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Stichwort "Alleinbezugsverpflichtung" im Franchise-Glossar
Geht ein Franchise-Nehmer eine durch den Franchise-Vertrag geregelte
Alleinbezugsverpflichtung ein, muss er die vertriebenen
Waren oder Dienstleistungen ausschließlich vom Franchise-Geber
oder von Dritten, die der Franchise-Geber benannt hat, beziehen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass nach der Vertikal-GVO eine Alleinbezugsverpflichtung
bereits dann vorliegt, wenn dem Franchise-Nehmer der Bezug von
mehr als 80 Prozent seiner Vertragswaren bzw. -dienstleistungen vorgegeben
worden ist. Dies sollte vermieden werden, da eine solche Vereinbarung dann nicht
nur einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht unterliegt, sondern auch den
kartellrechtlichen Anforderungen der Vertikal-GVO entsprechen
muss. Wird die Alleinbezugsverpflichtung nicht schriftlich im
Franchise-Vertrag oder beigefügten Vereinbarungen festgelegt,
sind entsprechende Weisungen oder Forderungen des Franchise-Gebers
unwirksam.
Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel / Kanzlei MEYER-KÖRING