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Was ist die Gruppenfreistellungsverordnung? (Definition)

Was ist eigentlich die Gruppenfreistellungsverordnung?

Begriffserläuterung: Für Franchise-Unternehmen gilt als rechtliche Grundlage die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen (Vertikal-GVO) von 2010. Durch diese Verordnung werden Verbindungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen von Regelungen wie dem Kartellverbot ausgenommen. Die nationalen Gesetze wie z.B. das deutsche Kartellrecht verweisen auf die Vertikal-GVO.

Welche Kooperationen beschränken den Wettbewerb?

Bestimmte Gruppen von Unternehmen praktizieren Kooperationen, die als wettbewerbsbeschränkend eingestuft werden können bzw. in früheren Zeiten auch so eingestuft wurden. Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen sind die grundsätzlich verbotenen Kartellbildungen oder Preisabsprachen. 

Eine Gruppenfreistellungsverordnung definiert Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zwischen Unternehmen aus den Verboten ausgeschlossen werden. Bis zur Schaffung von Gruppenfreistellungsverordnungen, die auf Franchise-Netzwerke anwendbar sind, „kollidierte“ die moderne Vertriebsform Franchising mit der bestehenden Rechtsprechung. Die EU-Verordnungen bieten seither einen rechtsverbindlichen Rahmen. Ein explizites Franchise-Recht oder Franchise-Gesetz gibt es inzwischen in vielen Ländern Europas, noch nicht jedoch in Deutschland, Österreich und der Schweiz (Stand: August 2018). Die EU-Richtlinie ist daher bindend.

Für wen gilt die Vertikal-GVO?

Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen gibt Rechtssicherheit für die Kooperation zwischen Unternehmen, die auf einer unterschiedlichen Stufe in Produktion oder Vertrieb tätig sind. Franchise-Netzwerke praktizieren diese als vertikal bezeichnete Form der Zusammenarbeit.

Was heißt „vertikale Vertriebsvereinbarungen“?

Franchising ist laut Wirtschaftslexikon24 ein „Vertriebssystem in Form einer vertikalen Kooperation, bei der ein Franchise-Geber (Hersteller) seine Produkte oder Dienstleistungen über eine begrenzte Zahl von Franchise-Nehmern (Händlern) vertreiben lässt“ (Die Definition des Deutschen Franchise-Verbandes bezeichnet Franchising ferner als ein auf Partnerschaft basierendes Vertriebssystem, bei dem Neuunternehmer ein etabliertes Geschäftskonzept gegen eine Gebühr nutzen dürfen). 

Franchise-Unternehmen kooperieren vertikal, das heißt auf verschiedenen Hierarchie-Ebenen. Das Geschäftsmodell wird vom Franchisegeber vorgegeben und ist durch die Franchisenehmer möglichst identisch umzusetzen. Die Franchisenehmer nutzen das geistige Eigentum (gewerbliche Schutzrechte) des Frachisegebers und sind daran vertraglich gebunden (siehe Franchise-Vertrag). Trotz Unterwerfung unter die Weisungs- und Kontrollrechte des Franchisegebers – daher vertikal – gelten Franchisenehmer als wirtschaftlich vollständig und rechtlich weitgehend selbstständige Unternehmer (siehe Franchise-Recht). 

Ein Franchisegeber sollte grundsätzlich prüfen lassen, ob seine Kooperations-Praxis unter die Gruppenfreistellungsverordnung fällt. Die Freistellung kann zum Beispiel bei Überschreiten eines bestimmten Marktanteils von der EU-Kommission entzogen werden. Worauf die Vertikal-GVO zutrifft, lässt sich anhand der Guidelines oder Richtlinien ablesen, die Bestandteil der EU-Verordnung sind. Andererseits lassen sich anhand einer sogenannten Black List jene Wettbewerbs-Beschränkungen abgleichen, die nicht unter die Freistellung fallen (d.h. verboten sind).

Historie der „vertikalen“ Gruppenfreistellungsverordnung

Am 1. Juni 2000 trat die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen (VGVO) in Kraft. Sie lief am 31. Mai 2010 aus. Diese Verordnung regelte nicht nur den Alleinvertrieb, den Alleinbezug und den selektiven Vertrieb, sondern auch das Franchising.

Diese Gruppenfreistellungsverordnung war bereits weit gefasst. Vertikale Vereinbarungen wurden demnach nur noch bei schwachem Markenwettbewerb sowie erheblicher Marktmacht kontrolliert. Die Schwarze Liste erfasste dabei Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht freigestellt wurden und zur Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung führten. Eine Graue Liste erfasste Wettbewerbsbeschränkungen, die Vereinbarungen nicht automatisch nichtig machten oder zum Entzug der Vorteile der Freistellungsverordnung führten. Durch diese Verordnung wurde das alte zentrale Genehmigungssystem für Freistellungen durch ein "System der gesetzlichen Ausnahme" ersetzt.

Am 1. Juni 2010 trat die neue, nur leicht abgeänderte und bis heute (Stand 2018) gültige Vertikal-GVO in Kraft. Die wesentliche Änderung gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2000 sind die erweiterten und neu verfassten Guidelines, die die Anwendung der Freistellung erläutern.

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