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Stichwort "Bezugsbindung" im Franchise-Glossar
Eine Bezugsbindung stellt eine vertraglich vereinbarte
Verpflichtung des Franchise-Nehmers dar, die bezugsgebundenen
Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich beim
Franchise-Geber oder von diesem für das Franchise-System gelisteten
Lieferanten (Systemlieferanten) zu beziehen. Eine solche Verpflichtung kann
dabei nur von dem Franchise-Geber hergestellte Produkte betreffen, die mittels
des Franchise-Systems vermarktet werden. Sie kann sich jedoch auch auf andere
Waren, Roh- und Hilfsstoffe beziehen, die nicht von dem Franchise-Geber
hergestellt worden sind.
Gründe für die Einführung einer Bezugsbindung im Rahmen eines Franchise-Systems sind zumeist das Bestreben nach einem einheitlichen Marktauftritt für das gesamte Franchise-System, die Wahrung der Qualitätsstandards und eine Bündelung der Einkaufsmacht des Franchise-Systems. Aus einer Bezugsbindung ergeben sich für den Franchise-Geber umfassende Anforderungen an seine Lieferbereitschaft und –fähigkeit . Er ist daher zur Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Bestell- und Lieferwesens sowie zur Belieferung des Franchise-Nehmers verpflichtet.
Die vertragliche Vereinbarung einer Bezugsbindung ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind ihr aber von dem europäischen und dem nationalen Gesetzgeber sowie der Rechtsprechung Grenzen gesetzt worden.
Ausgangspunkt ist das in Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelte Kartellverbot, unter das auch die Vereinbarung von Bezugsbindungen fallen kann. Eine solche Bezugsbindung in einem Franchise-Vertrag ist dann mit dem Kartellrecht vereinbar, wenn die Voraussetzungen für eine Freistellung von dem Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nach der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbindungen (Vertikal-GVO) bestehen. Grundsätzlich gilt gem. Art. 1 d) Vertikal-GVO, dass eine Bezugsbindung, die mehr als 80 % des Wareneinkaufswertes umfasst, den ein Franchise-Nehmer pro Jahr für seinen Betrieb aufwendet, ein Wettbewerbsverbot darstellt. Gem. Art. 5 Abs. 1 a) Vertikal-GVO ist die Regelung eines solchen Wettbewerbsverbots nur für die Dauer von maximal fünf Jahren zulässig. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung einer Bezugsbindung von über 80 Prozent für Vertriebsverträge mit einer längeren Laufzeit als fünf Jahre kartellrechtswidrig ist.
Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem für das Franchising grundlegenden „Pronuptia“-Urteil klargestellt, dass in Franchise-Verträgen vereinbarte Bezugsbindungen von über 80 Prozent keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Identität des Franchise-Systems und zum Schutz des Know-how notwendig sind. Dennoch haben viele Franchise-Systeme aufgrund des bestehenden Restrisikos die Franchise-Verträge vorbeugend dahingehend geändert, dass der Verkauf von Diversifikationsprodukten oder eines Ergänzungssortiments in Höhe von 20 Prozent gestattet wird.
Neben den kartellrechtlichen Grenzen sind bei der Vereinbarung einer Bezugsbindung nämlich auch die gesetzlichen Grenzen des § 307 Abs. 1 BGB zu beachten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bezugsbindung kann eine unangemessene Benachteiligung des Franchise-Nehmers darstellen und unwirksam sein. Je weiter die Bezugsbindung des Franchise-Nehmers geht, desto höher ist dabei die Gefahr seiner unangemessenen Benachteiligung. Zudem kann eine ausschließliche Bezugsbindung bei Hinzutreten weiterer Umstände sogar sittenwidrig sein. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Bezugsbindung zugleich die Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers einschränkt.
Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel / Kanzlei MEYER-KÖRING