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Franchising-Tipps

Glossar

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Stichwort "Absatzförderungspflicht" im Franchise-Glossar


Der Begriff der Absatzförderungspflicht stammt aus dem Handelsvertreterrecht und ergibt sich für den Handelsvertreter aus § 86 Abs. 1 Handelsgesetzbuch. Auf den Franchise-Nehmer ist die Regelung entsprechend anwendbar. Franchise-Nehmer sind daher gegenüber dem jeweiligen Franchise-Geber absatzförderungspflichtig, ohne dass dies gesondert im Franchise-Vertrag erwähnt werden muss. Sie haben ihre gesamten unternehmerischen Bemühungen darauf zu richten, den Absatz der Waren bzw. Dienstleistungen zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird beim Franchising auch vom Anweisungsvertrieb gesprochen, da der Franchise-Nehmer beim Absatz von Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Franchise-Geber in vielerlei Hinsicht weisungsgebunden ist.

Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel / Kanzlei MEYER-KÖRING

 

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