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für Franchisezentralen

Das Ende der Franchisepartnerschaft: So sichern Sie sich vertraglich ab!

Franchiseverträge enden und Franchisepartnerschaften gehen auseinander. Dies kann im Rahmen einer sogenannten ordentlichen Beendigung geschehen oder auch der Fall einer Beendigung vor Ablauf der vertraglich vorgesehenen Laufzeit aufgrund einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

Im Laufe des Bestehens enden Franchiseverträge und gehen Franchisepartnerschaften auseinander. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: Dies kann im Rahmen einer sogenannten ordentlichen Beendigung geschehen, wonach der Vertrag schlichtweg ausläuft und eine Verlängerung bzw. ein Neuabschluss zumindest von einer der Vertragsparteien nicht gewünscht ist. Denkbar und leider nicht selten ist jedoch auch der Fall einer Beendigung vor Ablauf der vertraglich vorgesehenen Laufzeit aufgrund einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

Ganz gleich wie der Vertrag endet, in jedem Falle sollte der Franchisegeber bzw. die Franchisesystemzentrale auf die Beendigung vorbereitet sein. Zu dieser Vorbereitung gehört zunächst, dass in dem Franchisevertrag Regelungen für sein Ende vorgesehen sein. Zudem sollten in der Franchisesystemzentrale die Abläufe im Falle einer Vertragsbeendigung vorgezeichnet sein. Denn die „planlose“ Beendigung des Vertrages kann katastrophale Folgen für das Franchisesystem haben.

Das ist für eine saubere Trennung im Franchisevertrag zu regeln

Endet der Franchisevertrag, endet auch die Bindung des Franchisepartners an die Vorgaben des Systems. Das einheitliche Auftreten der Franchisesystembetriebe ist jedoch ein wesentliches Merkmal, auf das sich der Erfolg eines Systems gründet.

Der Kunde bemerkt in vielen Fällen nicht sofort, dass es die Systembetriebe von selbständigen Unternehmern betrieben werden. Das bedeutet umgekehrt jedoch auch, dass der Kunde unter Umständen nicht bemerkt, dass der Franchisevertrag endet und der Unternehmer nicht mehr an die Qualitätsvorgaben des Systems oder die Vorgaben zum Verkauf von Vertragsprodukten gebunden ist, wenn der Franchisevertrag diesbezüglich keine Vorkehrungen trifft. Er wird dann unter Umständen von dem neuen Leistungsangebot des ehemaligen Franchisepartners enttäuscht und bringt diese Enttäuschung mit dem Franchisesystem, aus dem der Unternehmer längst ausgeschieden ist, in Verbindung.

Das bedeutet, der Franchisevertrag muss Regelungen vorhalten, die dahingehend wirken, dass für die Kunden sofort nach Ende des Franchisevertrages deutlich wird, dass der ausgeschiedene Partner nicht mehr zum System gehört. Dazu ist es eine Selbstverständlichkeit, dass der Vertrag so konzipiert sein muss, dass das Recht zur Nutzung der Marke endet, wenn der Franchisevertrag endet.

Die Regelungen sollten jedoch darüber hinausgehen. So sollte der Franchisevertrag den Franchisepartner verpflichten, nach Ende der Franchisepartnerschaft die Telefonnummer, unter der er als Partner des Systems erreichbar war, nicht mehr zu nutzen. So wird verhindert, dass Kunden in dem Glauben, es handle sich weiterhin um einen Franchisepartner, erneut an den ausgeschiedenen Partner herantreten.

Im Fall von Franchisesystemen, in denen die Gestaltung der Einrichtung eines Ladenlokals eine besondere Rolle spielt, sollte zudem die Pflicht vorgesehen sein, bei Beendigung des Franchisevertrages das Aussehen der Einrichtung so zu verändern, dass eine Zuordnung zu dem Franchisesystem durch Kunden ausgeschlossen werden kann.

Mit der Vermeidung einer „Zuordnungsverwirrung“ ist es allerdings noch nicht getan. Gerade bei standortgebundenen Franchisesystemen (insbesondere Einzelhandel und Gastronomie) kann im Rahmen der Beendigung eines Vertrages der Verlust des jeweiligen Standortes schwerer wiegen als der Verlust des ausgeschiedenen Partners. In diesen Fällen sollte der Franchisevertrag Regelungen zur Standortsicherung vorsehen.

Standortsicherung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Franchisegeber nach Beendigung des Vertrages einen zumindest mittelbaren Zugriff auf die Räume des Systembetriebes hat. Eine solche Standortsicherung kann zunächst durch die Vereinbarung einer Betriebskaufoption erfolgen. Das bedeutet, der Franchisegeber lässt sich das Recht einräumen, den Franchisebetrieb des Partners im Falle der Beendigung des Vertrages mit allen zu dem Vertrag gehörenden Gegenständen und – soweit möglich – Verträgen zu erwerben.

Dabei könnte die Option auch so ausgestaltet sein, dass der Franchisegeber nicht nur selbst erwerben, sondern auch einen Dritten zum Eintritt vorsehen kann. So gelingt es dem Franchisegeber, Kontinuität in seine Standorte zu bringen, wenn Franchiseverträge enden. Der Kunde, der beispielsweise stets in die zum System gehörende Bäckerei um die Ecke geht, macht sich dann keine Gedanken über die Frage, ob ein Partner ausgeschieden ist und die Bäckerei nun von einem neuen Partner betrieben wird.

Anstelle oder begleitend zu den Regelungen zu einer Betriebskaufoption kann auch mit dem Vermieter des jeweiligen Partners vereinbart werden, dass der Franchisegeber berechtigt ist, in den Mietvertrag einzutreten, sobald der Franchisevertrag endet. Denkbar wäre schließlich, dass der Franchisegeber selbst als Vermieter auftritt und so den Zugriff auf den Standort behält. Gleichwohl ist in dieser Konstellation zu beachten, dass dies zu ganz erheblichen Liquiditätseinschränkungen auf Seiten des Franchisegebers führen kann, da der Franchisegeber für die rechtzeitige Zahlung der Miete gegenüber dem Hauptvermieter einsteht.

Was hat es mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auf sich?

Neben der Vermeidung einer Zuordnungsverwirrung auf Seiten der Kunden und einer Sicherung des Standortes im Falle der Vertragsbeendigung lauert für den Franchisegeber eine dritte Gefahr bei Beendigung des Franchisevertrages: Der Partner hat das geheime Franchise-Know-how unter Umständen über viele Jahre angewendet und verinnerlicht.

Während der Laufzeit des Franchisevertrages war sichergestellt, dass der Franchisenehmer das Know-how ausschließlich zu den Zwecken eines Franchisebetriebes nutzt. Nach Ende der Vertragslaufzeit ist dies unter Umständen nicht mehr sichergestellt. Aus diesem Grunde geht die Tendenz vieler Franchisegeber dahin, den Franchisenehmer nach Vertragsende mit einem Wettbewerbsverbot zu belegen. So soll sichergestellt werden, dass der ehemalige Franchisenehmer sein Know-how nicht außerhalb des Franchisesystems zu Lasten des Systems verwerten kann.

Einem solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sind jedoch rechtliche Grenzen gesetzt, da es die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Betroffenen erheblich einschränken kann. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss daher zeitlich und räumlich begrenzt sein und darf inhaltlich nicht auf andere Branchen, die nicht von dem Franchisesystem abgedeckt sind, erstreckt werden. Um der besonders geschützten Berufsfreiheit des Franchisenehmers gerecht zu werden, sieht das Gesetz zudem vor, dass dem Franchisenehmer während des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Karenzentschädigung zu zahlen ist, d. h. eine Entschädigung dafür, dass dieser seinen Beruf nicht ausüben darf.

Ob diese zu zahlende Karenzentschädigung die Vorteile eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ausgleichen, muss auf Seiten des Franchisegebers im Einzelfall überlegt werden. Dazu gibt das Gesetz dem Franchisegeber die Möglichkeit, mit einer Frist von sechs Monaten auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten, sofern ein solches vertraglich vereinbart war.

Wenn der Franchisegeber bei der Gestaltung des Vertrages ein solches Wettbewerbsverbot bereits berücksichtigt hat, hat er – rechtzeitig vor Vertragsbeendigung, nämlich mit einer Frist von sechs Monaten – die Möglichkeit, auf dieses Wettbewerbsverbot zu verzichten und so eine Karenzentschädigung nicht zahlen zu müssen. Das setzt selbstverständlich voraus, dass der Vertrag ursprünglich einmal eine solche Regelung vorgesehen hat und auch die Abläufe in der Systemzentrale abgestimmt sind, so dass die Frist nicht versäumt wird.

Fazit/Tipp für den nächsten Schritt

Das Vorstehende zeigt also deutlich, dass die Beendigung des Franchisevertrages für den Franchisegeber in doppelter Hinsicht herausfordernd ist: Zum einen muss der Franchisevertrag so gestaltet sein, dass der Franchisegeber Maßnahmen zum Schutz des Franchisesystems bei Vertragsbeendigung ergreifen kann. Der Franchisevertrag sollte dazu ein auf das Franchisekonzept angepasstes Instrumentarium von Möglichkeiten enthalten.

Wenn der Vertrag derartige Regelungen vorsieht, besteht die zweite Herausforderung darin, diese rechtzeitig und sinnvoll anzuwenden. Dazu muss der Franchisegeber sich rechtzeitig mit einer möglichen Vertragsbeendigung auseinandersetzen und in der Systemzentrale bei den jeweiligen Mitarbeitern Leitlinien für den Umgang damit vorhalten.

Expertenstimme von Andreas Frings

Andreas Frings
BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Rechtsanwalt Frings ist auf die Beratung und Vertretung von Franchisegebern spezialisiert.

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