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Stichwort "Absatzförderungspflicht" im Franchise-Glossar
Der Begriff der Absatzförderungspflicht stammt aus dem
Handelsvertreterrecht und ergibt sich für den Handelsvertreter aus § 86 Abs. 1
Handelsgesetzbuch. Auf den Franchise-Nehmer ist die Regelung
entsprechend anwendbar. Franchise-Nehmer sind daher gegenüber
dem jeweiligen Franchise-Geber absatzförderungspflichtig, ohne
dass dies gesondert im Franchise-Vertrag erwähnt werden muss. Sie haben ihre
gesamten unternehmerischen Bemühungen darauf zu richten, den Absatz der Waren
bzw. Dienstleistungen zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird beim
Franchising auch vom Anweisungsvertrieb
gesprochen, da der Franchise-Nehmer beim Absatz von Waren oder Dienstleistungen
gegenüber dem Franchise-Geber in vielerlei Hinsicht weisungsgebunden ist.
Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel / Kanzlei MEYER-KÖRING