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Wann endet die Franchise-Partnerschaft?

In der Regel ist eine Franchise-Partnerschaft eine Geschäftsbeziehung auf Zeit. Wenn der Franchisenehmer erfolgreich ist, kann es allerdings auch sein, dass beide Partner sehr langfristig einander verbunden bleiben. Zunächst aber wird ein Franchisevertrag in der Regel für drei, fünf, zehn oder im Extremfall für 20 Jahre abgeschlossen. Für beide Vertragspartner hat eine zu kurze bzw. eine allzu lange Vertragslaufzeit sowohl Vor- als auch Nachteile. Daher ist es wichtig, für jedes Geschäftsmodell und für jede Franchisepartnerschaft die geeignete Vertragslaufzeit herauszufinden.

Ein Franchisenehmer möchte sich nicht zu lange binden, weil er gar nicht weiß, ob er mit seinem Betrieb nach dem betreffenden Franchisekonzept Erfolg hat. Er möchte aber auch nicht zu schnell aus dem Vertrag entlassen werden, weil sich dann möglicherweise seine in vielen Fällen nicht unerheblichen Investitionen noch gar nicht amortisiert haben, und die Partnerschaft enden würde, bevor allmählich Gewinne erwirtschaftet werden. Umgekehrt möchte der Franchisegeber einerseits dauerhaft bestimmte Standorte mit seinen Outlets besetzt halten, andererseits möchte er auch nicht für immer und ewig an Partner gebunden bleiben, mit denen er überhaupt nicht zurechtkommt.

Aufgrund dieser Überlegungen finden sich bei Franchisesystemen mit relativ geringen Investitionen, die sich rasch amortisieren können, in der Regel Vertragslaufzeiten von drei oder fünf Jahren. Franchisekonzepte mit größeren Investitionsvolumina und umfangreicherer Geschäftsausstattung fordern dann schon eher Vertragslaufzeiten von zehn Jahren. Lediglich in der Systemgastronomie mit sehr umfangreichen Investitionen in 6- oder gar 7-stelliger Euro-Höhe kommt es vereinzelt zu zwanzigjährigen Vertragslaufzeiten.

Passt die Vertragslaufzeit nicht zu dem betreffenden Franchisekonzept und zu dem notwendigen Investitionsvolumen, so kann es durchaus passieren, dass Gerichte die Verträge entsprechend anpassen, bzw. entsprechende Klauseln für nichtig erklären.

Ist es in Deutschland auch weithin üblich, dass Franchiseverträge mit einer bestimmten Vertragslaufzeit abgeschlossen werden, so ist durchaus auch denkbar, dass ein Vertrag gar keine Regelung zur Laufzeit enthält. Das bedeutet, dass ein solcher Franchisevertrag unbefristet abgeschlossen wird, dann allerdings mit der Möglichkeit, ihn jederzeit mit einer bestimmten Frist zu kündigen. Diese Kündigungsfrist ergibt sich dann entweder aus dem Vertrag selbst, oder aus einer entsprechenden Anwendung bestimmter gesetzlicher Regelungen zum Pachtvertrag oder zum Handelsvertretervertrag. Wie sich solche Kündigungsfristen dann berechnen, ist unter Juristen noch äußerst umstritten. Da diese Fälle unbefristeter Franchiseverträge allerdings selten vorkommen, ist in dieser Rechtsunsicherheit auch kein allzu großes Problem zu sehen.

Endet jede Franchise-Partnerschaft mit Ablauf des Vertrags?

Da zumindest dann, wenn der Franchisebetrieb des betreffenden Franchisenehmers erfolgreich ist, ein beiderseitiges Interesse an einer Fortsetzung der Franchisepartnerschaft besteht, ist es meist trotz zunächst begrenzter Laufzeit des Franchisevertrages das Ziel beider Vertragsparteien, die Partnerschaft über den Ablauf des Vertrages hinaus weiter fortzusetzen. Grundsätzlich ist es natürlich beiden Partnern unbenommen, nach Ablauf der Vertragslaufzeit einen neuen Vertrag abzuschließen. Um dieses Ziel jedoch von vornherein im Blick zu halten, befinden sich in vielen Franchiseverträgen verschiedene Arten von Verlängerungsklauseln.

Bei manchen Verträgen ist es so geregelt, dass der Vertrag eigentlich von vornherein als unbefristeter Vertrag konzipiert ist, der jedoch erstmals nach den drei, fünf oder zehn Jahren gekündigt werden kann. Das bedeutet dann, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn keiner der Partner irgendetwas unternimmt. Dabei wiederum ist es dann teilweise so gestaltet, dass ein ursprünglich befristeter Vertrag dann automatisch in einen unbefristeten und jederzeit kündbaren Vertrag übergeht, oder dass sich an die erste beispielsweise fünfjährige Periode eine weitere ebenfalls fünfjährige oder auch kürzere Vertragslaufzeit anschließt.

Andere Verträge regeln es so, dass dem Franchisenehmer ein Optionsrecht eingeräumt wird. Das bedeutet, dass er innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf der Vertragslaufzeit dem Franchisegeber seinen Verlängerungswillen mitteilen muss, was dann automatisch zu einer entsprechenden Verlängerung, so wie sie im Vertrag verankert ist, führt.

In wieder anderen Verträgen werden lediglich Absichtserklärungen hinsichtlich einer Verlängerung der Vertragslaufzeit abgegeben. Solche Absichtserklärungen sind dann in der Regel rechtlich völlig unverbindlich und sollen lediglich eine bestimmte Grundeinstellung des Franchisegebers hinsichtlich einer langfristigen Bindung schriftlich dokumentieren.

Kann man bei einer Franchise-Vertragsverlängerung nochmal verhandeln?

Möglicherweise haben sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer ein Interesse daran, dass im Falle einer Verlängerung der Franchisepartnerschaft manche unpassenden oder nicht mehr interessengerechten Regelungen im Franchisevertrag geändert werden. Besitzt ein Franchisevertrag keine Verlängerungsklausel, und kommt es danach zu einem völligen Neuabschluss, so ist es natürlich ohne weiteres möglich, diesem Neuabschluss auch geänderte Vertragsbedingungen zugrunde zu legen. Dass die meisten Franchisegeber im Interesse der Einheitlichkeit ihres Systems allerdings nur in sehr geringem Umfang zu Verhandlungen bereit sind, ist dabei eine andere Frage. Insoweit unterscheidet sich ein Neuabschluss nicht von dem Abschluss des ersten Vertrages.

Wenn sich in dem Franchisevertrag ganz klare Verlängerungsklauseln ohne ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der konkreten Vertragsbestimmungen befinden, so führt die Verlängerung dazu, dass sich an den Vertragsbedingungen während des Verlängerungszeitraumes nichts ändert. Allerdings sind viele Verlängerungsklauseln so gestaltet, dass eine Verlängerung unter einem gewissen Vorbehalt steht.

Beispielsweise heißt es dann, dass im Falle einer Optionsausübung durch den Franchisenehmer ein neuer Franchisevertrag zu den dann üblichen Vertragsbedingungen zu Stande kommt. An einer solchen Regelung hat der Franchisegeber meist ein großes Interesse, weil er ältere Franchiseverträge den neueren anpassen will, um einerseits eine Einheitlichkeit im System sicherzustellen, und um andererseits die älteren Vertragsverhältnisse geänderten Marktbedingungen und einer möglichen Weiterentwicklung des Franchisekonzepts anzupassen.

Fazit / Tipp für den nächsten Schritt

Jeder Franchisenehmer sollte von Beginn an den Mechanismus der Vertragsverlängerung, wie er in seinem konkreten Franchisevertrag geregelt ist, verstanden haben. Nur so bleibt er vor bösen Überraschungen bewahrt, wenn beispielsweise eine nicht rechtzeitig erfolgende Kündigung zu einer automatischen Verlängerung führen sollte, oder wenn er den Zeitpunkt, seinen Verlängerungswillen dem Franchisegeber mitzuteilen, verpasst hat.

Naht dann der Zeitpunkt, zu dem der Franchisenehmer gegebenenfalls eine bestimmte Erklärung abgeben muss, so empfiehlt sich eine erneute genaue Prüfung des Wortlautes der Vertragsbestimmungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Denn häufig sind solche Klauseln derart „verklausuliert“, dass ohne spezialisierte Kenntnis rechtlich üblicher Termini und der konkreten Bedingungen eines Franchisevertrages keine Rechtssicherheit zu erlangen ist.

Ganz wichtig ist es dann, zu prüfen, inwieweit für die Zeit der Vertragsverlängerung die alten Vertragsbedingungen gelten, oder ob automatisch aktualisierte Vertragsbedingungen, die der Franchisenehmer möglicherweise noch gar nicht kennt, greifen. Hier empfiehlt sich deshalb eine rechtzeitige Prüfung, aber auch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Franchisegeber.

Soll dann eine bestimmte Erklärung abgegeben werden – sei es eine Kündigung, sei es eine Optionserklärung hinsichtlich einer Verlängerung –, ist genau zu prüfen, innerhalb welcher Frist diese abzugeben ist, ob diese in einer bestimmten Form abgegeben werden muss und an wen die Erklärung zu richten ist. Bei einem fairen Franchisegeber sollte es wegen geringfügiger formaler Fehler zu keiner Katastrophe kommen. Auf die Notwendigkeit jedoch, auf solche Fairness vertrauen zu müssen, sollte man es nicht ankommen lassen.

Expertenstimme von Martin Niklas

 Martin  Niklas

Martin Niklas

Anwaltskanzlei Niklas

Zunehmende Spezialisierung in allen Bereichen des Vertriebsrechts. Betreuung von Franchisenehmern und Franchisegebern sowie Aufbau junger Franchisesysteme sind Schwerpunkt seiner Arbeit.

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