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Wie kündigt man einen Franchise-Vertrag?

Den Franchise-Vertrag zu kündigen ist während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Franchiseverträge werden für eine gewisse Laufzeit (meist 5 oder 10 Jahre) geschlossen. In einigen Fällen ist die Vertragslaufzeit sogar noch länger. Während dieser Zeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Möglich kann aber eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sein. 

Beide Parteien sind berechtigt, den Franchisevertrag zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die weitere Vertragsfortsetzung für eine Vertragspartei unzumutbar macht.

So kündigt man den Franchise-Vertrag!

Die Frage, wie man einen Franchise-Vertrag kündigt, ist auf den ersten Blick schnell beantwortet: Durch eine einfache Erklärung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass der Franchisenehmer den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet. Diese Erklärung muss dann noch den Formanforderungen genüge getan werden, die der Franchisevertrag vorsieht (häufig ist dort von Schriftform geregelt).

Ganz so einfach ist es allerdings nicht: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist nämlich, dass ein Grund für die Kündigung besteht. Wie oben dargestellt, ist die ordentliche, also grundlose Kündigung in den allermeisten Franchiseverträgen für eine gewisse Zeit (fünf, zehn, zwanzig Jahre) ausgeschlossen.

Hierbei handelt es sich übrigens nicht um eine Regelung, die den Franchisenehmer „knebeln“ soll. Die Vertragslaufzeit dient vielmehr dem Schutz des Franchisenehmers. Mit der Eröffnung eines Franchisesystem-Betriebes sind in aller Regel ganz erhebliche Anfangsinvestitionen (z.B. Einstiegsgebühr und Ausstattung des Standortes) erforderlich. Danach soll der Franchisenehmer Gelegenheit haben, diese Investitionen zu amortisieren. Dies wäre nicht möglich, wenn der Franchisegeber – grundlos – nach kurzer Zeit den Franchisevertrag kündigen und die wirtschaftliche Grundlage damit entziehen könnte. Aus diesem Grunde wird die ordentliche Kündigung auch zum Schutz des Franchisenehmers eingeschränkt.

Daher bleibt Franchisegeber und Franchisenehmer gleichermaßen nur die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung ist – wie oben angedeutet –, dass die weitere Vertragsfortsetzung für eine Vertragspartei bis zur Vertragsbeendigung nicht in Frage kommt. Es handelt sich um die äußerste Maßnahme, die ultima ratio. Dementsprechend schwerwiegend müssen auch die Gründe sein, auf die die außerordentliche Kündigung gestützt wird. Auf Seiten des Franchisegebers kommt die außerordentliche Kündigung insbesondere in Betracht, wenn sich der Franchisenehmer nachhaltig nicht an Systemvorgaben hält, den Betrieb einstellt oder seiner Gebührenzahlungspflicht nicht nachkommt.

Auf Seiten des Franchisenehmers kann eine außerordentliche Kündigung insbesondere dann geboten sein, wenn der Franchisegeber einer Lieferverpflichtung nicht nachkommt. Der Wunsch nach einer Beendigung des Franchisevertrages kommt beim Franchisenehmer zudem häufig auch im Zusammenhang mit der fehlenden Rentabilität des Franchisebetriebes auf.

Ohne Zweifel kann auch die fehlende Rentabilität des Betriebes die Fortführung des Franchisevertrages unzumutbar machen. Grundsätzlich liegt die Rentabilität des Betriebes – die von der grundsätzlichen Eignung des Franchisekonzepts zu unterscheiden ist – allein im Verantwortungsbereich des Franchisenehmers. Letztlich ist immer im Einzelfall abzuwägen, ob die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist.

Weil es sich um die ultima ratio handelt, ist der Vertragspartner, der Gründe für eine außerordentliche Kündigung sieht, in aller Regel verpflichtet, die Vertragsgegenseite abzumahnen und damit aufzufordern, die Vertragsverletzung einzustellen. Es muss der beanstandete Sachverhalt ausreichend konkret dargestellt und dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Einstellung des Verstoßes eingeräumt werden, sofern dieser noch anhält. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine solche Abmahnung entbehrlich, weil der Vertragsverstoß der anderen Partei so schwerwiegend ist, dass auch nach einer Abmahnung nicht mit einer Rückkehr zu einem ordnungsgemäßen Vertragsverhältnis zu rechnen ist.

Als weitere Schwierigkeit stellt sich die zeitliche Komponente heraus: Lässt die Vertragspartei zwischen dem Ereignis, dass sie zur Kündigung veranlasst und der Erklärung der Kündigung zu viel Zeit verstreichen, stellt sie dadurch unter Beweis, dass die Fortsetzung des Vertrages gerade nicht unzumutbar ist. Eine Kündigung wäre dann unwirksam. In Fällen, in denen Tatsachen vorliegen, die die Unzufriedenheit eines Vertragspartners mit dem System steigern, ist zudem also Eile geboten.

Soweit sich für Sie die Frage der Berechtigung der Kündigung als recht kompliziert darstellt, ist dies absolut nachvollziehbar. Sie können kaum ohne fachkundige Hilfe zuverlässig beurteilen, ob eine Kündigung wirksam erklärt werden kann. Daraus sollten Sie jedoch keinesfalls den Schluss ziehen, die Kündigung „auf gut Glück“ auszusprechen. Eine unwirksame Kündigung muss nämlich keinesfalls folgenlos bleiben. Durch eine (unberechtigte) Kündigung bringt der Franchisenehmer nämlich zum Ausdruck, dass er nicht mehr bereit ist, den Vertrag zu erfüllen. Dies berechtigt den Franchisegeber (nach einer erfolglosen Abmahnung) seinerseits eine „Gegenkündigung“ auszusprechen und für die entgehenden Gebühren bis zum Ende der ordentlichen Vertragslaufzeit als Schadensersatz zu verlangen. Gerade bei Verträgen mit langer (Rest-)Laufzeit drohen hier ganz erhebliche Schadensersatzforderungen.

Achtung! Hierauf müssen Sie nach der Kündigung achten!

Mit der (wirksamen) Kündigung ist der Franchisevertrag beendet. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Franchisenehmer keinerlei Verpflichtungen mehr gegenüber dem Franchisegeber hätte. Den Franchisenehmer treffen nämlich auch nachvertragliche Pflichten, deren Ausgestaltung sich aus dem (gekündigten) Franchisevertrag ergibt.

Mit der Beendigung des Franchisevertrages endet das Recht, die Marke und das Knowhow zu nutzen. Damit einher geht die Pflicht, sämtliche Hinweise auf das Franchisesystem zu entfernen und unter Umständen die Räume des Systembetriebes umzugestalten. Gerade bei einer Nutzung der Marke im Internet sind sorgfältige Recherchen erforderlich. Nutzt der ehemalige Franchisenehmer die Marke weiter, kann der Franchisegeber von ihm Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Viele Verträge sehen zudem empfindliche Vertragsstrafen für diesen Fall vor.

Ein weiterer Aspekt, auf den Sie als kündigender Franchisenehmer achten sollten, ist das Wettbewerbsverbot. Solange der Franchisevertrag besteht, versteht es sich von selbst, dass Sie nicht mit dem Franchisesystem in Wettbewerb treten dürfen. Die Geschäftschancen, die sich in der systemtypischen Geschäftsbetätigung bieten, müssen für das System genutzt werden. Diese Pflicht fällt mit Ende des Franchisevertrages grundsätzlich weg. Unter Umständen sieht der Franchisevertrag jedoch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann unter Umständen zum Schutz des Knowhow geboten sein. Es kann in gewissen Grenzen vereinbart werden; unter Umständen ist aber eine Karenzentschädigung geschuldet.

Fazit / Tipp für den nächsten Schritt

Es bleibt jedem Franchisenehmer wie -geber zu wünschen, dass er sich nicht mit Fragen der Kündigung auseinander setzen muss. Sollte die Unzufriedenheit eines Partners allerdings doch einmal wachsen, ist genau und schnellstens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Diese Prüfung wird der Unternehmer kaum ohne fachkundige Hilfe durch einen im Franchiserecht erfahrenen Rechtsanwalt anstellen können. Falls Sie betroffen sind, sollten Sie rechtzeitig den Rat eines im Franchiserecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um die weiteren Schritte zu besprechen.

Expertenstimme von Andreas Frings

 Andreas Frings

Andreas Frings

BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Rechtsanwalt Frings ist auf die Beratung und Vertretung von Franchisegebern spezialisiert.

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