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Stichwort "Arbeitsrecht" im Franchise-Glossar
Das Arbeitsrecht hat im Franchising in
zweierlei Hinsicht Bedeutung. Zum einen ist im Rahmen des formellen
Arbeitsrechts festzustellen, ob für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem
Franchise-Nehmer und dem Franchise-Geber die ordentlichen Gerichte oder die
Arbeitsgerichte zuständig sind. Dies ist nach dem
Arbeitsgerichtsgesetz dann der Fall, wenn es sich bei dem
Franchise-Nehmer um eine arbeitnehmerähnliche Person oder sogar um einen
Arbeitnehmer handelt. Eine Beurteilung findet anhand der Kriterien der
wirtschaftlichen Abhängigkeit und der sozialen
Schutzbedürftigkeit des Franchise-Nehmers statt.
Zum anderen ist im Rahmen des materiellen Arbeitsrechts zu prüfen, ob ein Franchise-Nehmer als Arbeitnehmer zu qualifizieren und damit das materielle Arbeitsrecht auf ihn anwendbar ist. In diesem Fall kommt der vermeintliche Franchise-Nehmer beispielsweise in den Genuss der Regelungen über Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung und Arbeitszeit. Zu beurteilen ist dies an anhand der Kriterien der persönlichen Abhängigkeit (die über die wirtschaftliche Abhängigkeit noch hinausgeht) und der sozialen Schutzbedürftigkeit. Sowohl für das formelle als auch das materielle Arbeitsrecht gilt, dass die genannten Kriterien nur in Ausnahmefällen auf Franchise-Nehmer zutreffen.
Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel / Kanzlei MEYER-KÖRING