Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Wie kann das Franchisesystem vor Nachahmern geschützt werden?

Volker Güntzel: Guten Morgen meine Damen und Herren, gerne stehe ich Ihnen nun für Ihre Fragen zur Verfügung und freue mich auf einen interessanten Austausch.

Leser: Guten Morgen, Herr Dr. Güntzel. Hafte ich als Geschäftsführer eines Franchisesystems u.U. persönlich für Schadenersatzansprüche, die ein Franchisenehmer geltend macht?

Volker Güntzel: Guten Morgen, wenn es sich um den Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG handelt (dies ist die übliche Konstruktion bei Franchisegebern), ist das Haftungsobjekt gewöhnlich die Gesellschaft, die der Geschäftsführer vertritt. In Ausnahmefällen kann aber eine so genannte Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer greifen. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Geschäftsführer bewusst (und damit arglistig) vor Abschluss des Franchisevertrages mit falschen Aussagen im Hinblick auf die möglichen Umsätze, die erforderlichen Investitionen etc. täuscht. Es geht also nicht um eine fahrlässige Falschaufklärung, sondern eine vorsätzliche Täuschung.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, welche Voraussetzungen müssen für die außerordentliche Kündigung einer Franchise-Vereinbarung durch eine der beiden Vertragsparteien vorliegen?

Volker Güntzel: Gem. § 314 BGB liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist. Es müssen daher einerseits schwerwiegende Gründe, in der Regel in Form von Vertragsverletzungen des anderen Vertragspartners, vorliegen. Als Beispiele aus der Rechtsprechung können Verstoß gegen Wettbewerbsverbote oder Geheimhaltungspflichten, fehlende Einhaltung des Gebietsschutzes oder Verletzung wichtiger Systemvorgaben oder Richtlinien genannt werden. Andererseits ist in formeller Hinsicht zu beachten, dass in den meisten Fällen zuvor eine Abmahnung zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass dem Vertragspartner, der seine Vertragspflichten verletzt, noch eine letzte Chance gegeben werden muss, um wieder zu einem vertragsgemäßen Verhalten zurückzukehren. Diese Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen verzichtbar.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Güntzel: In welchen Fällen werden Franchise-Verträge von Gerichten als unwirksam betrachtet?

Volker Güntzel: Ein Franchisevertrag kann aus zahlreichen Gründen unwirksam sein. Als häufigste Gründe dafür sind zum einen solch schwerwiegende Verstöße gegen das AGB-Recht oder das Kartellrecht zu nennen, dass diese zur Gesamtunwirksamkeit des Franchisevertrages führt. Zum anderen kann auch die Nichtigkeit wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis oder einer Sittenwidrigkeit vorliegen. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere Angriffsmöglichkeiten auf einen Franchisevertrag, z. B. die außerordentliche Kündigung, die Anfechtung und den Widerruf.

Leser: Hallo. Kann ich den Franchisegeber vor Gericht verklagen, auch wenn der Vertrag vorsieht, dass eine Mediation durchzuführen ist?

Volker Güntzel: Hallo. Zwar kenne ich die genaue Regelung nicht, ich gehe aber davon aus, dass diese vorsieht, dass vor der Erhebung einer Klage zunächst ein Mediationsverfahren durchgeführt werden muss. Dies bedeutet, dass Sie den Franchisegeber vor der Mediation nicht wirksam verklagen können; Ihre Klage würde als unzulässig abgewiesen werden. Sie könnten natürlich versuchen, mit dem Franchisegeber eine Absprache zu treffen, wonach auf die Durchführung des Mediationsverfahrens beidseitig verzichtet wird.

Leser: Schönen guten Morgen Herr Dr. Güntzel. Kann ich als Franchisegeber den Franchisenehmern die Nutzung einer eigenen Internetseite und den Verkauf über das Internet verbieten?

Volker Güntzel: Schönen guten Morgen. Aus kartellrechtlichen Gründen ist dies nicht möglich. Aus diesem Grund und quasi als Kompromisslösung verbieten viele Franchisegeber ihren Franchisenehmern, die Marke des Systems für den Betrieb einer eigenen Internetseite zu nutzen. Ich halte dies aber aus zwei Gründen für problematisch: Einerseits würde dies ja bedeuten, dass der Franchisenehmer über das Internet jedenfalls zum Teil die Dienstleistungen oder Waren des Systems nicht unter dessen Marke vertreibt. Andererseits ist seit dem Beschluss des Bundeskartellamtes zum ASICS-Vertriebssystem im August 2015 fraglich, ob eine solche Handhabung nicht auch kartellrechtswidrig ist. Daher ist meiner Ansicht nach die beste Lösung, den Franchisenehmern einerseits durch eine gut gestaltete Internetseite des Franchisesystems, die den Franchisenehmern zur Verfügung gestellt wird, keine Anreiz zu bieten, selbst eine Internetseite zu betreiben. Andererseits sollten den Franchisenehmern hohe Qualitätsvorgaben bei der Gestaltung einer eigenen Internetseite gemacht werden, so dass die damit verbundenen Investitionen abschreckend wirken.

Leser: Ist die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel in die Franchise-Vereinbarung anzuraten, um hohe Prozesskosten zu vermeiden? Steht den Vertragspartnern bei einem Scheitern der Mediation der ordentliche Gerichtsweg offen?

Volker Güntzel: Eine Schiedsgerichtsklausel ist für Franchisegeber bereits deswegen von Vorteil, da die Durchführung des Verfahrens nicht öffentlich ist. Er muss daher nicht befürchten, dass andere Franchisenehmer an den Verhandlungen teilnehmen, um zu erfahren, wie sie am besten den Franchisevertag angreifen können etc. Zudem können die Parteien die Schiedsrichter ernenne, d. h. selbst entsprechend steuern, dass dort Richter vorhanden sind, die sich mit Franchiserecht wirklich gut auskennen. Im Hinblick auf die Prozesskosten sind diese bei einem Schiedsverfahren grundsätzlich deutlich teurer als bei einem „normalen“ Zivilgerichtsverfahren, da die Gebühren an jeden der drei Schiedsrichter zu zahlen sind. Allerdings gibt es bei einem Schiedsgerichtsverfahren nicht die Möglichkeit einer Berufung, d. h. keine 2. Instanz. Dementsprechend entstehen hier keine weiteren Prozesskosten. Der ordentliche Gerichtsweg steht immer offen, es sei denn die Vertragspartner haben etwas anderes vereinbart. Wurde daher vereinbart, dass vor der Erhebung einer Klage eine Mediation durchgeführt werden muss, ist die Klage erst nach Scheitern der Mediation zulässig.

Leser: Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung notwendig, wenn ein Franchise-Nehmer wiederholt mit Franchisegebühren und Werbekostenbeiträge in Rückstand gerät?

Volker Güntzel: Grundsätzlich ist hier nur eine Abmahnung, d.h. die einmalige Androhung einer außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass die offenen Forderungen nicht bis zu einer angemessenen Frist gezahlt werden, erforderlich. Allerdings stellt die Rechtsprechung an den außerordentlichen Kündigungsgrund der fehlenden Zahlungen strenge Anforderungen. Dies bedeutet, dass trotz wiederholter Mahnungen des Franchisegebers über einen gewissen Zeitraum nicht gezahlt worden sein muss. Wie lange dieser Zeitraum andauern muss und wie hoch die offenen Forderungen sein müssen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, ist dann immer eine Frage des Einzelfalls.

Leser: Wir haben Geschäftsräume an einen Franchise-Nehmer verpachtet, der sich hinter unserem Rücken um ein eigenes Arrangement mit unserem Vermieter nach Ablauf des Vertrages bemüht. Wir fragen uns, ob ein solches Verhalten nicht gegen nebenvertragliche Pflichten verstößt und von uns abgemahnt werden könnte.

Volker Güntzel: Grundsätzlich gilt, dass ein Franchisenehmer nach Ende des Franchisevertrages frei entscheiden kann, ob er seinen Franchisebetrieb als Wettbewerbsunternehmen fortführt und an welchen Standort dies erfolgen soll. Etwas anders gilt nur, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist. Wenn daher der Hauptmietvertrag, den Sie mit dem Vermieter abgeschlossen haben, zu dem Zeitpunkt, zu dem auch der Pachtvertag endet, ausläuft und kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist, sehe ich keine Handhabung. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Hauptmietvertrag zeitlich länger als der Pachtvertrag läuft, d. h. der Franchisenehmer letztlich versucht, den Vermieter zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bewegen. Diese Verleitung zu einem Vertragsbruch könnte wettbewerbswidrig sein.

Leser: Lässt sich ein Ausgleichsanspruch des Franchise-Nehmers nach Ablauf des Franchise-Vertrages für den Fall einer Aufgabe des Standortes durch den Franchise-Geber vermeiden?

Volker Güntzel: Zunächst einmal habe ich die positive Nachricht, dass der so genannte Ausgleichsanspruch der Franchisenehmer im Franchising eigentlich keine Rolle spielt. Bereits in der Vergangenheit wurden hier, anders als im Handelsvertreter- oder Vertragshändlerrecht, kaum Prozesse geführt. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kamps-Franchisesystem in letzten Jahr dürfte diese Anzahl weiter sinken. Allerdings hilft die Aufgabe des Standorts in der Regel nicht, denn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers hängt allein mit der Frage zusammen, ob der Franchisenehmer vertraglich verpflichtet gewesen ist, seine Kundendaten dem Franchisegeber zu überlassen. Wenn der Standort geschlossen wird und der Franchisegeber über entsprechende Kundendaten verfügt, kann er den Kunden ja einen neuen Standort mitteilen, d. h. diese dorthin umleiten und damit weiter von dem vom Franchisenehmer gewonnenen Kundenstamm profitieren. Wenn es aber gar keinen Standort mehr gibt, der für die bisherigen Kunden des Franchisenehmers in Betracht kommt, reduziert sich die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs beträchtlich, denn wo ist dann noch der Unternehmervorteil?

Leser: Unter welchen Bedingungen kann die Zustimmung zum Franchise-Vertrag rechtsgültig widerrufen bzw. angefochten werden? Welche formalen Anforderungen sind an einen solchen Widerruf oder eine Anfechtung zu stellen?

Volker Güntzel: Ein Franchisevertrag kann widerrufen werden, wenn dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Voraussetzungen dafür sind, dass es sich bei dem Franchisenehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um einen so genannten Existenzgründer gehandelt hat und der Franchisevertrag eine Bezugsbindung vorsieht. Der Widerruf muss innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen, die 14 Tage oder (wenn die Widerrufsbelehrung falsch gewesen ist oder gar nicht vorgenommen worden ist) ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss erfolgen. Für eine Anfechtung muss ein Anfechtungsgrund, d. h. ein relevanter Irrtum oder eine arglistige Täuschung vorliegen. Auch hier müssen Erklärungsfristen eingehalten werden. Bei einem Irrtum muss die Anfechtung daher unverzüglich erfolgen, bei einer arglistigen Täuschung binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von der Täuschung.

Leser: Wir können auf Englisch fragen?

Volker Güntzel: Yes You can.

Leser: Good afternoon Dr. Volker Güntzel! I hope that you do not mind that I write in English, but I am from Bulgaria and I have worked with Franchise Portal, so I saw that there is going to be a live chat with you. My company is currently working only in Bulgaria, we are a new brand coffee franchisor, but we would like to expand on the German and Austrian market. So here are my questions, hope you will give me your recommendations: 1. I was wondering what will be your opinion about the idea? 2. Do you think that unknown brand could find a master franchisor in these countries? 3. Do you think that going to Franchise Messe 2016 in Vienna or going to START Messe in Nurnberg could be really helpful for my company? Thank you in advance! I appreciate this forum a lot!

Volker Güntzel: Hello. 1. Unfortunately I don’t know your franchise concept so I have no real opinion. On the one hand the sale of coffee is growing in Germany on the other hand there are already many franchise systems in the coffee sector. 2. Yes I think. This depends on the economic figures of your existing enterprises, the level of the fees, the Master will have to pay, and your concept. 3. I only know the START Messe in Nurnberg. I wouldn’t go there.

Leser: Welche Rechtsfolgen hat eine von uns ausgesprochene außerordentliche Kündigung, die vom Gericht als unberechtigt angesehen wird? Müssen wir in diesem Fall auch den Verdienstausfall des Franchise-Nehmers ersetzen?

Volker Güntzel: Wenn Sie einem Franchisenehmer unberechtigt und damit unwirksam kündigen, müssen Sie ihm den daraus resultierenden Schaden ersetzen. Dieser Schaden umfasst auch einen “Verdienstausfall”. Daher sollten Sie vorher unbedingt abmahnen und einen auf Franchiserecht spezialisierten Anwalt fragen, ob nach dessen Ansicht der vorliegende Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Leser: Inwieweit bestehen bei einer Kündigung nachvertragliche Treuepflichten, wenn dies nicht vertraglich geregelt wurde?

Volker Güntzel: In vielen Franchiseverträgen sind zwar nachvertragliche Pflichten geregelt, diese haben aber in der Regel nur klarstellenden Charakter. Dies bedeutet, dass der Franchisenehmer nach Vertragsende natürlich verpflichtet ist, die Marke des Systems nicht weiter zu nutzen und entsprechende Gestaltungen zu entfernen, dem Franchisegeber in dessen Eigentum stehende Unterlagen (z. B. das Handbuch) zurückzugeben, dafür zu sorgen, dass Einträge in Verzeichnissen zum nächstmöglichen Zeitpunkt entfernt bzw. geändert werden etc.

Leser: Kann die vorvertragliche Aufklärung seitens des Franchise-Gebers entfallen, wenn ein Franchise-Nehmer bereits in derselben Branche unternehmerisch tätig war?

Volker Güntzel: Sie kann meiner Ansicht nach nicht ganz entfallen, sondern nur reduziert werden. Grund dafür ist, dass auch in diesen Fällen ein Informationsgefälle zulasten des Franchise-Interessenten besteht, das von dem Franchisegeber ausgeglichen werden muss. Es ist der Franchisegeber, der Kenntnis davon hat, welche Umsätze und Gewinne in seinen Franchisebetrieben erzielt werden, welche Investitionen vor Eröffnung nötig sind, wie hoch in der Regel die laufenden Kosten sind, etc.

Leser: Steht dem Franchise-Nehmer auch dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn es ihm gelingt, die Franchise-Vereinbarung rückgängig zu machen? Wie wird ein solcher Anspruch berechnet?

Volker Güntzel: Leider weiß ich nicht genau, was Sie mit “Rückgängigmachen” meinen. Wenn der Franchisenehmer beispielsweise den Franchisevertrag wirksam widerruft, ist dieser rückabzuwickeln. Ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 89b HGB analog besteht dann nicht. Allerdings ist zum Beispiel die gezahlte Eintrittsgebühr von dem Franchisegeber zumindest teilweise zurückzuerstatten.

Leser: Muss die Eintrittsgebühr im Fall einer Rückabwicklung vollständig erstattet werden oder können vom Franchisegeber auch belegbare Gegenansprüche geltend gemacht werden?

Volker Güntzel: Wenn eine Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufs erfolgt, ist die Eintrittsgebühr in der Regel nicht vollständig zurückzuerstatten. Grund dafür ist, dass eine gegenseitige Rückgabe der erhaltenen Leistungen nicht vollständig möglich ist. Der Franchisenehmer hat ja Know-how erhalten; dieses “steckt in seinem Kopf” und kann daher nicht zurückgegeben werden. Er hat daher an den Franchisegeber dafür Wertersatz zu leisten, d. h. dies vermindert die Höhe der zurückzuzahlenden Eintrittsgebühr.

Leser: Wie schützen wir uns vor dubiosen Gründern, die es gezielt darauf abgesehen haben, unser Know-how kostenfrei zu erlangen?

Volker Güntzel: Es gibt leider keinen 100-prozentigen Schutz. Zunächst einmal ist Ihr Bauchgefühl bei den Erstgesprächen mit einem Franchise-Interessent wichtig. Zudem sollten Sie sich stets vertraglich absichern, d. h. nähere Informationen zu dem Franchisesystem gibt es erst nach Abschluss einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung, die durch eine Vertragsstrafenregelung abgesichert wird. Schließlich sollten Sie genaue Prozesse festlegen, d. h. eine echte Know-how-Vermittlung in Form der Durchführung der Schulungen und der Übergabe des Handbuchs darf erst 14 Tage nach Abschluss des Franchisevertrages erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Widerrufsfrist abgelaufen, d. h. der Franchisenehmer kann nicht mehr einfach so aus dem Franchisevertrag ausscheiden.

Leser: Und wie kann man verhindern, dass ehemalige Franchise-Nehmer unser Geschäftskonzept systematisch nachahmen? Kann für diesen Fall eine empfindliche Vertragsstrafe vereinbart werden? Können wir notfalls per einstweiliger Verfügung ein Wettbewerbsverbot durchsetzen?

Volker Güntzel: Wie weiter oben bereits erläutert, ist der Franchisenehmer nach Vertragsende frei, als Wettbewerber aufzutreten und auch (im Rahmen des marken- und wettbewerbsrechtlich Zulässigen) das Geschäftskonzept nachzuahmen. Der beste Schutz vor einer solchen Vorgehensweise ist die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das natürlich auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Allerdings hat dieses Wettbewerbsverbot auch Nachteile: Zum einen kostet es Geld in Form der so genannten Karrenzentschädigung, die an den Franchisenehmer zu zahlen ist. Zum anderen ist es räumlich auf das bisherige Vertragsgebiet und zeitlich auf 12 Monate beschränkt. Daher sollte dieses Instrument noch mit weiteren Maßnahmen und vertraglichen Regelungen abgesichert werden.

Leser: Können wir die Interessenten eine kostenpflichtige Gebietsreservierung im Rahmen eines Vorvertrages unterschreiben lassen, wenn sie später mit der Eintrittsgebühr verrechnet wird?

Volker Güntzel: Ja, das können Sie und diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch insbesondere bei standortbezogenen Konzepten. Daher werden hier in der Regel so genannte “Reservierungsvereinbarungen” abgeschlossen.

Leser: Sind wir rechtlich zur Durchführung einer professionellen Standortanalyse verpflichtet?

Volker Güntzel: Nein. Es ist die Angelegenheit des Franchisenehmers, einen für das Franchisekonzept geeigneten Standort zu finden. Der Franchisegeber muss ihn dabei nur unterstützen, d. h. zum Beispiel rechtzeitig die entsprechenden Standort- und Immobilienanforderungen des Systems mitteilen.

Leser: Hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Konkurrenzschutz? Auch gegenüber Eigenbetrieben des Franchisegebers?

Volker Güntzel: Ja, wenn aber kein Gebietsschutz festgelegt worden ist, gilt dies nur in extremen Fällen. Es muss sich laut der Rechtsprechung um eine nachhaltige, existenzbedrohliche Gefährdung durch das Eindringen in den innersten räumlichen Schutzbereich handeln.

Leser: Wie lässt sich bei der Rückabwicklung eines Franchisevertrages sicherstellen, dass der ehemalige Partner das vermittelte Know-how und die Materialien nicht für eigene Zwecke weiterverwendet? Haben wir einen Herausgabe- oder Unterlassungsanspruch?

Volker Güntzel: Auch hier kommt es darauf an, was Sie unter Rückabwicklung verstehen. Ein Herausgabeanspruch besteht jedenfalls immer dann, wenn Sie als Franchisegeber weiterhin Eigentum an den Unterlagen haben. Dies sollte daher zum Beispiel bei dem Handbuch entsprechend geregelt werden. Wenn ein Franchisenehmer aber wirksam widerruft, hat er zwar das Handbuch herauszugeben, kann das etwaige bereits vermittelte Know-how aber weiter nutzen. Grund dafür ist, dass die Vertragspflichten ja nicht mehr gelten.

Leser: Unter welchen Voraussetzungen kann gegen einen Franchise-Nehmer der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit erhoben werden? Worauf ist sozialversicherungsrechtlich zu achten?

Volker Güntzel: Im Hinblick auf die Frage, ob ein Franchisenehmer eine arbeitnehmerähnliche Person darstellt (der Begriff der “Scheinselbstständigkeit” existiert so nicht mehr), kommt es auf das Merkmal der “persönlichen Abhängigkeit” an. Hierfür gibt es einen Indizienkatalog, der ziemlich umfangreich ist. Grundsätzlich kann aber ausgesagt werden, dass nur in Ausnahmefällen die entsprechenden Kriterien verwirklicht werden. Dies zeigen die “Eismann”-Entscheidungen, da dort den “Franchisenehmern” sogar die Arbeitszeiten vorgeschrieben worden sind.

Leser: Thank you very much! One more question please: 1. You said: “Unfortunately I don’t know your franchise concept so I have no real opinion. On the one hand the sale of coffee is growing in Germany on the other hand there are already many franchise systems in the coffee sector.” Is there a person or a company that could assess my concept and help? Thanks again!

Volker Güntzel: Certainly I know some experts who may help you. Please write me an email to buero.guentzel@busse-miessen.de, then I will recommend at least one person.

Leser: Guten Tag. Wie kann wirksam verhindert werden, dass der Franchisenehmer Waren außerhalb des Sortiments verkauft?

Volker Güntzel: Guten Tag. Dies ist durch die Vereinbarung einer so genannten Bezugsbindung möglich. Dies bedeutet, dass der Franchisenehmer verpflichtet wird, bestimmte Waren oder Produkte nur bei von dem Franchisegeber vorgegebenen Systemlieferanten zu kaufen, wobei auch der Franchisegeber Systemlieferant sein kann. Durch diese Bindung des Wareneinkaufs wird letztendlich auch der Warenverkauf gesteuert. Allerdings ist zu beachten, dass aus Gründen des Kartellrechts grundsätzlich nur eine Bezugsbindung in Höhe von bis zu 80 % des Einkaufsvolumens erfolgen sollte.

Leser: Lieber Herr Doktor Güntzel: Sind Ihnen Fälle von Wirtschaftsspionage bekannt, wo Mitbewerber eine Systemzentrale über angebliche Franchise-Interessenten auskundschaften?

Volker Güntzel: Ja, daher sollten Gespräche etc. mit potentiellen Franchisenehmern nicht nur durch den Abschluss einer Geheimhaltungsverpflichtung abgesichert werden, sondern diese Geheimhaltungsverpflichtung darüber hinaus auch ein Wettbewerbsverbot beinhalten. Begleitet werden diese Verpflichtungen durch die Möglichkeit, bei einem Verstoß empfindliche Vertragsstrafen zu verhängen. Dies sollte ausreichend abschrecken.

Volker Güntzel: Liebe Teilnehmer/Innen, die Zeit verging wieder wie im Flug. Ich bedanke mich für Ihre rege Teilnahme und wünsche Ihnen schon jetzt ein schönes und erholsames Wochenende. Bis zum nächsten Chat, Ihr Volker Güntzel

Dr. Volker  Güntzel
BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Dr. Volker Güntzel ist einer der deutschen Experten im Franchiserecht, der seit über 15 Jahren exklusiv die Seite der Franchisegeber berät und vertritt.

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