Widerrufsrecht im Franchise-Glossar
Das Widerrufsrecht war ursprünglich nur ein Verbraucherschutzinstrument . Heute gilt es allerdings auch für Existenzgründer, so dass es auch im Rahmen von Franchiseverträgen einschlägig sein kann.
Anknüpfungspunkt ist eine Klausel im Franchise-Vertrag, in der sich der Franchise-Nehmer zum wiederholten Bezug von Sachen verpflichtet. Beim Warenfranchising ist eine solche Regelung natürlich unumgänglich. Aber selbst beim Dienstleistungsfranchising gibt es (jedenfalls im geringen Umfang) häufig die Pflicht des Franchise-Nehmers, bestimmte Produkte zu beziehen. Eine solche Pflicht im Franchise-Vertrag löst gem. §§ 510, 512 BGB das Bestehen des Widerrufsrechts aus.
Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss der Franchise-Nehmer über dieses Recht belehrt werden. Denn ohne Belehrung wäre der Franchise-Nehmer zeitlich unbefristet zum Widerruf berechtigt. Bei korrekter Widerrufsbelehrung ist hingegen das Widerrufsrecht nach 14 Tagen endgültig abgelaufen.
Autor:
Glossar
- Franchise-Chancen
- Franchise-Definition
- Franchise-Systeme
- Existenzgründung
- Gründungsfinanzierung
- Franchise-Verband
- Franchisegeber
- Franchise-Messe
- Franchisenehmer
- Franchise-Partner
- Franchise-Unternehmen
- Geschäftsideen
- Gründung mit System
- Gründungsförderung
- Lizenzsysteme
- Master-Franchising
- Nebenberufliche Selbstständigkeit
- Franchise-Konzepte
- Verbundgruppen
- Selbstständigkeit
- Franchising