies bestätigen. Man muss allerdings in jedem Einzelfall prüfen, ob diese gesetzliche Vorschrift (die eigentlich für den Handelsvertreter gedacht ist) auf ein Franchisesystem anwendbar ist. Zum Thema "Fortführung": Grundsätzlich ist ein Franchisenehmer nicht gehindert, sein Unternehmen außerhalb des Franchisesystems fortzuführen, wenn der Franchisevertrag beendet ist. Natürlich kann dies durch nachvertragliche Wettbewerbsverbote oder auch durch faktische Gegebenheiten (z.B. Wechsel des Standortes) erschwert sein.

Leser: Schönen guten Morgen. Welche Maßnahmen darf ein Franchisesystem ergreifen, um seine Preisvorstellungen gegenüber den Partnern durchzusetzen?

Jan Patrick Giesler: Guten Morgen. Interessante Frage, vielen Dank. Zunächst der Grundsatz: Ein Franchisegeber ist aufgrund eines kartellrechtlichen Verbots (z.Zt. § 14 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) gehindert, den Franchisenehmern die Verkaufspreise vorzuschreiben. Jede Form von Druckausübung zur Erreichung dieses Ziels wäre rechtswidrig. Dennoch gibt es in der Praxis verschiedene Handhabungen, die letztlich bewirken, dass der Großteil der Franchisenehmer einheitliche Verkaufspreise einhält. Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass eine gewisse Kundenerwartung mittels einheitlicher (landesweiter) Werbemaßnahmen erzielt wird. Allerdings ist dabei der Zusatz "unverbindliche Preisempfehlung" zwingend notwendig. Den meisten Kunden fällt das im Ergebnis dann nicht auf, so dass eine Kundenerwartung entsteht. Außerdem gibt der Franchisegeber normalerweise "Kalkulationshilfen" heraus, um den Franchisenehmern zumindest zu vermitteln, welche Verkaufspreise sinnvoll sind. Demnächst ist eine Gesetzesreform zu erwarten, die eine Anpassung an das Europäische Kartellrecht bringt - dies wird zu geringfügigen Lockerungen des Verbots führen.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Giesler, welche Form des Gebietsschutzes ist rechtlich zulässig? Die Zentrale behauptet, dass sie den Gebietsschutz nicht so konkret regeln dürfe wie sie gerne wolle.

Jan Patrick Giesler: Möglicherweise irrt sich hier die Zentrale. Unter dem Begriff "Gebietsschutz" verbergen sich ganz unterschiedliche Regelungen. Die meisten sind unproblematisch zulässig. Ohne Einschränkungen erlaubt ist z.B. die Form des Gebietsschutzes, bei der allein der Franchisegeber eine Verpflichtung übernimmt (d.h. dem Franchisenehmer wird ein Gebiet garantiert, in das kein zweiter Franchisenehmer eingesetzt werden darf). Schwierigkeiten kann es überhaupt nur geben, wenn auch der Franchisenehmer Verpflichtungen übernehmen soll (z.B. die Verpflichtung, außerhalb seines Gebietes keine Kunden zu bedienen). Wenn das Europäische Kartellrecht auf das Franchisesystem anwendbar ist (ich betone: WENN), dann darf dem Franchisenehmer außerhalb seines Gebietes nur der aktive Verkauf untersagt werden. Wenn das Europäische Kartellrecht anwendbar ist, darf es dem Franchisenehmer also z.B. nicht verboten werden, Kundenaufträge anzunehmen, die außerhalb seines Gebietes liegen. Hier hat Gebietsschutz also rechtliche Grenzen. Wohlgemerkt: Nur WENN das Europäische Kartellrecht anwendbar ist. Das ist nur bei einem kleinen Teil der deutschen Systeme der Fall.

Leser: Bin ich als Franchisenehmer an einen ausschließlichen Warenbezug über die von der Zentrale gelisteten Lieferanten gebunden oder gilt hier die 80%-Regelung?

Jan Patrick Giesler: Dies ist ebenfalls eine Frage, deren Beantwortung davon abhängig ist, ob das Europäische Kartellrecht auf das Franchisesystem zur Anwendung kommt (vgl. meine Antwort z.B. "Gebietsschutz"). Wenn das Europäische Kartellrecht nicht anwendbar ist, kann der Franchisenehmer verpflichtet werden, 100% seines Warenbedarfs bei dem Franchisegeber oder bei einem Systemlieferanten zu decken. Mit anderen Worten: Dann ist eine Ausschließlichkeitsbindung bzw. Alleinbezugsverpflichtung erlaubt. Wenn hingegen das Europäische Kartellrecht anwendbar ist, gilt die 80% Regelung, von der Sie sprechen. Der Franchisenehmer muss dann grundsätzlich vertraglich das Recht erhalten, 20% seines Warenbedarfs bei anderen Lieferanten zu beziehen. Auch davon gibt es wieder Ausnahmen, d.h. auch unter der Geltung es Europäischen Kartellrechts kann eine Ausschließlichkeitsbindung ausnahmsweise erlaubt sein. Wegen der vielen "Wenns" ist die Frage leider nur sehr umständlich zu beantworten.

Leser: Kann ich nach Vertragsbeendigung zum Franchisegeber in Konkurrenz treten oder könnte hier ein Wettbewerbsverbot gelten?

Jan Patrick Giesler: Ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Franchisevertrages gilt nur dann, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Man muss also den Franchisevertrag sorgfältig lesen. Meist findet sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem eigenen Paragraphen mit der Überschrift "Wettbewerbsverbote" oder in einer Anlage zu dem Vertrag. Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, kann man allerdings noch prüfen, ob es wirksam ist. Solche Wettbewerbsverbote sind nur innerhalb sehr enger Voraussetzungen erlaubt, so dass man häufig unwirksame Regelungen antrifft.

Leser: Hallo, wenn eine ausländische Masterlizenz wegen fehlender wirtschafticher und rechtlicher Vorausetzungen nicht genutzt werden kann, hab ich dann einen Anspruch auf Rückerstatung der Eintrittsgebühr...

Jan Patrick Giesler: Das ist auch eine hochinteressante Frage. Jedenfalls sind Sie nicht ohne Rechte, wenn sich herausstellt, dass sich die Geschäftsidee in Ihrem Master-Gebiet (z.B. Deutschland) wegen gesetzlicher Bestimmungen nicht nutzen lässt. Die Frage, ob Sie die Eintrittsgebühr zurückverlangen können, kann man ohne Prüfung des Master-Franchisevertrages nicht beantworten. Als erstes müsste man man prüfen, ob auf den Master-Franchisevertrag überhaupt das deutsche Recht anwendbar ist. Wenn die Geltung einer anderen Rechtsordnung vereinbart ist, gelten möglicherweise vollkommen abweichende Regelungen, die ein deutsche Anwalt gar nicht beurteilen kann. In diesem Fall könnte ich Ihnen (wenn Sie möchten) gerne den Kontakt zu einem ausländischen Franchise-Anwalt herstellen.

Leser: Der mir vorgelegte Vertrag sieht vor, dass der Franchisegeber jederzeit in meine Geschäftsunterlagen einsehen kann. Ist dies im Franchising so üblich?

Jan Patrick Giesler: Das ist tatsächlich üblich. Die meisten Muster-Franchiseverträge sehen relativ weitreichende Kontrollrechte vor (z.B. auch der Muster-Franchisevertrag in meinem Buch). Aber man muss genau hinschauen: Kontrollrechte müssen sachlich gerechtfertigt sein. Das Einsichtsrecht in Geschäftsunterlagen hast meist den sachlichen Grund, dass der Franchisegeber kontrollieren will, ob Schwarzumsätze gemacht werden. Das ist bedeutsam, wenn die Franchisegebühr umsatzabhängig berechnet wird. Bei Systemen, die eine starre Franchisegebühr vorsehen, können die Kontrollrechte nicht so weit gehen. Selbstverständlich können Kontrollrechte auch anders gerechtfertigt sein (z.B. Kontrolle der Einhaltung der Systemvorgaben). Man muss also jeden Einzelfall betrachten.

Leser: Hallo Herr Dr. Giesler, welche Vertragsstrafen kann mir der Franchise-Geber auferlegen, wenn ich bei einem anderen Lieferanten einkaufe?

Jan Patrick Giesler: Vertragsstrafen sind ebenfalls eine "übliche" Regelung in Franchiseverträgen. Sie finden sich auch sonst in Verträgen zwischen Unternehmen relativ häufig. Um Ihre Frage zu beantworten, muss man zweistufig vorgehen. Erste Stufe: Man muss prüfen, ob Sie überhaupt wirksam verpflichtet worden sind, nicht bei anderen Lieferanten zu kaufen. Wenn diese Verpflichtung unwirksam wäre, käme es auf die Vertragsstrafe nicht mehr an. Zweite Stufe: Man muss prüfen, ob die Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden ist. Die Gerichte haben "starre" Vertragsstrafen in Franchiseverträgen mit Strafbeträgen über € 2.500 als unwirksam angesehen. Viele Vertragsstrafenregelungen sind jedoch nicht "starr", sondern sehen einen flexiblen Strafbetrag (je nach der Schwere der Vertragsverletzung seitens des Franchisenehmers) vor. Bei flexiblen Strafbeträgen kann es auch zu höheren Strafen kommen (durchaus bis zu Beträgen in Höhe von € 20.000 und mehr). Allerdings müsste dann schon ein sehr schwerer Fall des Verstoßes gegen die Bezugsbindung (Einkauf bei fremdem Lieferanten) vorliegen.

Leser: Ist das Franchisesystem bei Kündigung oder Ablauf des Franchise-Vertrages zur Rücknahme der unverkauften Ware verpflichtet oder wie soll diese Ware ohne konkurrierende Geschäftstätigkeit abverkauft werden?

Jan Patrick Giesler: Der Franchisegeber ist zum Rückkauf der Ware verpflichtet, wenn der Franchisenehmer aufgrund der vertraglichen Bestimmungen nicht mehr berechtigt (bzw. nicht mehr in der Lage) ist, die Ware noch zu verkaufen. Dabei ist grundsätzlich der von dem Franchisenehmer gezahlte Preis für die Ware zurück zu erstatten. Diese Rückkauf-Verpflichtung ist von der Rechtsprechung für das Vertragshändler-Recht entwickelt worden. Es ist allgemeine Meinung, dass diese Grundsätze auf Franchisesysteme übertragbar sind.

Leser: Was gilt es beim anwendbaren (deutschen oder ausländischen) Recht, bei Gerichtstandvereinbarungen und Schiedsgerichtsvereinb. (USA?) zu beachten?

Jan Patrick Giesler: Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach deutschem Recht nur unter Kaufleuten (im Sinne des Handelsgesetzbuches) wirksam möglich. Wenn der Franchisenehmer bei Unterzeichnung des Franchisevertrages Existenzgründer war, ist die Gerichtsstandsvereinbarung also unwirksam. Dann gelten gesetzliche Bestimmungen zur Ermittlung des richtigen Gerichtsstandes. Unter Kaufleuten kann jedoch jeder denkbare Gerichtsstand wirksam vereinbart werden (z.B. USA). Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts ist übrigens in allen Fällen möglich, also auch wenn der Franchisenehmer ein Existenzgründer war. Ich selbst empfehle auch stets Schiedsgerichtsvereinbarungen, wenn ich einen Franchisevertrag gestalte. Der Tagungsort des Schiedsgerichts kann sich durchaus in den USA befinden. Das ist natürlich in der praktischen Umsetzung sehr beschwerlich.

Leser: Kann ich den Franchisegeber vor Gericht verklagen, obgleich der Vertrag ein Mediationsverfahren vorsieht?

Jan Patrick Giesler: Nein. Wenn ein Mediationsverfahren als "zwingend" vereinbart ist, bleibt der Gang zu einem Gericht versperrt. Dies gilt allerdings nicht für den einstweiligen Rechtsschutz (z.B. einstweilige Verfügung). Die Mediation ist allerdings kein Nachteil, sondern eine gute Form der außergerichtlichen Streitlösung. Es gibt in Deutschland eine Anwaltskanzlei, die seit kurzem zwingende Mediation in den Muster-Franchiseverträgen vorsieht. Vermutlich ist Ihr Franchisevertrag von dieser Kanzlei entworfen worden.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Giesler, gibt es Möglichkeiten sich von der IHK-Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen? Wie stellt sich hierzu die aktuelle Rechtsprechung?

Jan Patrick Giesler: Es gibt keine Möglichkeit, sich von der IHK-Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen, wenn Sie ein Unternehmen betreiben, das nach seinem Geschäftsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich der IHK fällt. Natürlich gibt es Berufe, bei denen man nicht Mitglied bei einer IHK sein kann (z.B. freie Berufe).

Leser: Kann mich der Franchisegeber daran hindern, Waren außerhalb des Sortiments zu vertreiben?

Jan Patrick Giesler: Auf diese Frage muss ich bedauerlicherweise die typische Juristen-Anwort geben: "Das kommt darauf an." Es kommt nämlich auf den Franchisevertrag (ggf. auch auf das Handbuch an), ob der Vertrieb von Waren außerhalb des Sortiments erlaubt ist. In vielen Franchiseverträgen ist das ausdrücklich verboten. Relativ häufig ist allerdings auch die 80%-Regelung anzutreffen (siehe mein Antwort von vorhin).

Leser: Wie sollte die Option für die Verlängerung des Franchisevertrages im Interesse des Franchisenehmers aussehen?

Jan Patrick Giesler: Eine solche Option ist für den Franchisenehmer sehr positiv. "Option" bedeutet aus meiner Sicht, dass der Franchisenehmer allein entscheiden kann, ob er verlängern will. Der Franchisegeber hat an dieser Stelle keinen Einfluss. Eine solche Option sollte aus Sicht des Franchisenehmers klarstellen, dass sich der Vertrag ohne erneute Zahlung der Eintrittsgebühr verlängert. Ungünstig sind hingegen Klauseln, die manchmal in Verträgen von nordamerikanischen Franchisesystemen anzutreffen sind: Der Franchisenehmer kann sich für eine zweite Laufzeit "bewerben", während es vollkommen im Ermessen des Franchisegebers steht, ob eine zweite Laufzeit durchführt wird.

Leser: Hallo, mein Lizenzgeber hat sich verpflichtet, die Ware ohne Aufschlag an mich weiterzureichen. Trotzdem berechnet er mir eine Bearbeitungsgebühr. Ist das zulässig? Danke für Antwort! M.E.

Jan Patrick Giesler: Wenn die Bearbeitungsgebühr nicht zugleich in dem Franchisevertrag vereinbart ist (das wäre natürlich denkbar), ist dies unzulässig. Eine Regelung zur Weiterreichung der Ware "ohne Aufschlag" klingt nach einer sehr eindeutigen Bestimmung. Man sollte sich natürlich den genauen Wortlaut des Franchisevertrages noch einmal ansehen, ehe man einen Streit über diese Frage riskiert.

Leser: Aber die Waren ohne Zustimmung des Franchisegebers mit Kollegen aus dem System tauschen darf ich?

Jan Patrick Giesler: Das dürfen Sie. Ein vertragliches Verbot wäre kartellrechtswidrig und damit auch unwirksam.

Leser: hat der franchisegeber das recht bei bestellungen über webshop der zentrale kunden im meinem gebiet zu beliefern. was ist dann mit gebietschutz??

Jan Patrick Giesler: Auch hier gilt wieder "Das kommt darauf an." Es kommt darauf an, ob in Ihrem Franchisevertrag Gebietsschutz vereinbart ist. Wenn kein Gebietsschutz vereinbart ist, ist der Franchisegeber berechtigt, selbst Waren in Ihrem Einzugsbereich zu vertreiben. Das Landgericht Hamburg hat dies in einem Fall einmal anders gesehen; aber das Urteil ist ein Einzelfall geblieben. Wenn Gebietsschutz vereinbart ist, ist ein Direktverkauf in Ihr Gebiet nicht erlaubt. Man muss aber genau hinsehen, wie die Regelungen des Franchisevertrages aussehen. Unter dem Begriff "Gebietsschutz" verbergen sich sehr unterschiedliche Regelungen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass trotz Gebietsschutz der Direktverkauf in dem Franchisevertrag ausdrücklich gestattet worden ist.

Leser: Welche Aufgaben hat ein Master-Franchisenehmer?

Jan Patrick Giesler: Es gibt zwei Arten von Master-Franchisenehmer (der Begriff "Master-Franchisenehmer" wird ziemlich unterschiedlich verwendet). Die meisten Master-Franchiseverträge sehen vor, dass der Master-Franchisenehmer das von ihm übernommene Gebiet entwickelt und zu diesem Zweck Unter-Franchiseverträge mit Unter-Franchisenehmern abschliesst. Das "Entwickeln" des Gebiets kann sogar bedeutet, dass der Master-Franchisenehmer das Geschäftskonzept an das Gebiet anpassen muss (z.B. Übersetzung der Handbücher etc.). Das ist eine Frage des Einzelfalls. Der Master-Franchisenehmer ist dann zugleich Franchisegeber für seine nachgeordnetetn Franchisenehmer. Die andere Form besteht eher darin, dass der Master-Franchisenehmer die Franchisenehmer in seinem Gebiet betreut. Die Franchisenehmer sind allerdings nicht seine Vertragspartner, sondern unmittelbar mit dem Haupt-Franchisegeber (Systemspitze) vertraglich verbunden.

Leser: Was ist von der Vereinbarung von Vertragsstrafen im Franchising zu halten? Verstößt das nicht gegen die partnerschaftliche Ausrichtung?

Jan Patrick Giesler: Ich habe keine Bedenken gegen die Vereinbarung von Vertragsstrafen. Vertragsstrafen sind in Verträgen zwischen Unternehmen in unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung durchaus üblich. Beim Franchising dienen Vertragsstrafen meist zur Absicherung essentieller Verpflichtungen (Geheimhaltung, Wettbewerbsunterlassung). Zum Schutz des Systems - auch im Interesse der anderen Franchisepartner - ergibt dies Sinn. Aber Vertragsstrafen haben Grenzen. Zu den Grenzen hatte ich bereits vorhin etwas erläutert.

Leser: Und welche Qualifikationen sollte man mitbringen, um eine Masterlizenz erfolgreich nutzen zu können?

Jan Patrick Giesler: Ein Master-Franchisenehmer muss, wenn er sein Master-Gebiet selbständig entwickeln soll, normalerweise sehr kapitalstark sein. Möglicherweise muss er selbst in die Anpassung der Geschäftsidee für sein Gebiet investieren (z.B. wenn das Master-Gebiet "Deutschland" vereinbart ist und das Franchisesystem bislang nur im Auslang aktiv war). Der Master-Franchisenehmer vereint im übrigen die Eigenschaften eines Franchisenehmers und eines Franchisegebers in sich. Er ist Franchisegeber hinsichtlich der ihm nachgeordnetene Franchisenehmer. Es gibt allerdings auch andere Formen der "Master-Franchise", die andere Besonderheiten ausweisen. Dazu hatte bereits vorhin schon etwas erläutert.

Leser: Ich möchte nochmals zum Thema Gebietsschutz wissen: Stimmt es, daß der Franchisegeber aufgrund der geänderten rechtlichen Bestimmungen keinen Gebietsschutz zusagen kann?

Jan Patrick Giesler: Das stimmt nicht. Schauen Sie mal meine erste Antwort zum Thema "Gebietsschutz" an (3. Antwort von heute). Die eine Form des Gebietsschutzes, bei der nur der Franchisegeber eine Verpflichtung eingeht (nämlich die Verpflichtung, keinen zweiten Franchisenehmer in das Gebiet einzusetzen) ist ohne Einschränkungen erlaubt. Das ist also sehr positiv: Die Form des Gebietsschutzes, die Ihnen als Franchisenehmerin am wichtigsten wäre, ist ohne weiteres möglich.

Leser: Wo liegen die Unterschiede zwischen einem Franchise-, einem Lizenz- und einem Network-Marketing-System?

Jan Patrick Giesler: Die Grenzen verlaufen fließend. Häufig werden die Begriffe auch willkürlich verwendet und ausgetauscht. Systeme, die eindeutig dem Franchising zugeordnet werden können, nennen sich "Lizenzsystem" und umgekehrt. Bei strenger Betrachtung ist eine Lizenz eigentlich nur die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Recht (z.B. an einer Marke). Franchising ist viel mehr: Beide Vertragspartner sind zu einer Vielzahl von Leistungen verpflichtet. "Network-Marketing" ist nur ein Phantasiewort. Meist verbirgt sich dahinter ein franchiseähnliches System, das nur das Etikett "Franchising" vermeiden möchte. Aber auch hier gilt: Man muss sich in jedem Einzelfall den Vertrag ansehen. Es kommt allein darauf an, was vereinbart wurde. Es kommt nicht darauf an, wie das System genannt wird.

Leser: Worin unterscheidet sich das DFNV-Prüfsiegel von der DIN-CERTCO-Zertifizierung?

Jan Patrick Giesler: Die Zielrichtung ist ganz unterschiedlich: Das DFNV-Prüfsiegel soll vor allem eine Orientierungshilfe für Franchisenehmer sein. Die Prüfung ist im Interesse der Franchisenehmer durchgeführt worden. Die Kriterien der Prüfung richten sich nach Zielen, die den Franchisenehmern dienen. Mit beiden Prüfverfahren verbinden sich natürlich auch Vorteile für den Franchisegeber: ihm wird es ermöglicht, auf die Qualität seines Franchisesystems aufmerksam zu machen.

Leser: Welches sind die Folgen der Beendigung eines Hauptvertrages auf die Unterverträge bei einer Masterfranchise?

Jan Patrick Giesler: Hier gilt wieder: "Das kommt darauf an." Ich hatte vorhin die zwei verschiedenen Form der Master-Franchise beschrieben. Bei der Form, die vorsieht, dass die Unter-Franchisenehmer Vertragspartner des Master-Franchisenehmers werden, gilt Folgendes: Mit dem Wegfall des Master-Franchisevertrages bricht der gesamte Systemteil weg. Die Unter-Franchisenehmer stehen nämlich nicht in einer Vertragsbeziehung zu der Systemspitze. Die Unter-Franchiseverträge sind dann kündbar, weil der Master-Franchisenehmer nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarte Franchiselizenz zu vergeben. Diese Folge kann durch die Vereinbarung eines Eintrittsrechts der Systemspitze in die Unter-Franchiseverträge vermieden werden.

Leser: Ich habe gehört, dass das Prüfsiegel des DFNV von einer europäischen Organisation unter die Lupe genommen werden soll. Wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?

Jan Patrick Giesler: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Am besten wenden Sie sich direkt an den DFNV (Telefon 0228/250300).

Leser: IN WELCHEN FÄLLEN KANN DER FG WETTBEWERBSVERBOTE AUSSPRECHEN? WAS SIND DIE RECHTLICHEN FOLGEN?

Jan Patrick Giesler: Zu diesem Thema gibt es bereits mehrere Beiträge. Der Franchisegeber kann in allen Fällen (ohne Einschränkungen) ein Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit vereinbaren. Die Folge ist, dass der Franchisenehmer nicht in Wettbewerb zu dem Franchisesystem treten darf. Die genauen Folgen sind natürlich von dem Inhalt der Regelung abhängig. Außerdem kann der Franchisevertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsehen. Dazu weise ich noch einmal auf die Beiträge oben hin. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind mit gewissen Einschränkungen möglich (zu beachten sind inhaltiche, zeitliche und räumliche Grenzen). Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot diese Grenze beachtet, ist es wirksam. Der Franchisenehmer muss dann den nachvertraglichen Wettbewerb unterlassen. Hier kommt es natürlich auch wieder auf den genauen Inhalt der Regelung an.

Leser: Was ist von einem Angebot des Franchisegebers zu halten, das bei Vertragsende die Übernahme des Geschäftes auf Basis des Cashflows vorsieht?

Jan Patrick Giesler: Es gibt verschiedene Methoden, um den Preis eines "lebenden" Unternehmens bei einer Übernahme zu bewerten. Die meisten dieser Methoden sind sogeannte Ertragswertverfahren (die bekannteste Methode wird "Stuttgarter Verfahren" genannt). Aber auch Umsatzgrößen (eine typische Methode zur Bewertung von Freiberufler-Betrieben), Buchwerte oder zukünftige Unternehmensentwicklungen können die Grundlage für die Ermittlung des Wertes sein. Von einem "Cashflow" Verfahren, also einer Methode, die auf die Liquidätsflüsse abstellt, habe ich noch nie gehört. Man müsste in Ihrem Einzelfall (unter Berücksichtigung ihrer Unternehmenszahlen) prüfen, ob ein günstiges Ergebnis herauskommt. Es ist natürlich sogar denkbar, dass der Kaufpreis höher ist, als bei Zugrundelegung des Ertragswertes. Ich empfehle Ihnen, sich an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wenden. Wenn sie möchten, kann ich Ihnen einen Steuerberater empfehlen, der solche Geschäfte bereits begleitet hat.

Jan Patrick Giesler: Nochmals vielen Dank für Ihre interessanten Fragen! Damit ist der heutige Expertenchat geschlossen. Ich freue mich, wenn Sie beim nächsten Mal wieder hereinschauen. Auf Wiedersehen!




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