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Franchise-Journal

Experten-Chat-Protokoll

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13.05.2011

Expertenforum 'Recht'

Herr Dr. Volker Güntzel, Meyer-Köring

Herr Dr. Volker Güntzel: Guten Morgen meine Damen und Herren,ich darf Sie ganz herzlich zu dem Live-Chat begrüßen und freue mich auf Ihre Fragen.
Leser: Guten Morgen Herr Doktor Güntzel. Darf ein Franchisegeber einen Kandidaten aufgrund des Geschlechts, Alters oder der Nationalität als Franchisenehmer ablehnen?
Herr Dr. Volker Güntzel: Nein, denn sowohl die Zugangsbedingungen zu einem bestehenden Franchisesystem als auch die Aufstiegsbedingungen in einem Franchisesystem fallen unter die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das AGG beinhaltet ein Benachteiligungsverbot wegen der Rasse und ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität. Verstößt die Systemzentrale gegen eines dieser Benachteiligungsverbote sieht § 15 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) und Schadensersatz für materielle Schäden vor. Etwas anderes gilt nur, wenn der Franchisegeber nachweisen kann, dass mit diesem Benachteiligten auch sonst kein Franchisevertrag abgeschlossen worden wäre. Dieser Nachweis ist allerdings nicht einfach zu führen. Daher sollte die Systemzentrale sicherstellen, dass ihre Ausschreibungen für Franchisenehmer nicht nur geschlechtsneutral formuliert sind, sondern auch keine konkreten Altersangaben oder sonstige Formulierungen enthalten, die nach Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Veranlagung ausgrenzen. So wird beispielsweise dazu geraten, Formulierungen wie „erfahrener alter Hase“, „akzentfreies Deutsch“ und „jung dynamisch“ zu vermeiden. Gleiches gilt selbstverständlich für die mit Franchisenehmer-Interessenten zu führenden Gespräche.
Leser: Ich habe vor knapp drei Monaten eine Franchise-Vereinbarung unterzeichnet. Gibt es eine Frist für den Widerruf von Franchise-Vereinbarungen? Sind dabei bestimmte Formvorschriften einzuhalten?
Herr Dr. Volker Güntzel: In der Regel beträgt die Widerrufsfrist 2 Wochen, unter Umständen 1 Monat, so dass die Widerrufsfrist in Ihrem Fall bereits abgelaufen sein dürfte. Allerdings besteht eine zeitlich unbegrenzte Widerrufsfrist, wenn die dem Franchisevertrag beigefügte Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist oder gar keine Widerrufsbelehrung beigefügt war. Dies müssten Sie gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Leser: Franchise-Systeme bieten häufig auch Ehepaaren an, gemeinsam als Franchise-Nehmer einzusteigen. Kann sich auch ein homosexuelles Paar bzw. eine eingetragene Lebensgemeinschaft darauf berufen?
Herr Dr. Volker Güntzel: Meiner Einschätzung nach ist es für Franchisesysteme immer positiv, wenn sich beide Partner, seien es gleichgeschlechtliche oder nicht, bereit erklären, den Franchisevertrag zu unterschreiben. Daher wird ein Franchisegeber in der Regel die Bereitschaft, dass beide Partner Franchisenehmer werden, begrüßen. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass beide Partner Franchisenehmer werden dürfen.
Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel: Gilt das Diskriminierungsverbot des AGG auch für die von den Franchisegebern geschalteten Franchisenehmer-Suchanzeigen?
Herr Dr. Volker Güntzel: Wie bereits bei der 1. Frage erwähnt, sollte ein Franchisegeber bei Suchanzeigen letztlich die Vorgaben beachten, die auch bei Stellenanzeigen für Mitarbeiter gelten. Daher sollte die Systemzentrale sicherstellen, dass ihre Ausschreibungen für Franchisenehmer nicht nur geschlechtsneutral formuliert sind, sondern auch keine konkreten Altersangaben oder sonstige Formulierungen enthalten, die nach Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Veranlagung ausgrenzen. So rate ich dazu, Formulierungen wie „erfahrener alter Hase“, „akzentfreies Deutsch“ und „jung dynamisch“ zu vermeiden.
Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, gibt es "Standardfehler" die ein junger Franchise-Nehmer besonders beachten sollte, bevor es zum unterschreiben kommt?
Herr Dr. Volker Güntzel: Da jeder Franchisenehmer individuelle Vorstellungen von seiner zukünftigen Tätigkeit als Franchisenehmer hat, ist es schwer, Standardfehler zu beschreiben. Es gilt jedenfalls, dass sich derjenige, der Franchisenehmer werden will, rechtzeitig vor Abschluss des Franchisevertrages möglichst umfassend informieren und sowohl seine eigenen Fähigkeiten als auch ihm interessant erscheinende Franchise-Systeme und Konzepte sorgfältig überprüfen sollte. Er sollte sich daher durch Experten aus der Franchisebranche beraten lassen und sich der Unterstützung eines wirklich auf Franchiserecht spezialisierten Rechtsanwaltes bedienen. Daneben sollte der Franchise-Interessent für diese wichtige, unter Umständen für sein gesamtes weiteres Berufsleben relevante Entscheidung auch eigenständig wichtige Bereiche durchleuchten. Er sollte daher selbst den Franchisevertrag einmal sorgfältig durchlesen, den selbst der beste Rechtsanwalt kennt die wirtschaftlichen Vorstellungen und Planungen nicht so gut wie der potentielle Franchisenehmer. Ein Rechtsanwalt kann nur feststellen, ob die Regelungen im Franchisevertrag „wirksam“, „üblich“ und die Interessen ausreichend gewahrt sind. Ob die Klauseln den konkreten Wünschen entsprechen, muss der Franchise-Interessent selbst feststellen. Des Weiteren sollte er eine Blick in das Handbuch werfen und mit bereits im System tätigen Franchisenehmern sprechen. Wenn der Franchisegeber dies verweigert, ist Vorsicht geboten.
Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, ich habe vor kurzem einem Rechtsanwalt unseren Franchisevertrag zur Überprüfung überlassen. Dieser hat mir u.a. mitgeteilt, dass die Leistungen des Franchisegebers in anfängliche und laufende Leistungen aufgeteilt werden sollten. Gibt es dafür einen Grund?
Herr Dr. Volker Güntzel: Auch wir empfehlen unseren Mandanten grundsätzlich, in dem Franchisevertrag zwischen den einmaligen "Aufbauleistungen" bis zur Eröffnung eines Franchisebetriebes (für die die Eintritts- oder Einstiegsgebühr zu zahlen ist) und den laufenden "Betreuungsleistungen" (für die die Franchise- oder Lizenzgebühren zu zahlen sind) zu unterscheiden. Wenn die Einstiegsgebühr auch für die Gewährung der Franchise, d. h. einer laufenden, während des gesamten Franchisevertrages vorgenommenen Leistung des Franchisegebers gewährt wird, hat dies nämlich folgenden Nachteil: Wenn der Franchisevertrag vorzeitig beendet wird, ist dem Franchisenehmer ein von der bisherigen Laufzeit des Franchisevertrages abhängiger Teil der Einstiegsgebühr auf jeden Fall zurückzuzahlen. Begründet wird dies von der Rechtsprechung damit, dass der Franchisegeber in einem solchen Fall seiner Verpflichtung zur Einräumung der Nutzung der Franchise nicht während der gesamten Laufzeit des Franchisevertrages und damit nicht vollständig nachgekommen ist. Daher hat er zeitanteilig einen gewissen Anteil an der vereinnahmten Eintrittsgebühr zurückzuzahlen.
Leser: Hallo, ich stehe in Verhandlungen mit einem Franchisesystem und habe den Franchisegeber gebeten, mir das Franchise-Handbuch zu überlassen, da in dem mir vorgelegten Franchisevertrag immer wieder darauf verwiesen wird. Der Franchisegeber hat dies verweigert und mir mitgeteilt, er könne mir dies nicht geben, ich könne aber jederzeit eine Blick hineinwerfen. Wie beurteilen Sie diese Antwort? Ist dies überhaupt vertrauenswürdig?
Herr Dr. Volker Güntzel: Diese Handhabung ist üblich und sollte das Vertrauen in die Seriosität des Franchisegebers nicht beeinträchtigen. Grund für diese Zurückhaltung des Franchisegebers ist, dass in dem Franchise-Handbuch grundsätzlich das gesamte Know-How des Franchisesystems enthalten und dessen Inhalt daher besonders geschützt werden muss. Daher übergeben Franchisegeber in der Regel das Handbuch nicht einmal zum Zeitpunkt des Abschlusses des Franchisevertrages, sondern erst nach Ablauf von weiteren 14 Tagen, d.h. nach Ablauf der Widerrufsfrist. Nur so können Sie gewährleisten, dass ein Franchisenehmer nicht innerhalb der Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen widerruft und anschließend, da er dann an etwaige Geheimhaltungspflichten etc. nicht mehr gebunden ist, mit dem Know-How des Franchisegebers ein Konkurrenzunternehmen eröffnet.
Leser: Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Franchise-Vertrag für ungültig erklären lassen bzw. anfechten? Habe ich dann Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsgebühr?
Herr Dr. Volker Güntzel: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Wirksamkeit eines Franchisevertrages angreifen. Dazu gehören die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung, Nichtigkeit aufgrund Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis, Rückgängigmachung aufgrund Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten und die außerordentliche Kündigung. Allerdings müssen natürlich jeweils die Voraussetzungen dieser Angriffsmittel vorliegen. Je nachdem, welches der dargestellten Mittel Sie wählen bzw. welche4s erfolgreich ist, können Sie die Eintrittsgebühr zurückerhalten bzw. sogar darüber hinausgehenden Schadensersatz verlangen. Bevor Sie aber zu einem solchen Mittel greifen, kann ich nur dazu raten, zunächst das Gespräch mit dem Franchisegeber zu suchen. Es besteht durchaus eine gute Chance, dass der Franchisegeber bereit ist, Sie unter bestimmten Bedingungen vorzeitig aus dem Vertag zu entlassen. Unter Umständen kommt auch die Suche nach einem neuen Franchisenehmer in Betracht, der Ihnen Ihren Betrieb abkauft.
Leser: Ich bin Franchisenehmerin in einem hart umkämpften Markt. Ist mein Franchisegeber rechtlich zur Weiterentwicklung seines Franchise-Konzeptes verpflichtet? Kann ich bei andauernder Untätigkeit irgendwie Druck ausüben?
Herr Dr. Volker Güntzel: Tatsächlich ist der Franchisegeber aufgrund von Treu und Glauben verpflichtet, das Franchisesystem weiter zu entwickeln und die Konkurrenz zu beobachten. Als Grund dafür wird angeführt, dass der Franchisegeber die Pflicht hat, dem Franchisenehmer eine wirtschaftliche Existenzrundlage zu verschaffen (so dass sich das System wechselnden Anforderungen des Marktes anpassen kann und nicht seine Marktfähigkeit verliert). Leider habe ich keine Kenntnis davon, ob und inwieweit Sie bereits das Gespräch mit dem Franchisegeber gesucht haben bzw. ob in Ihrem System ein Beirat vorhanden ist. Grundsätzlich sollten zunächst etwaig vorhandene Konflitklösungsmechanismen, u.U. auch eine Diskussion bei einer Partner-Tagung, genutzt werden, um den Franchisegeber von dem Bedarf an einer Weiterentwicklung zu überzeugen. Geht der Franchisegeber nicht darauf ein, kann ein Franchisenehmer, um Druck auszuüben, Zurückbehaltungsrechte bezüglich der Franchisegebühren geltend machen (d.h. nicht zahlen) oder eine Abmahnung aussprechen. Allerdings sollte dies wirklich nur die Notlösung darstellen und Sie sollten sich zuvor unbedingt anwaltlich beraten lassen
Leser: Gab es bereits Prozesse um Gleichbehandlungsfragen im Franchising? Worauf muss man als Franchisegeber ansonsten besonders achten?
Herr Dr. Volker Güntzel: Glücklicherweise ist meiner Kenntnis nach die Franchisebranche von solchen Prozessen noch verschont geblieben. Allgemein habe ich in meiner täglichen Arbeit immer wieder mit folgenden Problembereichen zu tun: - Vernachlässigung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten bzw. der schriftlichen Dokumentation, dass diese Aufklärung vollständig durchgeführt worden ist; - Fehler im Vertragsmanagement, d.h. beispielsweise fehlende Ausfüllung von Lücken im Vertrag (z.B. Eröffnungsdatum des Franchisebetriebs etc.) oder fehlender Abgleich, ob das Datum der Unterzeichnung des Franchisevertrages mit dem Datum der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung identisch ist; - Feststellung, dass der seit Jahren genutzte Franchisevertrag das aktuelle System bzw. die tatsächlichen Leistungen des Franchisegebers nicht mehr abbildet.
Leser: Bin ich rechtlich zur Mindestabnahme von Produkten verpflichtet, die aufgrund der Aktivitäten eines Mitbewerbers in meinem Gebiet nicht absetzbar sind?
Herr Dr. Volker Güntzel: Eine allgemeine Rechtspflicht besteht nicht. Es kommt daher darauf an, ob und inwieweit solche Mindestabnahmepflichten wirksam in Ihrem Franchisevertrag geregelt sind. Eine Lösung für Ihr Problem könnte u.U. sein, dass Sie Kontakt mit anderen Franchisenehmern des Systems aufnehmen und diesen Ihre Produkte zum Einkaufspreis anbieten. Der Franchisegeber darf nämlich so genannte „Querlieferungen“, d.h. Lieferungen zwischen den Franchisenehmern seines Systems, nicht verbieten. Hat also ein anderer Franchisenehmer Ihres Systems noch Bedarf, können Sie ihm diese Produkte auch außerhalb Ihres Vertragsgebietes verkaufen.
Leser: Welcher Punkte müssen in einem Franchise-Vertrag unbedingt zu finden sein?
Herr Dr. Volker Güntzel: Aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen sowie der gesetzlicher Anforderungen, wie z.B. dem Schriftformerfordernis, sollten in einem Franchisevertrag - die Hauptpflichten der beiden Vertragsparteien sowie die erheblichen Nebenpflichten und die Handhabung der Vertrags-Produkte und –Dienstleistungen dargestellt werden, - die Vertragsdauer und Grundlagen für die Verlängerung des Vertrages, die Bedingungen für den Verkauf bzw. die Übertragung des Franchisebetriebes, die Vorgaben für den Gebrauch der typischen Kennzeichnungen, Bezeichnungen, Marken und anderen Merkmale des Franchisesystems, ein Änderungsvorbehalt zugunsten des Franchisegebers, die Kündigung aus wichtigem Grund, die nachvertraglichen Pflichten und Vertragsstrafen geregelt werden; und - eine salvatorische Klausel und eine Widerrufsbelehrung vorhanden sein.
Leser: Wo befinden sich die gefährlichsten Minenfelder für Franchise-Geber auf dem Gebiet der Vorvertraglichen Aufklärung?
Herr Dr. Volker Güntzel: Im Bereich der vorvertraglichen Aufklärung sollten Sie sich zunächst einmal vor Augen führen, dass zwei Fallgruppen voneinander zu unterscheiden sind. Zum einen die Haftung für aktive Falschinformation, d.h. der Franchisegeber darf den Franchisenehmer nicht durch wahrheitswidrige Informationen zum Abschluss des Franchisevertrages bringen. Dies wird auch als unechte Aufklärungspflichten bezeichnet. Zum anderen eine unterlassene Aufklärung, d.h. der Franchisegeber verschweigt dem Franchisenehmer vor Vertragsabschluss Umstände, die für die Willensbildung des Franchisenehmers in Bezug auf den Vertragsabschluss von Bedeutung gewesen wären. Dies sind die so genannten echten Aufklärungspflichten. In Bezug auf die aktive Täuschung gilt der schöne Spruch: „Das Recht zur Lüge gibt es nur in der Liebe, nicht hingegen im Privatrechtsverkehr“. Dennoch ist dieser Bereich nicht zu unterschätzen und es werden, im Eifer des Gefechts, immer wieder Fehler begangen. Zu vermeiden ist beispielsweise die Behauptung, dass man als Franchisenehmer des Systems "regelmäßig viel Geld sicher verdienen“ könne; die Nennung geradezu utopischer Umsatzzahlen, wobei diese als "vorsichtige Schätzung" bezeichnet werden; die Herausgabe von Prognosezahlen, die von keinem Systembetrieb je erreicht worden sind etc. Wenn Zahlen von Franchisebetrieben als "Durchschnitt" bezeichnen werden, muss es sich tatsächlich um den Durchschnitt der Franchisebetriebe handeln und nicht um den Durchschnitt einiger weniger, besonders erfolgreicher Betriebe. Gleiches gilt, wenn die besten Einzelfälle eines Franchise-Systems unkommentiert dargestellt werden, sodass der Eindruck entstehen kann, es gäbe eine statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlen normalerweise erreichbar sind. In Bezug auf die echten Aufklärungspflichten, d.h. der Franchisegeber hat aktiv von sich aus bestimmte Informationen zu erteilen, ist die besondere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in einem Gerichtsverfahren zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass in einem Gerichtsverfahren der Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Dies würde bedeuten, dass der Franchisenehmer, der auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten klagt, für sämtliche Voraussetzungen den Beweis erbringen muss, und, wenn ihm dies nicht gelingt, die Klage abgewiesen wird. Dies ist aber leider hier nicht der Fall. Die angebliche Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten wird seitens des Franchisenehmers auch deswegen als Hauptangriffsmittel gewählt, da die Beweislast im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu seinen Gunsten verteilt ist. Wenn der Franchisenehmer geltend macht, der Franchisegeber habe ihm aufklärungsrelevante Informationen verschwiegen, muss er nur darlegen, weshalb die angeblich fehlenden Informationen für seine Abschlussentscheidung relevant waren. In diesem Fall muss der Franchisegeber darlegen und beweisen, dass er ihn in den betreffenden Punkten aufgeklärt hat. Dies bedeutet, dass, wenn der Franchisenehmer behauptet, diese Informationen nicht erhalten zu haben und der Franchisegeber nicht das Gegenteil beweisen kann, der Prozess für den Franchisegeber verloren ist. Als einfaches Beispiel hier ein Fall aus der Praxis: Der Geschäftsführer der FG-GmbH führt mit dem Franchisenehmer ein Vier-Augen-Gespräch, in dessen Verlauf er die relevanten Zahlen und Daten vorlegt und dem Franchisenehmer mitgibt. Der Franchisenehmer bestreitet im Prozess, diese Unterlagen erhalten zu haben. Der Franchisegeber kann dies nicht beweisen, denn der Geschäftsführer ist Partei und kein Zeuge.
Leser: Worüber muss der Franchisegeber einen Kandidaten vorvertraglich aufklären? Wie soll ich wissen, ob der Franchisegeber seine Pflichten umfassend nachgekommen ist?
Herr Dr. Volker Güntzel: Grundsätzlich kann man sagen, dass der Franchisegeber über alles aufzuklären hat, was einem Franchise-Interessenten dazu dient, die Chancen und Risiken des Eintritts in das Franchisesystem abschätzen zu können. Es geht hier insbesondere auch um Zahlen, Informationen und Daten, die sich der Franchise-Interessent nicht selbst beschaffen kann, sondern von denen nur der Franchisegeber Kenntnis hat (z.B. Investitionsbedarf, mögliche Umsätze etc.). Auf der Internet-Seite des Deutschen Franchise-Verbands können Sie eine beispielhafte Aufstellung der Bereiche finden, die für die Aufklärung als relevant angesehen werden. Dies kann ein nützlicher Anhaltspunkt dafür sein, welche Informationen Sie noch erfragen sollten.
Leser: Kann ich einen versehentlichen Verstoß gegen die Vorvertragliche Aufklärung nachträglich heilen, wenn ich ihn vor meinem Partner bemerke? Oder besser nichts sagen?
Herr Dr. Volker Güntzel: Die Heilung eines solchen Verstoßes kann nur dann erfolgen, wenn dies noch vor Vertragsabschluss möglich ist. Ist der Franchisevertrag bereits von beiden Partnern unterzeichnet, sollten Sie genau abwägen, ob Sie dem Franchisenehmer den Fehler mitteilen. Ist dieser Fehler nicht gravierend bzw. der Vertragsabschluss gerade erst erfolgt, könnten Sie riskieren, den Fehler einzugestehen. Sie sollten dann aber unbedingt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Franchisenehmer abschließen, in der geregelt wird, dass der Franchisenehmer auf diesen Fehler hingewiesen wurde und auf etwaige Schadensersatzansprüche etc. verzichtet. Um eine solche Vereinbarung zu erhalten, könnten Sie ja dem Franchisenehmer eine Gegenleistung, z.B. kostenlose Lieferung von Marketingmaßnahmen etc., anbieten.
Leser: Können Sie für die außergerichtliche Klärung von Rechtsstreitigkeiten im Franchising einen bestimmten Mediator empfehlen? Oder aber eine Berufsgruppe?
Herr Dr. Volker Güntzel: Gute Erfahrungen habe ich persönlich mit Herrn Reinhard Wingral gemacht, der bei der Mediation seine mehr als 20-jährigen Erfahrungen im Franchising und als Mediator einbringen kann. Sie können aber auch einfach Kontakt mit dem Deutschen Franchise-Verband aufnehmen und sich Empfehlungen geben lassen. Ich würde dies nicht von einer bestimmten Berufsgruppe abhängig machen, sondern davon, dass die Person eine diesbezügliche Ausbildung und Erfahrungen mit der Franchisebranche besitzt.
Leser: Guten Morgen Herr Güntzel, verstoßen Gebietsbeschränkungen (wie in Franchiseverträgen üblich)gegen geltendes Wettbewerbsrecht (nach EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den vertikalen Vertrieb (Art.4))? Ich habe von solch einer Klausel bislang noch nicht's gehört. Wenn ja, werden dadurch die Verträge ungültig?
Herr Dr. Volker Güntzel: Trotz hartnäckig bestehender Gerüchte kann auch nach dem Inkrafttreten der neuen Vertikal-GVO weiterhin wirksam Gebietsschutz und damit einhergehend eine Gebietsbeschränkung vereinbart werden. Allerdings ist dies aufgrund kartellrechtlicher Gesichtspunkte nicht uneingeschränkt möglich. Es darf dem Franchisenehmer nur verboten werden, aktiven Verkauf außerhalb seines Vertragsgebietes in Gebiete zu betreiben, die sich der Franchisegeber selbst vorbehalten hat oder einem anderen Franchisenehmer zugewiesen sind. Nicht verboten werden kann der so genannte passive Verkauf, d.h. der Franchisenehmer darf Kunden, die von außerhalb seines Vertragsgebietes stammen und auf ihn zukommen, bedienen. Er darf lediglich nicht gezielt und aktiv Kunden werben, die nicht in sein Vertragsgebiet fallen. Ist in einem Franchisevertrag auch das Verbot des passiven Vertriebs geregelt, führt dies zum Verlust der Freistellungsfähigkeit im Sinne der Vertikal-GVO mit der Folge, dass (wenn die erforderlichen Marktschwellen erreicht werden) ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vorliegen kann. Dies wiederum kann die Unwirksamkeit des gesamten Franchisevertrages und die Verhängung eines Bußgeldes zur Folge haben.
Leser: Kann der Franchisenehmer auch auf eine gerichtliche Klärung der Streitigkeiten bestehen, wenn vertraglich eigentlich einer außergerichtlichen Lösung der Vorzug gegeben sollte?
Herr Dr. Volker Güntzel: Diesbezüglich kommt es auf den genauen Inhalt der vertraglichen Regelung an. Es ist zu überprüfen, ob die außergerichtliche Lösung zwingend dahingehend gestaltet ist, dass diese zunächst durchgeführt werden muss und nur, wenn diese scheitert oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu keiner Lösung führt, eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden dar. Wenn der Franchisenehmer trotz einer solchen Regelung sogleich Klage erhebt, ist diese als unzulässig abzuweisen.
Leser: noch eine Ergänzung meiner letzten Frage: Einige Vorteile gezielter Hygienemaßnahmen - wie z.B. Verringerung von Reibungsverlusten und Fluktuation – sind offensichtlich. Welche weiteren Vorteile kommen dem Franchisesystem aus Ihrer Sicht zugute?
Herr Dr. Volker Güntzel: Gerade in jungen Franchisesystemen wird die Systemhygiene oft vernachlässigt und hingenommen, dass Franchisenehmer mehr oder weniger machen können, was sie wollen. Es besteht in diesem Stadium zumeist die Scheu vor etwaigen Konflikten, zumal da jeder Franchisenehmer und dessen gebühren dringend benötigt werden. Wird aber nicht von Anfang an die Systemhygiene konsequent verfolgt, wird der Versuch, diese später durchsetzen zu wollen, auf starken Widerstand stoßen und u.U. nicht mehr möglich sein. Die Franchisenehmer werden sich u.U. zu Recht darauf berufen, dass der Franchisegeber dies über Jahre hinweg hingenommen hat und damit seine eigentlich vertraglich geregelten Ansprüche auf die Einhaltung der Vorgaben verwirkt sind. Bei der Durchsetzung der Systemhygiene helfen die drei K’s: Kommunikation, Kontrolle und Konsequenz. Bei der Kommunikation geht es darum, den Franchisenehmern immer vor Augen zu führen, warum die Einhaltung bestimmter Vorgaben etc. wichtig ist und welche Vorteile dies auch für sie mit sich bringt. Kontrolle ist wichtig, um zu überprüfen, dass die Systemhygiene auch eingehalten wird. Zwar ist es richtig, dass eine solche Überprüfung von den Franchisenehmern nicht gern gesehen wird. Allerdings kann und sollte der „Kontrollbesuch“ bei dem Franchisenehmer mit einem Beratungsgespräch verbunden werden, in dem wieder kommunikativ auf Missstände hingewiesen, aber auch positive Erkenntnisse dargestellt werden. Schließlich ist es wichtig, konsequent gegenüber allen Franchisenehmern zu bleiben. Wird eine Ausnahme gemacht, muss diese gut nachvollziehbar und begründbar sein und nur einen befristeten Zeitraum betreffen. Angesichts der Vorteile einer Systemhygiene ist der damit verbundene Aufwand vernachlässigbar. Letztlich entsteht dieser nur in Form der Kontrolle. Wesentliche Vorteile der Systemhygiene sind, dass durch sie zum einen die Quasifilialität der Betriebe erreicht wird. Wenn sich alle Franchisenehmer an die Systemvorgaben halten, wird gewährleistet, dass die Betriebe identisch aussehen und die Kunden mit dem identischen Service und der identischen Qualität bedient werden. Zum anderen hilft sie (wenn sie von Anfang an verfolgt wird) Konflikte im Franchisesystem zu vermeiden. Meiner Erfahrung nach beobachten die vertragstreuen Franchisenehmer ganz genau wie die Systemzentrale mit „Abweichlern“ umgeht. Nimmt sie dies hin, sorgt dies bei den systemtreuen Franchisenehmern für Frustration und kann dazu führen, dass sie ebenfalls die Systemvorgaben verletzen.
Herr Dr. Volker Güntzel: Vielen Dank meine Damen und Herren für die rege Beteiligung. Es hat mir wieder viel Spaß bereitet. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und viel Erfolg mit oder in Ihrem Franchiseystem.
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