Was ist die vorvertragliche Aufklärungspflicht? (Definition)

Was ist die vorvertragliche Aufklärungspflicht im Franchising? Der Artikel erklärt, welche Informationen der Franchisegeber vor Vertragsabschluss offenlegen muss, welche Pflichten er hat und welche Konsequenzen bei einer Verletzung dieser Pflichten für den Franchisenehmer bestehen.

Was ist die vorvertragliche Aufklärungspflicht? (Definition)

Was bedeutet die vorvertragliche Aufklärungspflicht?

Begriffserklärung: Bei einem Vertragsabschluss sollten jedem Vertragspartner die damit verbundenen Chancen und Risiken bekannt sein. Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung beruht die Verpflichtung zur vorvertraglichen Aufklärung in Deutschland auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Danach entsteht durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das die Vertragspartner zur Sorgfalt bzw. zur vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, bei  deren Verletzung er unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) haftet.

Diese Erläuterungen beziehen sich auf die sog. „echten“ Aufklärungspflichten, die der Franchise-Geber seinem künftigen Franchise-Nehmer ungefragt zu erteilen hat. Dabei muss der Franchise-Nehmer über die wesentlichen Umstände des Franchise-Systems aufgeklärt werden.

Demgegenüber ist die Haftung des Franchise-Gebers für falsche Erklärungen (unrichtige Aufklärung) keine spezifische Frage des Franchise-Rechts. Niemand darf durch wahrheitswidrige Behauptungen  zu einem Vertragsabschluss veranlasst werden. So müssen alle Informationen vom Franchise-Geber gewissenhaft erstellt und zutreffend sein.

Entstehen der Aufklärungspflichten

Nicht endgültig geklärt ist der Zeitpunkt, zu dem die vorvertraglichen  Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers entstehen. Mehrheitlich neigt man heute dazu, diesen Zeitpunkt bereits in dem Moment beginnen zu lassen, in dem der Franchise-Geber mit einem mutmaßlichen Franchise-Nehmer erstmals in Kontakt tritt und ihm das Franchise-System detailliert vorstellt. Dies kann u.a. durch eine Systempräsentation im Internet, eine Zeitungsanzeige, einen Messeauftritt oder die Abgabe von Informationsmaterial erfolgen, sofern diese Maßnahmen der Vorbereitung von Vertragsverhandlungen dienen.

Der Franchise-Geber ist verpflichtet, einem künftigen Franchise-Nehmer die das Vertragsverhältnis betreffenden Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Abschluss bindender Vereinbarungen (z.B. Vorvertrag, Franchise-Vertrag) komplett offen zu legen. Die Frist ist dann als angemessen anzusehen, wenn dem Franchise-Nehmer ausreichend Zeit zur Verfügung steht, die Unterlagen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Eine Frist von zwei bis vier Wochen sollte in der Regel ausreichen, wobei letztlich die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind.   

Umfang der Aufklärungspflichten

Der Franchise-Geber muss im Zweifelsfall den Beweis erbringen, dass er den  mutmaßlichen Franchise-Nehmer korrekt und vollständig über das Franchise-System informiert hat.

In Deutschland wurde der Umfang der vom Franchise-Geber vor Vertragsabschluss ungefragt zu erteilenden Auskünfte durch die obergerichtlichen  Rechtsprechung entwickelt.

Die besondere Schutzwürdigkeit des Franchise-Nehmers wird mit dem Wissensgefälle zwischen den Vertragsparteien und der meist hohen Anfangsinvestition begründet. In Einzelfall kann die Aufklärungspflicht entfallen, wenn z.B. der Franchise-Nehmer beruflich bereits in derselben Branche tätig ist.  

Der Franchise-Geber kann sich freiwillig weitergehenden Aufklärungspflichten unterwerfen. Dies geschieht insbesondere durch Bezugnahme auf den Europäischen Verhaltenskodex, den die European Franchise Federation (FFF) in Abstimmung mit der EG-Kommission und den nationalen Franchise-Verbänden erarbeitet hat. Der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) hat den Ethikkodex für seine Mitglieder übernommen. 

DFV-Leitsätze der vorvertraglichen Aufklärung

Die Richtlinien des DFV sehen folgende Leitsätze zur vorvertraglichen Aufklärung vor, deren Beachtung und Anwendung den Mitgliedern und Anwärtern empfohlen wird:

  1. Bereits in der Phase der Vertragsanbahnung und der auf den Abschluss des Franchise-Vertrages gerichteten Verhandlungen und Gespräche entsteht ein vorvertragliches Vertrauensschuldverhältnis, in dessen Rahmen die Parteien wechselseitig im besonderen Maße zur Offenlegung der für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen gegenüber dem anderen Teil verpflichtet sind.
  2. Franchise-Geber, die Existenzgründer als Franchise-Nehmer werben, unterliegen besonders hohen Anforderungen an die vorvertragliche Aufklärungspflicht, auch wenn ein solcher Existenzgründer mit Abschluss des Franchise-Vertrages die Rechtstellung eines Unternehmers begründet.
  3. Der Franchise-Geber ist zur Offenlegung und Erläuterung der Erfolgsaussichten der Konzeption sowie zur Angabe von wahrheitsgemäßen Zahlen und Informationen über den voraussichtlichen Arbeits- und Kapitaleinsatz des Franchise-Nehmers verpflichtet.
  4. Der Franchise-Geber muss eine auf den bisherigen Erfahrungen von Franchise-Betrieben bzw. Pilotbetrieben beruhende Kalkulationsgrundlage liefern und den Franchise-Nehmer Interessenten in die Lage versetzen, die erforderlichen Aufwendungen, den Zeitraum der Anfangsverluste und die Chancen der Gewinnrealisierung eigenverantwortlich beurteilen zu können. Der Franchise-Nehmer muss auf Grund dieser Informationen die mit dem Abschluss des Franchise-Vertrages verbundenen Risiken aber auch unternehmerischen Chancen selbst einschätzen können.
  5. Der Franchise-Geber muss dem Franchise-Nehmer Interessenten vor Unterzeichnung von bindenden Abmachungen nicht nur Einblick in das Handbuch gewähren, sondern diesem auch das Handbuch zur Prüfung in den Räumen des Franchise-Gebers zur Verfügung stellen.
  6. Der Franchise-Nehmer Interessent muss die Möglichkeit haben, den Franchise-Vertrag sowie die weiteren Unterlagen (mit Ausnahme des Handbuchs) in einem angemessenen Zeitraum von mindestens 10 Tagen vor Vertragsunterzeichnung zu überprüfen bzw. durch Dritte überprüfen zu lassen.
  7. Alle Informationen müssen richtig, unmissverständlich und vollständig sein.
  8. Die Offenlegung der Information muss schriftlich oder in anderer dokumentierter Form in deutscher Sprache erfolgen.
  9. Der Franchise-Nehmer seinerseits muss den Franchise-Geber richtig und vollständig über seine Aus- und Weiterbildung, seinen beruflichen Werdegang und seine Qualifikation und etwaiges Eigenkapital unterrichten.

(Quelle: Deutscher Franchise-Verband e.V.)

Aufklärungspflichten nach geltender Rechtsprechung

Wenn sich der Franchise-Geber nicht den weitergehenden Leitsätzen des DFV unterwirft, muss er einen mutmaßlichen Franchise-Nehmer  nach geltender Rechtsprechung zumindest zu folgenden Punkten aufklären:

  • Wirkungsweise und Erfolgsaussichten des Franchise-Systems
  • Anzahl der Franchise-Betriebe und Partner-Fluktuation
  • Angaben über den erforderlichen Arbeits- und Kapitaleinsatz bis zum Break-Even
  • Zahlenangaben (Kosten, Umsatz) über vergleichbare Franchise-Betriebe des Systems
  • Art und Werthaltigkeit des übertragenen Know-how
  • Standortanalyse (umstritten)

Die vom Franchise-Geber auf Basis des Pilotbetriebes oder bestehender Franchise-Betriebe angegebenen Zahlen müssen auf sachlich nachvollziehbaren Grundlagen beruhen. Sie sollen es dem Franchise-Nehmer ermöglichen, die voraussichtliche Rentabilität seines geplanten Betriebes zu berechnen. Eine Gewähr für die Rentabilität dieses Betriebes braucht der Franchise-Geber hingegen nicht zu übernehmen, da der Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer dafür selbst die Verantwortung trägt.

Noch nicht endgültig entschieden ist die Frage, ob der Franchise-Geber für den geplanten Franchise-Betrieb eine Standortanalyse mit allen relevanten Eckdaten durchzuführen hat.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufklärungspflichten

Hat der Franchise-Geber die vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt, kann der Franchise-Nehmer verschiedene Ansprüche geltend machen:

Einerseits kommt eine Anfechtung des Franchise-Vertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Bei rückwirkender Aufhebung des Franchise-Vertrages kann der Franchise-Nehmer die Rückerstattung aller damit verbundenen Aufwendungen verlangen, wobei er sich die vom Franchise-Geber ihm unmittelbar gegenüber erbrachten Aufwendungen anrechnen lassen muss.

Daneben besteht für den Franchise-Nehmer die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aus ‚culpa in contrahendo‘ (Verschulden bei Vertragsschluss) geltend zu machen. In diesem Fall ist der der Franchise-Nehmer vom Franchise-Geber so zu stellen, als wenn er den Franchise-Vertrag nicht abgeschlossen hätte.  Als ersatzfähigen Schaden kann der Franchise-Nehmer die Rückerstattung aller Aufwendungen verlangen, die er im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erbracht hat. Dies gilt auch für bezahlte Franchise-Gebühren und  Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (z.B. Finanzierungs-, Leasing- oder Miet¬kosten). Von dem Schaden sind bereicherungsmindernd die vom Franchise-Nehmer erzielten Einnahmen sowie sonstige finanzielle Vorteile abzuziehen.

Ein Franchise-Geber, der die vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat, kann dem Franchise-Nehmer nicht entgegenhalten, dass dieser seinen Anpreisungen leichtfertig vertraut hätte.

Informationspflichten des Franchise-Nehmers

Umgekehrt muss auch der Franchise-Nehmer den Franchise-Geber richtig und vollständig über seine persönlichen Voraussetzungen unterrichten, insbesondere wenn dieser den Vertragsabschluss erkennbar davon abhängig macht. Dies gilt vor allem für Themen wie Aus- und Weiterbildung, den beruflichen Werdegang, erworbene  Qualifikationen und die wirtschaftliche Situation (z.B. Eigenkapital, Sicherheiten, Altlasten). Darüber hinaus können Informationen über private Verpflichtungen oder Einschränkungen (z.B. Unterhaltszahlungen, relevante Allergien) in Betracht kommen. Bei falschen Angaben haftet der Franchise-Nehmer für einen dadurch verursachten Schaden.

Wichtig: Vor der Gründung informieren

Vor jeder Existenzgründung sollte man sich vorab umfassend über viele Dinge informieren, um die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Bei einer Franchise-Gründung ist dies nicht anders. Wie man ein Franchise-System auf Herz und Nieren testen kann sowie viele weitere Hilfestellungen und Checklisten finden Sie hier.

Was sind Auskunfts- und Aufklärungspflichten?

Begriffserklärung: Im Rahmen der Vertragsanbahnung kommen sowohl dem Franchisegeber als auch dem Franchise-Interessenten diverse Aufklärungspflichten zu. In der Praxis spielen etwaige Auskunftspflichten des Franchise-Interessenten aber nur eine untergeordnete Rolle, da der Franchise-Interessent aufgrund des zwischen den beiden Parteien bestehenden Informationsgefälles in viel größerem Ausmaß auf Informationen des Franchisegebers angewiesen ist.

Beim Franchising sind daher zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Erstens die Haftung für aktive Falschinformation und zweitens die Haftung für eine unterlassene Aufklärung. Zum einen darf ein Vertragspartner nicht durch wahrheitswidrige Informationen zum Abschluss des Vertrages gebracht werden. Zum anderen dürfen vor Vertragsabschluss nicht Umstände verschwiegen werden, die für die Willensbildung des Vertragspartners in Bezug auf den Vertragsabschluss von Bedeutung gewesen wären. Der Franchisegeber ist verpflichtet, vollständig, unmissverständlich und richtig über alle Umstände zu informieren, die für die Investitionsentscheidung des Franchisenehmers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind. Es wird so eine Haftung für ein Unterlassen begründet.

Starre Regelungen, wie sie in den „disclosure rules" anderer Staaten zu finden sind, gibt es im deutschen Recht nicht. Die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten seitens des Franchisegebers kann dazu führen, dass der abgeschlossene Franchise-Vertrag wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen ist bzw. Schadenersatzansprüche es Franchisenehmers bestehen.

Auch im Franchise-Vertrag selbst finden sich häufig Regelungen, die den Franchisenehmer zu Auskünften verpflichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Franchise-Gebühren umsatzabhängig erhoben werden, da dann der Franchisegeber zu ihrer Berechnung auf diesbezügliche Informationen angewiesen ist.

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