Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein-

Lohnsteuerberatungsverbund e. V. - Lohnsteuerhilfeverein

Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein-
  • Gründung: 1996
  • Lizenzart: Lizenz-System
  • Geschäftsart: Lohnsteuerhilfeverein
Eigenkapital
0 - 1 EUR
Eintrittsgebühr
Keine Angabe
Lizenzgebühr
20% monatlich (Details)

Anmerkung zur Lizenzgebühr:


Als Franchisenehmer erhalten Sie 80% aller Mitgliedsbeiträge als Honorar - ab dem ersten Mitglied.

Die Einkommensteuererklärung stellt viele Menschen vor eine Herausforderung. Im Fall der Freiwilligkeit wird sogar auf eine Abgabe häufig verzichtet. So verschenken Arbeitnehmer, Rentner oder Studenten jedes Jahr viel Geld. Der Lohnsteuerhilfeverein schafft hier Abhilfe. Als Berater in Steuerfragen und im Austausch mit dem Finanzamt sind die Steuerprofis für ihre Mitglieder da. Eine soziale Staffelung der Mitgliedsbeiträge sorgen für faire Bedingungen. LizenznehmerInnen können ganz ohne finanzielle Vorleistungen starten.

Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein- Lizenz-System

Hilfe die Einkommensteuererklärung ist fällig? Der Lohnsteuerhilfeverein bietet seinen Mitgliedern umfangreiche Unterstützung. Von der Erstellung der Einkommensteuererklärung über Beratung und Antragsbearbeitung bis zur Kommunikation mit dem Finanzamt in steuerlichen Belangen – das Fachwissen und die jahrelange Erfahrung der Steuerexperten sparen Zeit, Nerven und bares Geld. Dabei unterliegt der Mitgliedsbeitrag einer fairen, sozialen Staffelung. 

Welche Alleinstellungsmerkmale bietet das Lizenzsystem Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein-?

Immer mehr Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Auszubildende, Studenten oder Unterhaltsempfänger erkennen, dass sich die Einkommensteuererklärung richtig lohnen kann. Auf diesem Wachstumsmarkt kann der Lohnsteuerhilfeverein stetig steigende Mitgliederzahlen verzeichnen. Das Erfolgsrezept ist dabei die Qualität: Mitgliedern soll Beratung auf höchstem Niveau geboten werden. Laufende, kostenlose Schulungen in Steuerrecht sorgen für das nötige Wissen der LizenznehmerInnen, um diesem Anspruch gerecht zu werden.

  • Welche Tätigkeiten üben LizenznehmerInnen als BeratungsstellenleiterInnen des Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein- aus?

    BeratungsstellenleiterInnen beraten und betreuen Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins begrenzt nach § 4 Ziffer 11 StBerG. Dazu zählen die Erstellung der Einkommensteuererklärung, die ganzjährige steuerliche Beratung der Mitglieder. Einkommensteuerbescheide der Mitglieder werden überprüft, Einsprüche erhoben und die Abwicklung mit dem Finanzamt übernommen. 

  • Welche Voraussetzungen müssen LizenznehmerInnen mitbringen?

    Als BeratungsstellenleiterInnen dürfen laut gesetzlicher Vorgaben nur Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Steuerfachangestellter/Steuerfachgehilfe bestellt werden. Aber auch wer eine andere kaufmännische Ausbildung abgeschlossenen hat und über 3 Jahre mit mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet "Steuern" tätig war, kann als BeratungstellenleiterIn durchstarten. Echter Vorteil: Es sind keine finanziellen Vorleistungen der LizenznehmerInnen erforderlich. 

  • Wie unterstützt die Zentrale ihre LizenznehmerInnen?

    • Dank der Informationen über aktuelle Änderungen, Spezialthemen und Fachseminare im Arbeitnehmer-Steuerrecht bleiben die Steuerexperten immer auf dem Laufenden. 
    • Umfangreiche, kostenlose Video-Schulungen zum Steuerrecht sichern die Einhaltung des hohen Qualitätsanspruchs. 
    • Dank der kostenlosen Kundenvermittlung müssen sich LizenznehmerInnen keine Sorge um Neukunden machen.
    • Für knifflige Fälle hat die Zentrale eine Steuer-Hotline eingerichtet. 
    • Im Schadensfall sind LizennehmerInnen durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert.
    • Eine moderne Steuersoftware inkl. Cloud-Technologie und eine professionelle Geschäftsausstattung sorgen für angenehmes Arbeiten. 
    • Mit einer Vielzahl von Werbemitteln und Marketingmaßnahmen werden neue Kunden und Mitglieder angelockt. 
    • Im Falle einer Beendigung der Tätigkeit wird eine Ablösesumme ausgezahlt. 

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