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Betriebliche Altersvorsorge – Auch im Franchise eine profitable Lösung

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beibehalten zu können, muss man sich beizeiten um eine angemessene Altersvorsorge kümmern. Schon lange ist bekannt, dass die gesetzliche Rente für die wenigsten Arbeitnehmer ausreichend sein wird. Ist die betreffende Person nun selbstständig tätig, kommen noch weitere Hürden auf einen zu, denn dann muss man sich um viel mehr kümmern. Manche sind pflichtversichert und andere zahlen freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Als Franchisenehmer wird man häufig auch sehr schnell selbst zum Arbeitgeber und muss ich darüber im Klaren sein, dass man als selbstständiger Unternehmer agiert und kein Angestellter ist. Damit man im Alter ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten, vorzusorgen. Eine davon ist die betriebliche Altersvorsorge. 

So funktioniert die betriebliche Altersvorsorge

Ein Blick auf die demografischen Werte verrät, dass in Deutschland die Gesellschaft zusehends im Schnitt immer älter wird. Das hat auch Auswirkungen auf die gesetzliche Rente. Der Staat kann den immer weiter steigenden Rentenbedarf längst nicht mehr allein stemmen. Die betriebliche Altersvorsorge (kurz: bAV) stellt in diesem Fall eine ergänzende Alternative zur Basisversorgung dar. 

Es handelt sich hierbei um eine staatlich geförderte, kapitalgedeckte Zusatzversicherung, die komplett über den jeweiligen Arbeitgeber abgewickelt wird. Dabei ist es möglich, neben der reinen Altersvorsorge auch eine Hinterbliebenen- und Invalidenversorgung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu integrieren. Die bAV kann auf drei verschiedene Arten finanziert werden: 

  • durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam 
  • durch den Arbeitgeber allein (beispielsweise in Form von Sozialleistungen) 
  • durch den Arbeitnehmer selbst (in Form einer Entgeltumwandlung) 

Besonderheit: Was ist unter einer Entgeltumwandlung zu verstehen? 

Zwischenzeitlich hatte die betriebliche Altersvorsorge deutlich an Strahlkraft verloren und rückte hinter den Benefits in die zweite Reihe. Mittlerweile wächst der Stellenwert der betrieblichen Altersvorsorge wieder. Das ist nicht zuletzt daran zu erkennen, dass sich immer mehr Arbeitnehmer für eine Entgeltumwandlung entscheiden, um für das Alter vorzusorgen. Zur Anwendung kommt hierbei § 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz). Dieser Paragraph besagt, dass jeder rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttoeinkommens direkt für die bAV verwenden darf. Das gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte und ist auch bei einem befristeten Vertragsstatus möglich. Als Franchisenehmer muss man sich bewusst machen, dass es diese Möglichkeit gibt und sich Gedanken machen, ob man diese Leistungen gegebenenfalls über einen Gruppenvertrag anbieten möchte. Auch kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer bereits bestehende Verträge mitbringt und diese dann beim neuen Arbeitgeber – in diesem Fall also beim Franchisenehmer – weiterführen möchte. Hierauf sollte man auch vorbereitet sein und sich Gedanken machen, welche Möglichkeiten und Lösungen man den Angestellten anbieten möchte

Wie wird die betriebliche Altersvorsorge in der Praxis umgesetzt?

Die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge basiert auf dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (in Kurzform: BetrAVG), das bereits im Jahr 1974 verabschiedet wurde. Demnach existieren fünf Möglichkeiten der Durchführungswege: 

  1. Direktversicherung 
  2. Pensionskasse 
  3. Unterstützungskasse 
  4. Pensionsfonds 
  5. Pensionszusage/Direktzusage mit Rückstellung 

Die Direktversicherung wird vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen genutzt

Bei dieser gängigsten Form der betrieblichen Altersvorsorge schließt der jeweilige Arbeitgeber eine klassische Renten- oder Kapitallebensversicherung für seine Mitarbeiter ab. Besonders häufig wird dabei auf die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung zurückgegriffen. In diesem Fall investiert der Versicherer einen Teil der eingezahlten Beiträge direkt wieder in Aktienfonds. 

Diese Variante nutzen vorzugsweise kleine und mittlere Unternehmen, da die Abwicklung im Vergleich zu den anderen Durchführungsoptionen weitaus weniger aufwendig ist. Zu beachten ist dabei, dass diese Art der Altersvorsorge nur dann möglich ist, wenn sie im Rahmen einer beruflichen Haupttätigkeit vereinbart, beziehungsweise abgeschlossen wird. Handelt es sich bei dem Job dagegen um eine Nebentätigkeit, greift diese Möglichkeit nicht. 

Welche steuerlichen Belastungen und Sozialabgaben sind zu beachten?

Die einzelnen Beiträge können nur vom Arbeitgeber, von ihm zusammen mit dem Arbeitnehmer oder in Form der Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer entrichtet werden. Aktuell können Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 63 EstG (Einkommensteuergesetz) steuerfrei bis zu insgesamt 568 Euro des monatlichen Bruttoeinkommens in die Direktversicherung einzahlen. Hinzu kommt die Sozialversicherungsfreiheit, die seit 2021 bei maximal 284 Euro im Monat liegt. Als Arbeitgeber kann man also bis zu diesen Werten ohne Abschläge in die bAV der Mitarbeiter einzahlen. Die Berechnungsgrundlage basiert dabei auf der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. 

Auszahlung erfolgt als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalleistung

Wird die Betriebsrente später fällig, hat man zwei Möglichkeiten. Zum einen kann man sich die über die Direktversicherung angesparten Beträge als lebenslange Rente auszahlen lassen. Zum anderen ist auch eine einmalige Kapitalauszahlung denkbar. Das muss allerdings vorher vertraglich vereinbart werden. Diese zweite Variante lohnt sich aber nur bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Verträge, die nach diesem Stichtag datieren, weisen hohe steuerliche Belastungen auf (bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze). Um Verwirrungen zu vermeiden ist es deshalb immer gut, Verträge, die im Unternehmen geschlossen werden, von einem professionellen Versicherer erstellen zu lassen. Der bereits erwähnte Gruppenvertrag ist eine gute Möglichkeit, den Angestellten eine reibungslose Altersvorsorge abzuschließen. 

Darum lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber

Gute und entsprechend qualifizierte Mitarbeiter sind aufgrund der demografischen Entwicklung und des Fachkräftemangels zu einem überaus wertvollen Gut geworden. Um fähige Mitarbeiter im Unternehmen zu halten oder neue Talente zu rekrutieren, werden mittlerweile Unsummen investiert. Das kann man als Arbeitgeber mit einer bAV zumindest zum Teil umgehen. Denn die betriebliche Altersversorgung zählt heute zu den begehrtesten Benefits bei Beschäftigten und Bewerbern. Kann man diese anbieten, punktet man als verantwortungsbewusster und sozial kompetenter Arbeitgeber. Dies stellt ein wesentliches Argument dar, um exzellent ausgebildete Fachkräfte sowie Führungspersonal für das eigene Unternehmen zu gewinnen. 

Auf einen Blick – Von diesen Vorteilen profitiert man

  • starke Mitarbeiterbindung und überzeugende Argumente bei Neueinstellungen beziehungsweise der Rekrutierung von Talenten 
  • funktioniert als Motivationstreiber für die Mitarbeiter 
  • Imagegewinn und Sozialkompetenz für das eigene Unternehmen 
  • Entscheidungsfreiheit bei der Wahl der Durchführung 
  • bei Gruppenverträgen sind besonders günstige Konditionen möglich 
  • je nach Gestaltungsform muss die bAV nicht in der Unternehmensbilanz ausgewiesen werden 
  • zum Teil ein lediglich geringer Verwaltungsaufwand (ist bei der Direktversicherung der Fall) 
  • bei der Entgeltumwandlung spart der Arbeitgeber Sozialabgaben und Steuern 

Alternative Durchführungsmöglichkeiten

Pensionszusage/Direktzusage mit Rückstellung

Diese bAV-Lösung wird durch die Bildung von Rückstellungen innerhalb des Unternehmens finanziert. Dies geschieht, indem im Rahmen der Ansparphase jedes Jahr Beiträge für die Kapitalbildung zugeführt werden. Als Knackpunkt gilt dabei die steuerliche Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen. 

Unterstützungskasse

Der Arbeitgeber finanziert Zuführungen zur Unterstützungskasse. Eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich. Die Zuwendungen können allerdings nur dann als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn auch tatsächlich eine betriebliche Veranlassung besteht. 

Pensionskasse und Pensionsfonds

Der Versorgungsberechtigte kann hier den Sonderausgabenabzug gemäß § 3 Nr. 63 S. 2 EStG geltend machen, da der Versorgungsberechtigte eine Entgeltumwandlung vereinbaren kann. Dafür muss dieser allerdings zum Begünstigtenkreis des § 10a EStG zählen.


Photo by Matthew Bennett on Unsplash

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