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Franchising-Tipps

Glossar

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Stichwort "Auskunfts- und Aufklärungspflichten" im Franchise-Glossar


Im Rahmen der Vertragsanbahnung kommen sowohl dem Franchise-Geber als auch dem Franchise-Nehmer diverse Aufklärungspflichten zu. In der Praxis spielen etwaige Auskunftspflichten des Franchise-Interessenten aber nur eine untergeordnete Rolle, da der Franchise-Interessent aufgrund des zwischen den beiden Parteien bestehenden Informationsgefälles in viel größerem Ausmaß auf Informationen des Franchise-Gebers angewiesen ist.

Beim Franchising sind daher zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Erstens die Haftung für aktive Falschinformation und zweitens die Haftung für eine unterlassene Aufklärung. Zum einen darf ein Vertragspartner nicht durch wahrheitswidrige Informationen zum Abschluss des Vertrages gebracht werden. Zum anderen dürfen vor Vertragsabschluss nicht Umstände verschwiegen werden, die für die Willensbildung des Vertragspartners in Bezug auf den Vertragsabschluss von Bedeutung gewesen wären. Es wird eine Haftung für ein Unterlassen begründet.

Soweit eine Aufklärungspflicht des Franchise-Gebers besteht, hat dieser den Franchise-Nehmer vollständig, unmissverständlich und richtig über alle Umstände zu unterrichten, die für die Entschlussfassung des Franchise-Nehmers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind. Starre Regelungen, wie sie in den „disclosure rules" anderer Staaten zu finden sind, gibt es im deutschen Recht nicht. Die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten kann dazu führen, dass der abgeschlossene Franchise-Vertrag wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen ist bzw. Schadenersatzansprüche bestehen.

Auch im Franchise-Vertrag finden sich häufig Regelungen, die den Franchise-Nehmer zu Auskünften verpflichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Franchise-Gebühren umsatzabhängig erhoben werden, da dann der Franchise-Geber zu ihrer Berechnung auf diesbezügliche Informationen angewiesen ist.

Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel / Kanzlei MEYER-KÖRING

 

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