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Angebote in der Bauwirtschaft: Informatives zu Inhalt und Gestaltung

Ob Hausanbieter, Bauunternehmen oder Zimmerei: Als Franchisenehmer in der Bauwirtschaft gehört das Schreiben von Angeboten zum Tagesgeschäft. Für ein rechtsgültiges Angebot müssen Betriebe allerdings diverse Vorgaben beachten. Wissenswertes rund um zentrale Inhalte, die Verbindlichkeit und die Gültigkeit der Dokumente nachfolgend zusammengefasst. 

Angebote: Die Basis der Fakturierung

Die Auswahl an Franchisegebern zur Gründung erfolgsversprechender Unternehmen in der Bauwirtschaft ist groß. Das Spektrum der Franchisekonzepte reicht von Hausbau-Anbietern wie Town & Country Haus über Geschäftsideen im Handwerk wie die Steinpfleger bis hin zu Zaunteam, das sich auf den Verkauf sowie die Montage von Zäunen und Toren spezialisiert hat. In diesen Branchen sind Angebote fester Bestandteil der regelmäßigen Aufgaben. Diejenigen, die sowohl inhaltlich als auch optisch ansprechende Angebote verfassen, steigern ihre Chancen auf neue Aufträge erheblich. Um potenzielle Auftraggeber zu überzeugen, braucht es deshalb neben entsprechendem Know-how über wichtige Inhalte ein modernes Layout. Beides kann über den Erfolg des Angebots entscheiden. 

Grundlagen zum Inhalt

Der Kern eines Angebots sind die geplanten Leistungen für ein Projekt. Das Angebot entspricht einer Bereitschaftserklärung durch den Bieter, beispielsweise Bauleistungen für eine Ausschreibung zu den angebotenen Preisen zu erbringen. Betriebe aus der Bauwirtschaft müssen dabei sämtliche Vorgaben wie Angebotsfristen und Angebotsform einhalten, die aus den Ausschreibungen hervorgehen. 

Sämtliche Leistungen, die der Kundschaft angeboten und später in Rechnung gestellt werden, sollten auf dem Angebot aufgeführt sein. Im Idealfall lässt der Inhalt keinen Spielraum für Missverständnisse und schließt Rückfragen aus. 

Darüber hinaus sind folgende Inhalte wichtig: 

  • Gegenstand des Angebots 
  • Preise (sowie mögliche Rabatte) 
  • Optionen der Ausführung 
  • Zeitraum der Angebotsgültigkeit 
  • Zahlungskonditionen 

Folgen Angebote auf Ausschreibungen zu öffentlichen Aufträgen in der Bauwirtschaft, gilt es auf Grundlage der Vergabeverordnung (VgV) besondere Bedingungen zu berücksichtigen. Hierbei kann beispielsweise die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ausschlaggebend sein beziehungsweise das Vergabe- und Vertragshandbuch für den Hochbau. 

Die Verbindlichkeit

Ein Angebot, das gegenüber potenziellen Kunden gemacht wird, ist verbindlich. Nimmt der Kunde das Angebot an, muss sich der Anbieter an die darin beschriebenen Konditionen halten. Preisliche Änderungen im Nachhinein sind anschließend nicht mehr möglich. 

VHB: Spielraum für Preisverhandlungen

Anders verhält es sich, wenn in einem Angebot bei einer Leistung oder einem Produkt der Zusatz der Verhandlungsbasis – kurz VHB – vermerkt ist. Mit diesem Kürzel wird dem Angebotsempfänger erklärt, dass für die entsprechende Position kein Festpreis vorgesehen ist. Stattdessen ist der Preis verhandelbar und Nachfrager sowie Anbieter haben einen Verhandlungsspielraum. „Wird ein Preis im Angebot als Verhandlungsbasis bezeichnet, gilt derjenige Preis als Kaufpreis, dem sowohl Käufer als auch Verkäufer zugestimmt haben. Dies ist festgelegt im § 433 Abs. 2 BGB“, erklärt die ibau GmbH in ihrem Online-Glossar zum Thema Verhandlungsbasis, die neben dem Informationsdienst für Ausschreibungen sowohl Online-Seminare als auch persönliche Trainings zur Verbesserung von Auftragschancen anbietet sowie Fachartikel veröffentlicht. 

Freizeichnungsklausel

Soll die Verbindlichkeit eines Angebots eingeschränkt werden, kann eine Freizeichnungsklausel in das Dokument integriert werden. Mit dieser Klausel teilt der Anbieter dem Nachfrager mit, dass das unterbreitete Angebot unverbindlich ist. Die Klausel muss hierfür allerdings direkt im Angebot ausgewiesen sein. 

Befristet oder unbefristet

Angebote können hinsichtlich ihrer Gültigkeit befristet werden oder unbefristet sein. Möchten Franchisenehmer ihre Angebote gegenüber Kunden befristen, wird darauf ein Datum vermerkt, bis zu dem die Ablehnung oder Annahme erfolgen muss. Auch ein Zeitraum ist als Befristung denkbar. Läuft die gesetzte Frist ab, ist die Gültigkeit des Angebots verstrichen. Kommt ein Kunde später auf das Angebot zurück und möchte die Leistung beanspruchen, könnte der Anbieter beispielsweise seine Preise anpassen oder sonstige Änderungen vornehmen. 

Doch auch vom Anbieter als unbefristet ausgestellte Angebote haben keine unendliche Gültigkeit. Laut § 147 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss die maßgebende Frist für die Annahme eines Vertragsangebots nach objektiven Maßstäben bestimmt werden. Werden Angebote zum Beispiel per Post oder E-Mail versandt, ist der Zeitraum begrenzt. Telefonisch oder persönlich unterbreitete Angebote müssen sofort angenommen werden oder verlieren nach dem Gespräch ihre Gültigkeit. 

Wie lang die Frist ist, hängt stark von der Angebotsart ab. Geht es um eilige Verträge, kann die Frist verhältnismäßig kurz sein. Stehen große Projekte mit komplexer Organisationsstruktur und umfangreiche Verträge an, sind die Fristen in der Regel länger. 

Nicht alles ist kalkulierbar 

In der Bauwirtschaft sind viele Umstände nicht vorauszusehen. Während das Wetter den Baufortschritt verzögern und voneinander abhängige Gewerke unter Zeitdruck setzen kann, können abweichende Gegebenheiten auf einer Baustelle den Zeitaufwand für die Projektrealisierung in die Höhe treiben. Damit Auftragnehmer aufgrund ihres Angebots später nicht unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten, lassen sich individuelle Klauseln formulieren. Unter anderem könnte so beispielsweise ein Stundenlohn in das Angebot integriert werden, der bei „unvorhergesehenen Arbeiten“ berechnet wird.

Softwaregestützte Angebotsgestaltung: Vereinfachung bei Verwaltung und Layout

Ein Angebot ist ein Teil der Kundenakquise und der erste Schritt in Richtung Auftrag. Nicht selten ist ein Angebot das erste, was ein potenzieller Auftraggeber vom Auftragnehmer zu Gesicht bekommt. Deshalb sollte das Dokument nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich der Optik einen professionellen Eindruck hinterlassen. 

Eine Software-gestützte Angebotserstellung hat den Vorteil, dass die ordentliche Formatierung bereits vorab gegeben ist. Fehlern wird durch rechtssichere Muster vorgebeugt und Layout-Vorlagen erlauben auch Betrieben ohne Design-Abteilung eine optisch stilvolle Angebotsgestaltung. Auf der Internetpräsenz zum Buchhaltungstool Lexoffice ist eine kostenlose Angebotsvorlage verfügbar, die als Orientierung beziehungsweise Inspiration dienen kann. 

Unter anderem sind folgende Faktoren beim Layout wichtig: 

  • Papier: Das Papier sollte nicht zu dünn sein, weil dies haptisch minderwertig wirkt. 
  • Schrift: Die Schrift des Angebots sollte gut lesbar sein. Typisch ist die Schriftart Arial. 
  • Schriftgröße: Nicht kleiner als 11 Punkte. 
  • Farben: Farblich ist Sparsamkeit angebracht. 
  • Übersicht: Kurze Sätze und Absätze erleichtern dem Leser die Aufnahme der Inhalte. 

Zudem erleichtert ausgewählte Software die Verwaltung, weil sich Angebote nach der Annahme mit wenigen Klicks in Rechnungen umwandeln lassen. Das spart wertvolle Zeit und verhindert versehentliche Abweichungen. Außerdem lassen sich Textbausteine speichern und frühere Dokumente als Kalkulationsgrundlage verwenden. Auch das verkürzt die Bearbeitungszeit in Zukunft erheblich. 

Unterscheidung: Angebot ist nicht gleich Kostenvoranschlag

Das Angebot ist von einem Kostenvoranschlag abzugrenzen. Während das Angebot die Kosten, Materialien und Dienstleistungen für einen Auftrag konkret darlegen, ist ein Kostenvoranschlag lediglich eine fachliche Einschätzung für den Zeit- und Materialaufwand. Das Angebot ist verbindlich, der Kostenvoranschlag hingegen unverbindlich und auch nicht preisbindend. Geht einem Auftrag lediglich ein Kostenvoranschlag voraus, dürfen Auftragnehmer von den Preisen abweichen. Allerdings gibt es eine Grenze für derartige Abweichungen. Wird der Endpreis um etwa 20 Prozent überschritten, sind Auftraggeber frühzeitig darüber zu informieren. 


Bilder von Free-Photos, Lorenzo Cafaro und Hands off my tags! Michael Gaida alle auf Pixabay

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