Mindestlohn: Das ändert sich 2019 - Änderungen für Franchisenehmer
Mit Beginn des Jahres 2019 schreibt der Gesetzgeber einen neuen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro vor. Auch Franchisenehmer sind daher seit dem 1. Januar verpflichtet, ihren Mitarbeitern diesen zu zahlen. Damit bekommt jeder volljährige Arbeitnehmer in Deutschland nun 35 Cent mehr in der Stunde als noch im letzten Jahr. Jeder? Nein, nicht jeder kann auf die neue Lohnuntergrenze Anspruch erheben. Welche Ausnahmen haben weiterhin Bestand und was sollte man aufgrund des neuen Mindestlohns zusätzlich beachten?
Ausnahmen vom Mindestlohngesetz
Es gelten immer noch Regelungen für bestimmte Personengruppen, die als Empfänger ausgeschlossen sind. Dazu zählen:
- Auszubildende jeden Alters
- Praktikanten, die zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur betrieblichen Einstiegsqualifizierung ein Praktikum absolvieren
- Pflichtpraktikanten (nach vorgeschriebener Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung)
- Personen, die ein freiwilliges Praktikum zu Orientierungszwecken für bis zu drei Monate absolvieren
- Jugendliche unter 18 Jahren und ohne Berufsausbildungsabschluss
- Freiberufler und Selbstständige
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate in ihrem Beschäftigungsverhältnis (danach ist der Mindestlohn verpflichtend zu zahlen)
- Ehrenamtliche
Besonderheit bei kurzfristigen Minijob
Beschäftigen Franchisenehmer Minijobber in ihrem Unternehmen, die lediglich für einen bestimmten Zeitraum bei ihnen angestellt sind, so bleibt die bisherige Ausweitung der Zeitgrenze auch zukünftig bestehen. Schließlich wurde 2015 die Dauer der kurzfristigen Minijobs von ehemals 50 probeweise auf bis zu 70 Tage verlängert. Diese zeitweise eingeführte Regelung sollte Ende 2018 eigentlich auslaufen. Der Gesetzgeber stimmte jedoch dafür, sie nun dauerhaft beizubehalten. Sind Franchisenehmer zum Beispiel in der Gastronomie tätig und haben etwa für die Biergarten-Saison oder für die Dauer einer mehrtägigen Veranstaltung kurzfristiges Personal eingeplant, so kann dieses nun bis zu drei Monate oder 70 Tage sozialabgabenfrei bei ihnen arbeiten. Unternehmer müssen zwar einen Betrag an Abgaben an die Minijob-Zentrale entrichten, allerdings ist dieser vergleichsweise gering und beinhaltet:
- Unfallversicherung
- Steuer
- Insolvenzgeldumlage
- einen Ausgleich der Aufwendungen bei Krankheit (Umlage 1)
- einen Ausgleich der Aufwendungen bei Mutter- und Schwangerschaft (Ausgleich 2)
Mindestlohn bei geltenden Tarifverträgen
Bisher galt für Branchen mit Tarifverträgen die Regel, dass auch Löhne unter dem Minimum für eine festgelegte Übergangszeit gezahlt werden dürfen. Das hat sich 2019 jedoch geändert: Arbeitgeber müssen ihrem Personal den Mindestlohn zukommen lassen, egal welcher Branche der Betrieb zuzuordnen ist oder ob dafür ein Tarifvertrag gilt. Zu Letzterem muss außerdem hinzugefügt werden, dass dieser sich nur auf eine räumlich begrenzte Region bezieht. Unternehmer sollten also neben der Zugehörigkeit ihrer Branche zu einem Tarif ebenso überprüfen, ob die Firma in den örtlichen Geltungsbereich fällt.
Änderungen bei den Branchenmindestlöhnen
Abgesehen von der allgemeinen gesetzlichen Lohnuntergrenze, gibt es auch in vielen Branchen ein neues Mindestmaß an Entgelt, das Arbeitgeber ihren Angestellten bezahlen müssen. Dieses handeln Arbeitgeber und Gewerkschaften in einem Tarifvertrag zusammen aus und lassen es von politischer Seite gesetzlich verabschieden.
Der folgenden Tabelle ist zu entnehmen, in welchen Berufssparten der Mindestlohn ebenfalls zum 1. Januar 2019 angestiegen ist oder im Laufe des Jahres noch steigen wird. Die Unterteilung erfolgt dabei in Ost- und Westdeutschland sowie Berlin als extra Bezirk:
Branche | bisher | 2019 |
Elektrohandwerk & Montage | 10,95 Euro | 11,40 Euro |
Pflegebranche | 10,55 Euro (West inkl. Berlin) 10,05 Euro (Ost) | 11,05 Euro (West inkl. Berlin) 10,55 Euro (Ost) |
Bauhauptgewerbe | ||
Werker | 11,75 Euro | ab März: 12,20 Euro |
Fachwerker | 14,95 Euro (West) 14,80 Euro (Berlin) | ab März: 15,20 Euro (West) ab März: 15,05 Euro (Berlin) |
Maler- und Lackierer | ||
ungelernt | 10,60 Euro | ab Mai: 10,85 Euro |
gelernt (Ost) | 12,40 Euro | ab Mai: 12,95 Euro |
Dachdeckerhandwerk | 12,90 Euro | 13,20 Euro |
Leih/Zeitarbeit (Ost inkl. Berlin) | 9,27 Euro | 9,49 Euro |
Leih/Zeitarbeit (West) | 9,49 Euro | ab April: 9,79 Euro |
Gebäudereinigung | ||
Innen- und Unterhaltsreinigung | 10,30 Euro (West) 9,55 Euro (Ost) | 10,56 Euro (West) 10,05 Euro (Ost) |
Glas- und Fassadenreinigung | 13,55 Euro (West) 12,18 Euro (Ost) | 13,82 Euro (West) 12,83 Euro (Ost) |
Aktualisierungen im Lohnbüro
Spätestens jetzt sollten Unternehmer (wenn nicht schon geschehen) nachforschen, ob ihr Betrieb zu denen zählt, die den Mindestlohn zahlen müssen und wenn ja, ob die Lohnerhöhung bei den Entgeltabrechnungen des Personals bereits umgesetzt wurde. Einige moderne Softwarelösungen unterstützten sie bei ihren Lohn- und Gehaltsabrechnungen und bieten ihnen eine große Auswahl an Funktionen bezüglich Steuern und Finanzen an. Schließlich ist eine ordentliche Buchhaltung auch für Franchisenehmer ein essentieller Bestandteil, um alle geschäftlichen Prozesse zwischen ihnen und dem Franchisegeber transparent und übersichtlich abzubilden. Als Grundlage aller zu erstellenden Kalkulationen und Rechnungen, unterstützt sie sie zudem dabei, den finanziellen Überblick über die Firma zu behalten. Gerade wenn Unternehmer die Buchführung ohne Hilfestellung erledigen müssen, kann ein Buchhaltungsprogramm ihnen die Arbeit ungemein erleichtern.
Gesetzliche Aufzeichnungspflichten
Falls geringfügig Beschäftigte in der Firma tätig sind, stehen Unternehmer außerdem in der Pflicht, deren Arbeitszeiten ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die Aufzeichnungspflichten gelten dabei für bestimmte Wirtschaftszweige:
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Forstwirtschaft
- Fleischwirtschaft
- Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Spedition-, Transport- und Personenbeförderungsgewerbe
- Firmen im Auf- und Abbau von Messen oder Ausstellungen
Die Dokumentationen sind laut Gesetzgeber für mindestens zwei Jahre als Nachweis aufzubewahren. Folgende Personengruppen fallen nicht unter die Aufzeichnungspflicht:
- Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoverdienst von mehr als 2000 Euro in den letzten zwölf Monaten (Nachweis erforderlich!)
- Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt über 2958 Euro brutto
- Enge Familienangehörige wie Ehegatten, Eltern, Kinder oder eingetragene Lebenspartner
- Minijobber im privaten Bereich
Auswirkungen für Unternehmer bei Missachtung der Gesetze
Kommen bei stichpunktartigen Kontrollen des Zolls Verstöße in Form von vernachlässigter Dokumentationspflicht oder der Nichteinhaltung des Mindestlohns ans Licht, drohen dem Betrieb gleich mehrere Konsequenzen: hohe Bußgelder von den Sozialkassen, strafrechtliche Verfolgungen oder sogar der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Unternehmer sollten ebenso berücksichtigen, dass sie in diesem Fall das Risiko eingehen, eventuell rückwirkend Nachzahlungen an ihre Mitarbeiter tätigen zu müssen, da diese das Recht haben, die ausstehende Lohndifferenz einzuklagen.
Auf Nummer sicher gehen können Franchisenehmer zum Beispiel, indem sie ihren gesamten Papierkram (von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung über den Jahresabschluss bis hin zu Steuerprüfungen) eigenständig erledigen. Dafür sind meistens wenig bis gar keine buchhalterischen Kenntnisse erforderlich und sie profitieren von einer rechtssicheren Buchführung, die ihnen dabei hilft, unwissentliche Gesetzesverstöße zu vermeiden.
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