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Franchising-Tipps

Glossar

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Stichwort "Alleinbezugsverpflichtung" im Franchise-Glossar


Geht ein Franchise-Nehmer eine durch den Franchise-Vertrag geregelte Alleinbezugsverpflichtung ein, muss er die vertriebenen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich vom Franchise-Geber oder von Dritten, die der Franchise-Geber benannt hat, beziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Vertikal-GVO eine Alleinbezugsverpflichtung bereits dann vorliegt, wenn dem Franchise-Nehmer der Bezug von mehr als 80 Prozent seiner Vertragswaren bzw. -dienstleistungen vorgegeben worden ist. Dies sollte vermieden werden, da eine solche Vereinbarung dann nicht nur einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht unterliegt, sondern auch den kartellrechtlichen Anforderungen der Vertikal-GVO entsprechen muss. Wird die Alleinbezugsverpflichtung nicht schriftlich im Franchise-Vertrag oder beigefügten Vereinbarungen festgelegt, sind entsprechende Weisungen oder Forderungen des Franchise-Gebers unwirksam.

Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel / Kanzlei MEYER-KÖRING

 

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