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Vorzeitige Vertragskündigung und Fallstricke

Jan Patrick Giesler: Guten Morgen! Es schneit, man kann im Warmen sitzen - also ideal für einen Informationsaustausch zum Thema "Franchising". Ich freue mich auf Ihre Fragen!

Jan Patrick Giesler: Sie können mich alles fragen, was Sie rund um Franchising wissen wollen, auch wenn es nicht 100%ig zu unseren heutigen Themen passt.

Leser: Guten Morgen Herr Giesler, welche besonderen Rechtsprobleme sehen Sie beim Aufbau eines Dienstleistungsfranchisesystems?

Jan Patrick Giesler: Das ist eine interessante Frage. (Vielleicht wissen Sie, dass ich in den letzten 10 Jahren an dem Aufbau von rund 50 Dienstleistungs-Franchisesystemen mitgewirkt habe?) Das Hauptproblem liegt in der dauerhaften Bindung der Franchise-Nehmer. Dies gilt vor allem bei hochwertigen oder sehr personalisierten Dienstleistungen. Für die Franchisenehmer bleibt oft kein dauerhafter "Mehrwert" durch das System, sobald sie das Know-how erhalten und die Anwendung verstanden haben. Dienstleistungs-Franchisesysteme haben deshalb oft mit einer hohen Abwandungsquote zu kämpfen. Es muss also Ziel des Marketingkonzepts sein, den Franchisenehmern dauerhaft Vorteile zu bieten. Zugleich muss der Franchise-Vertrag Mechanismen einbauen, die eine Nachahmung und einen nachvertraglichen Wettbewerb durch ausscheidende Franchise-Nehmer verhindert. Dafür gibt es natürlich Lösungen.

Leser: Ist eine Datenbank "Know-how" und kann man bei der Einräumung der Nutzung von Know-how-Übertragung sprechen oder stellt sie lediglich eine Datensammlung dar, die dem Franchisenehmer zur Nutzung überlassen werden kann?

Jan Patrick Giesler: Es kommt auf den Inhalt der Datenbank an. Selbstverständlich kann eine Datenbank Informationen enthalten, die ein ausreichendes Know-how für ein Franchisesystem darstellen. Es ist weitgehend ungeklärt, "wieviel Know-how" beim Franchising notwendig ist. Klar ist aber wohl, dass es sich bei dem Know-how um Erfahrungswissen (technisches, kaufmännisches etc.) handelt, das dem Franchise-Nehmer einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Er muss Inforamtionen erhalten, die dem "Konkurrenten zum die Ecke", der nicht zu dem Franchise-System gehört, nicht zur Verfügung stehen. Die Übertragung von Know-how sollte allerdings nicht nur dadurch erfolgen, dass der Franchise-Nehmer Zugang zu der Datenbank erhält. Eine Schulung wird meist als notwendig angesehen.

Leser: Ist es üblich und seriös, wenn der Franchisegeber bereits vor Ausgabe des Franchisevertrages Gebühren verlangt, die nur bei erfolgreichem Vertragsabschluss an den Franchisenehmer zurückgezahlt bzw. mit der Eintrittsgebühr verrechnet werden?

Jan Patrick Giesler: Diese Praxis gibt es leider häufiger im Zusammenhang mit Vorverträgen oder "Reservierungsvereinbarungen". Man kann also sagen, dass es "üblich" ist. Ob diese Handhabung seriös ist, hängt wohl davon ab, ob der Franchise-Geber für die "Reservierungsgebühr" eine werthaltige Gegenleistung erbringt. Manchmal sollen dadurch die Bemühungen des Franchise-Gebers im Zusammenhang mit der Standortsuche (Verhandlungen mit Vermietern, Standortanalyse) oder im Zusammenhang mit der Finanzierung (Begleitung zum Bankgespräch, Muster-Businessplan) bezahlt werden. Das ist sicherlich seriös, weil der Franchise-Nehmer für sein Geld auch etwas erhält. Man muss also sehr genau hinschauen, wie der Vorvertrag gestaltet ist.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Giesler! Können Sie mir bitte sagen, wie ich einen deutschsprachigen Franchise-Anwalt, der sich mit südafrikanischem Recht auskennt finde?

Jan Patrick Giesler: Franchise-Rechtsanwälte aus allen Welt finden Sie auf der Homepage des International Franchise Lawyers Association www.franchiselawyers.de. Ich gehöre auch zu dieser Organisation und in Südafrika haben wir einen wirklich hoch qualifizierten Experten. Es handelt sich um eine der größeren Wirtschaftskanzleien in Südafrika (Werksmans) und Mr Harrison ist ein angesehener Franchise-Rechtsanwalt. Er spricht allerdings kein nicht Deutsch. Sie können mit ihm auf Englisch sprechen. Wenn Sie möchten, kann ich den Kontakt herstellen. Oder sie rufen ihn direkt an; die Telefonnummer ist auf der genannten Homepage zu sehen.

Leser: Was bedeutet wesentliches Know-how bzw. Wann ist Know-how wesentlich?

Jan Patrick Giesler: Die Anforderung an die "Wesentlichkeit" des Know-how stammt aus dem europäischen Kartellrecht. Hier gibt es viel Verwirrung. Denn diese Anforderung hat nichts damit zu tun, "wie viel" Know-how der Franchise-Geber schuldet. Bei dem europäischen Kartellrecht geht es nur darum, wie Know-how beschaffen sein muss, damit der Franchise-Geber in den Genuss der Gruppenfreistellung von dem Kartellverbot kommt (diese Frage wiederum stellt sich für ihn nur, wenn sein System so groß geworden ist, dass es den Wettbewerb in der EU spürbar beeinträchtigen kann). Die Frage der Wesentlichkeit ist für die Franchise-Nehmer also meist ohne Bedeutung. Wesentlich bedeutet, dass das Know-how Kenntisse umfasst, die für den Verkauf der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen wichtig sind (es darf also nicht um Randfragen gehen, sondern um den Kern des Franchise-Systems).

Leser: Muss der Umfang der Schulungskosten für Pflichtveranstaltungen des Franchisegebers im Vertrag festgelegt sein?

Jan Patrick Giesler: Es muss eine Festlegung geben. Die kann sich allerdings auch aus den Handbüchern ergeben, wenn der Franchise-Vertrag darauf verweist. Die Kosten für die Erstschulung (am Anfang der Zusammenarbeit, vor Betriebseröffnung) sind bei fast allen Franchise-Systemen mit der Eintrittsgebühr bereits bezahlt. Gefährlich sind Klauseln (und diese Vertragsgestaltung ist gelegentlich zu finden), in denen keine Jahreshöchstbeträge für Schulungskosten genannt sind. Der Franchise-Geber kann dann im Verlauf des Vertragsverhältnisses Schulungen ansetzen, die der Franchise-Nehmer besuchen muss. Die Kosten dafür muss dann der Franchise-Nehmer tragen, wenn das vereinbart ist. Dies kann zu einem "Fass ohne Boden" werden - ich warne immer vor dieser Gestaltung und empfehle Franchise-Gebern stets, einen Höchstbetrag in den Franchise-Vertrag zu schreiben, damit es später keine Verwerfungen gibt.

Leser: Wie kann man Know-how im Handbuch verankern (Corporate Design, Corporate Behaviour, Corporate Communication). Reicht es aus, lediglich Vorgaben zu machen, damit man Know-how übertragen hat?

Jan Patrick Giesler: Handbücher haben mehrere Funktionen, nicht nur die Festlegung des Corporate Design, Corporate Behaviour und Corporate Communication. Das ist natürlich ein sehr wichtige Funktion, weil so das einheitliche Auftreten aller Systembetriebe erreicht wird. In dem Franchise-Vertrag muss natürlich eine entsprechene Regelung vorgesehen sein, mit der sich der Franchise-Nehmer auf die Einhaltung der in dem Handbuch verankerten Systemvorgaben verpflichtet. Dabei geht es allerdings meist nicht um Know-how, sondern um die Erreichung der Einheitlichkeit. Das Know-how sollte schon über diese Aspekte hinausgehen: Der Franchise-Geber muss dem Franchise-Nehmer vermitteln, welche Methoden angewandt werden müssen, um den Betrieb im Rahmen des Franchise-Systems zum Erfolg zu führen. Das ist letztlich der Grund, weshalb sich ein Franchise-Nehmer einem Franchise-System anschließt: Er will das Geschäftskonzept bis ins kleinste Detail anwenden können, um an dem Erfolg zu partizipieren. Es geht also um mehr als um Corporate Design, Corporate Behaviour und Corporate Communication. Dieses "Mehr" muss auch in Schulungen vermittelt werden. Ein Handbuch reicht dazu nicht aus. Man kann Schulungen natürlich auch weitgehend durch ein Training in einem vorhandenen Systembetrieb ersetzen.

Leser: Hallo, mein Franchise-Vertrag läuft in zwei Jahren aus. Wir haben vereinbart, dass wir über die Vertragsverlängerung dann neu Verhandeln. Der Franchisegeber will den Vertragsabaluf abwarten, wobei ich Angst habe, dass wir zu keiner für mich akzeptablen Lösung kommen. Wie soll ich mich verhalten?

Jan Patrick Giesler: Es ist schwierig, diese Frage abschließend zu beantworten, ohne den Franchise-Vertrag einzusehen. Ich verstehe Ihre Frage so, dass in dem Vertrag kein Anspruch auf Verlängerung vereinbart ist. Vorgesehen ist nur eine "weiche" Klausel, dass man nach dem Ablauf "verhandeln" will. Sie haben dann keinen Anspruch auf Verlängerung. Hier hilft nur Diplomatie: Sie sollten Ihrem Franchise-Geber (vielleicht verbunden mit einem persönlichen Besuch) klar machen, dass eine rechtzeitige Planung für Sie wichtig ist. Sie haben Ihr Kapital in den Systembetrieb investiert und müssen rechtzeitig wissen, wie es weiter geht. Dafür sollte der Franchise-Geber eigentlich Verständnis haben, zumindest 6-12 Monate vor Vertragsbeendigung.

Leser: Gibt es bekannte Fallstricke bzw. unseriöse Klauseln in Franchiseverträgen?

Jan Patrick Giesler: Ja. Ich kann mir hunderte von Klauseln vorstellen, hinter denen sich Fallstricke verbergen können. Es ist kaum möglich, dies hier im Rahmen des Live Chat darzustellen. Über dieses Thema werden ganze Bücher geschrieben. In der Zeitschrift "Chef" (Ausgabe 1/2005) habe ich einige Fallstricke beschrieben. Weitere Informationen dazu wird es von mir in dem "Verzeichnis der FranchiseWirtschaft" geben, das von dem FRANCHISEPORTAL zusammen dem Unternehmerverlag herausgegeben wird. Man kann dieses Verzeichnis, glaube ich, schon vorbestellen: schauen Sie einfach die Hauptseite des FRANCHISEPORTAL an.

Leser: Muss der FG den FN über das Widerrufsrecht informieren, wenn es sich um ein blosses DL-Franchisesystem handelt, bei dem keine Bezugspflichten des FN bestehen?

Jan Patrick Giesler: Eigentlich muss die Antwort "Nein" lauten. Das Widerrufsrecht gemäß Verbraucherkreditrecht (§§ 505, 355 Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt sich aus der Warenbezugsverpflichtung des Franchisenehmers, wenn dieser bei Vertragsabschluss noch Verbraucher ist. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit in einigen Fällen dennoch eine Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung angenommen (diese ergibt sich angeblich aus der Pflicht des Franchise-Nehmer nachzuinvestieren, wenn sich die Systemvorgaben ändern). Andere Urteile haben das Gegenteil festgestellt. Aus Sicherheitsgründen empfehle ich allen Franchise-Gebern, auch beim Dienstleistungs-Franchising trotzdem eine Widerrufsbelehrung beizufügen. Dann kann man gar nichts falsch gemacht haben. In dieser Weise gestalte ich auch jeden Franchise-Vertrag.

Leser: Welche "Lösungen" sind es denn, Bezug nehmend auf die Eingangsfrage?

Jan Patrick Giesler: Diese sprengt etwas den Rahmen des Live Chat, aber versuchen wir es. Hier muss man dreigleisig fahren. Erstens muss das Marketingkonzept (Geschäftskonzept) dem Franchise-Nehmer einen dauerhaften Nutzen bieten, den er verliert, wenn er das System verlässt. Das kann z.B. der Zugang zu überregionalen Kunden, eine bekannte Marke oder nennenswerte Einkaufsvorteile sein. Zweitens kann man versuchen, den nachvertraglichen Wettbewerb dadurch zu erschweren, dass bestimmte Grundlagen für die Erbringung der Leistung zur zentral verfügbar sind. Z.B. Kundenverwaltung auf einem Zentralserver. Man kann auch darüber nachdenken, bestimmte wichtige Betriebsmittel (z.B. eine teure Maschine, die für die Erbringung der Dienstleistung unabdingbar ist) nur an den Franchise-Nehmer zu vermieten. Das gibt auch für die Überlegung des Franchise-Gebers den Standort zu sichern und als Unter-Vermieter des Franchise-Nehmers aufzutreten (d.h. also der Franchise-Geber mietet den Standort und der Franchise-Nehmer wird Untermieter des Franchise-Gebers). Drittens muss der Franchise-Vertrag dazu Regelungen bereit halten. Dazu gehört z.B. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ein Rückkaufrecht für bestimmte Betriebsmittel oder die Pflicht des Franchise-Nehmers dem Franchise-Geber seine Telefonnummer nach Vertragsbeendigung zu "geben". Dies sind nur einige Beispiele.

Leser: Was bedeutet "wesentliche Investition" beim Aufbau einer Datenbank? Ist eine Adresssammlung seit 6 Jahren eine wesentliche Investition (Dazu finden Marketingaktionen, Werbung und der Unterhalt eines Büros statt)

Jan Patrick Giesler: Ich verstehe leider nicht, was Sie mit der Anforderung (oder Voraussetzung?) der "wesentlichen Information" meinen. Jedenfalls kann eine Datenbank, die für die Erbringung einer Dienstleistung sehr wertvoll oder unentbehrlich ist, durchaus die Grundlage für ein Franchise-System darstellen. Dies gilt vor allem, wenn weitere Leistungen hinzu kommen, wie Sie es selbst beschrieben haben.

Leser: Hallo Herr Dr. Giesler, könnten Sie bitte die wichtigsten Fallstricke in Franchiseverträgen kurz aufführen? Ich stehe vor einem Vertragsabschluss. Danke und Gruß E.H.

Jan Patrick Giesler: Das ist leider nicht möglich. Wie bereits vorhin gesagt: Darüber werden ganze Bücher geschrieben. Ich kann mir hunderte von Fallstricken vorstellen, die teilweise nur durch das "unglückliche Zusammenspiel" von bestimmten Vertragsklauseln entstehen. Sie sollten den Franchise-Vertrag unbedingt richtig überprüfen lassen; ich fürchte, dass lässt sich nie vermeiden. Beispiele für Fallstricke (wirklich nur ein paar willkürlich gewählte Beispiele): Änderungsklauseln die hohe Nachinvestitonen auslösen können, Schulungskosten ohne Nennung eines Jahreshöchstbetrages, Leistungsvorbehalte (der Franchise-Geber stellt den Umfang seiner Leistungen vollkommen in das eigene Ermessen), nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen mit übermäßig langen Laufzeiten, Mindestabnahmemengen mit nicht erreichbaren Zielen, Aufweichung von Gebietsschutz (wenn Gebietsschutz eingeräumt wird) durch Investionsverpflichtungen in weitere Betriebe etc.

Leser: Wer beurteilt, ob die Dienstleistung eines FG qualitative Substanz hat?

Jan Patrick Giesler: Etwas provokativ könnte man sagen: Niemand. Man kann natürlich versuchen, die Qualität der Dienstleistungen mit der Qualität vergleichbarer Leistungen, die auf dem "freien Markt" verfügbar sind, zu vergleichen. Wenn es zum Streit über die Angemessenheit der Gebühren kommt, die der Franchise-Nehmer für diese Dienstleistungen bezahlt, werden manchmal Gutachten eingeholt. Dann erfolgt die Beurteilung durch einen Sachverständigen. Diese Gutachten stochern nach meiner Erfahrung meist auch ziemlich im Dunkeln. Einem Franchise-Interessenten kann man deshalb nur empfehlen, vor Abschluss des Franchise-Vertrages mit aktiven Franchise-Nehmern zu sprechen, um zu erfahren, ob die Qualität der Dienstleistungen jedenfalls ausreichend ist, damit das gewünschte Ziel (erfolgreiche Führung des Systembetriebes) erreicht werden kann. Das ist natürlich meistens der Fall.

Leser: Ich betreibe seit 6 Jahren eine private Arbeitsvermittlung und möchte das System als Franchise aufbauen, da sich die Umsätze sehr gut entwickelt haben. Welche rechtlichen Fallstricke lauern beim Aufbau meines Franchisesystems?

Jan Patrick Giesler: Eine gute Frage. Leider lässt sich darauf im Rahmen dieses Live Chats kaum eine umfassende Antwort geben - es sind so viele Fallstricke, an die man denken muss. Ich nenne Ihnen gerne mal "Gruppen von Fallstricken" oder "Problemkreise": Vermeidung einer Haftung für vorvertragliche Fehler (hier droht Schadenersatz von Franchise-Nehmern, die keinen Erfolg haben), Vermeidung einer Außenhaftung (also Haftung gegenüber Kunden der Franchise-Nehmer), Vermeidung von Haftung für wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten der Franchise-Nehmer, Kontroll- und Weisungsrechte zur Vermeidung einer "Free Ride" Mentalität der Franchise-Nehmer, Vermeidung von nachvertraglichem Wettbewerb seitens ausscheidender Franchise-Nehmer (das hatten wir heute schon in anderem Zusammenhang), Vermeidung von Verstößen gegen das Kartellrecht etc.

Leser: Halten Sie einen FG für vertrauenswürdig, wenn er über eine Unternehmensberatung an die FN-Interessenten herantritt und diese die ersten Verhandlungen vornimmt? Auskünfte über Unternehmenszahlen und Erstellung des Business-Plans soll gegen Gebühr durch diese vorgenommen werden.

Jan Patrick Giesler: Allein der Umstand, dass eine Unternehmensberatung auftritt, ist nicht bedenklich. Es gibt einige Unternehmensberatungen, darauf spezialisiert sind (z.B. goFranchise! oder Initiat). Bedenklich ist es allerdings, wenn Sie Geld dafür bezahlen sollen, um Auskünfte zu bekommen. Das klingt sehr unseriös. Sie können davon ausgehen, dass der Franchise-Geber den Unternehmensberater bereits gut dafür bezahlt, die richtigen Interessenten auszusuchen. Es muss im Interesse des Franchise-Gebers liegen, Sie als Interessenten richtig und vollständig zu informieren. Wie sollte das System andernfalls Zuwachs bekommen können? Falls hier kein Mißverständnis vorliegt, empfehle ich Ihnen größte Vorsicht!

Leser: Stellt meine Datenbank "Know-how" dar? (Inhalt: Adressen, Qualifikationen der Arbeitskräfte, "Hard-Skills")

Jan Patrick Giesler: Das kann man abschließend wohl wirklich nur beurteilen, wenn man sich die Datenbank einmal genau ansieht. Eine Sammlung von Adressen allein ist kein Know-how. Wenn die Datenbank allerdings auch Anleitungen enthält, wie man vorgehen muss, um Erfolg zu haben (z.B. welche Arbeitskräfte am erfolgreichsten vermittelt werden können, wie man vorgeht, um diese Arbeitskräfte zu erkennen, zu gewinnen und zu vermitteln) beginnt es, interessant zu werden. Das ist sicherlich "Know-how".

Leser: Aufgrund des virtuellen Stellenmarktes bei der Arbeitsagentur werde ich ständig von MLM-Firmen angeschrieben. Handelt es sich bei MLM um eine ernst zu nehmende Alternative zum Franchising oder nur um unseriöses Abzocken?

Jan Patrick Giesler: Ich kenne MLM nicht. Kann jemand hier im Chat weiterhelfen?

Leser: Gibt es typische Rechtsprobleme beim Aufbau eines DL-Franchisesystems? Was würden Sie mir beim Aufbau meines Systems der privaten Arbeitsvermittlung raten? Worauf muss ich besonders achten?

Jan Patrick Giesler: Die Frage zu den typischen Rechtsproblemen habe ich m.E. weiter oben beantwortet. Normalerweise beginnt man das Verfahren "von dem erfolgreichen Einzelunternehmen zum Franchise-System" damit, sich selbst klar zu machen, warum man Erfolg hat. Dies sind genau die Informationen, die später an die Franchise-Nehmer weitergegeben werden müssen. Dann müsste man anfangen, ein Marketingkonzept zu erstellen. Davon leitet sich dann das Betriebshandbuch ab (wenn Sie möchten, helfe ich Ihnen), in dem Sie auch beschreiben, welche Leistungen Sie erbringen, damit die Franchise-Nehmer in die Lage versetzt werden, Systembetriebe zu führen. Parallel dazu müsste man den Franchise-Vertrag erstellen, Erstinformationen für die Franchise-Nehmer vorbereiten (darin enthalten: Plan-Zahlenwerke, die sich von Ihrem Musterbetrieb ableiten). Ein Dokument zur "ververtraglichen Aufklärung" wird dann ebenfalls erstellt. Und dann ist es soweit: Sie suchen Ihre ersten Franchise-Nehmer. Der beschriebene Weg ist allerdings nur ein BEISPIEL für die Reihenfolge. Man muss immer genau hinschauen, um den idealen Aufbau zu erreichen. Das ist an dieser Stelle natürlich nicht vollständig zu erläutern (wenn es so einfach wäre, könnte es jeder...).

Jan Patrick Giesler: Zu der Frage von vorhin: MLM steht für "Multi-Level-Marketing". Dies ist in meinen Augen kein eigenes Vertriebssystem, also keine Alternative zum Franchising. Der Ausdruck beschreibt die Art und Weise, wie der Markt bearbeitet wird. Man müsste sich diese Geschäftschance genauer anschauen, um Ihre Frage zu beantworten.

Leser: Wie weit dürfen die Kontrollrechte des FG - speziell beim DL-Franchising reichen? (Welche Vorschriften kann ich dem FN machen?)

Jan Patrick Giesler: Ich würde vorschlagen, zunächst genaue Anweisungen zur Betriebsführung zu geben, die als "Systemvorgaben" in einem Handbuch enthalten sind. In dem Franchise-Vertrag verpflichtet sich der Franchise-Nehmer dann zur Einhaltung. Die Einhaltung dieser Systemvorgaben können Sie dann umfassend kontrollieren. In dem Franchise-Vertrag würden z.B. Möglichkeiten zur Durchführung von Betriebsbesuchen und zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen geregelt. Damit erreicht man eine sehr weitgehende Kontrolle. Wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, habe ich keine Bedenken. Letztlich ist das auch im Interesse der Franchise-Nehmer; wenn ein System uneinheitlich "auseinanderläuft" ist auch die Investition der Franchise-Nehmer gefährdet.

Leser: Wie kann man die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistungen des FG und Gegenleistung des FN beurteilen? Gibt es Anforderungen oder sogar gesetzliche Regelungen dazu? Wann ist ein Franchisevertrag "sittenwidrig"?

Jan Patrick Giesler: Wir leben (zum Glück) in einer sehr liberalen Rechts- und Wirtschaftsordnung. Innerhalb der Grenzen der "guten Sitten" (und das sind sehr weite Grenzen) ist im Rahmen einer Vertragsgestaltung alles erlaubt. Die Höhe von Gebühren wird auch nicht im Rahmen des AGB-Rechts kontrolliert, also nicht auf "unangemessene Benachteiligung" untersucht. Letztlich ist die Angemessenheit der Gebühren ein Ergebnis von Angebot und Nachfrage, also reine Marktwirtschaft. Zu hohe Gebühren wird vermutlich niemand bezahlen, so dass man keine Franchise-Nehmer finden wird. Sinnvoll ist es natürlich in jeder Hinsicht, "angemessene" Gebühren zu vereinbaren. Man kann das mit einem Fremdvergleich tun: Wie viel Geld müsste man bezahlen, um die Leistungen des Franchise-Gebers anderweitig zu beschaffen (z.B. durch Unternehmensberater)? Dadurch bekommt man einen Anhaltspunkt. Sie können und sollten sich, um Ihr Franchise-Konzept später erfolgreich zu vermarkten, auch an den Gebühren anderer Systeme informieren. Das FRANCHISEPORTAL bietet dazu gute Möglichkeiten: Schauen Sie sich die Gebühren der anderen Anbieter an. Dann bekommen Sie einen Eindruck was "üblich ist". Und noch zu Ihrer letzten Frage: Ein Franchisevertrag ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, wenn ein "auffälliges" oder ein "besonders grobes Missverhältnis" vorliegt. Das ist erreicht, wenn die "Grenze des Doppelten" (mehr als Doppel so viel wie "üblich") überschritten ist. Was "üblich" ist beim Franchising ist natürlich oft schwer zu ermitteln. Zuletzt noch: Franchiseverträge können natürlich auch noch aus anderen Gründen sittenwidrig sein, z.B. weil der Franchise-Nehmer geknebelt wird, also weil ihm keinerlei unternehmerische Freiheiten mehr bleiben. Wegen Knebelung ist z.B. der Franchisevertrag eines Nachhilfeschulen-Systemes als sittenwidrig angesehen worden.

Jan Patrick Giesler: Sie alle stellen mir heute wirklich sehr interessante Fragen! Kompliment!

Leser: Können "Geschäftskontakte" und "Image" als Know-how betrachtet werden? Gibt es gesetzliche Regelungen dazu?

Jan Patrick Giesler: Geschäftskontakte und Image sind kein Know-how. Know-how wird allgemein als ein "bestimmtes technisches oder kaufmännisch-betriebswirtschaftliches Erfahrungswissen" bezeichnet (es gibt übrigens keine gesetzliche Definition). Die Anforderungen an das Know-how beim Franchising sind auch nur für Fragen des Kartellrechts gesetzlich geregelt (z.Zt. nur für das europäische Kartellrecht). Wie ich weiter oben schon erklärt hatte, ergibt sich daraus nicht, wie die geschuldete Qualität des Know-how sein muss. Ich meine, es muss zumindest einen klaren Wettbewerbsvorteil für den Franchise-Nehmer bieten. Ich habe dazu mal einen sehr langen Fachaufsatz geschrieben, den Sie über eine Bibliothek beschaffen können: Giesler, Wieviel Know-how braucht Franchising, ZIP 2003, S. 1025 ff. (ZIP ist ein sehr bekannte juristische Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht).

Leser: Kann ich nach Ablauf des Franchise-Vertrages das Geschäft unter meinem eigenen Namen fortsetzen?

Jan Patrick Giesler: Grundsätzlich ja, denn das Unternehmen gehört dem Franchise-Nehmer. Er kann es (gewissermaßen "selbstverständlich") außerhalb des Franchise-Systems unter eigenem Namen weiterführen. Er muss dabei jede Verwechselung mit dem Franchise-System vermeiden. Oft stehen in Franchise-Verträgen allerdings auch Beschränkungen dieser Möglichkeit: Dem Franchise-Nehmer werden nachvertragliche Wettbewerbsverbote auferlegt oder der Franchise-Geber hat das Recht, das Unternehmen zu kaufen (gegen Bezahlung eines angemessenen Kaufpreises, versteht sich). Auch eine Anmietung der Geschäftsräume von dem Franchise-Geber kann ein Problem bei der Fortführung sein.

Leser: Kann ich einem FG, der Mitglied im DFNV ist, blind vertrauen? Wer kann ggfls. den Franchisevertrag vor Abschluss kostengünstig prüfen?

Jan Patrick Giesler: Wenn Sie von dem DFNV sprechen, meinen Sie sicherlich das Prüfsiegel "Geprüftes System" (die Franchise-Geber sind nicht Mitglied des DFNV, sondern werden nur überprüft). Das Prüfsiegel ist zu empfehlen; der DFNV schaut wirklich hinter die Kulissen des Franchise-Gebers. "Blind vertrauen" sollten Sie dem Franchise-Geber trotzdem nicht. Informieren Sie sich trotzdem selbst und überlegen Sie, ob diese Geschäftsidee für Sie die Richtige ist. Bedenken Sie: Sie werden mehrere Jahre Ihres Lebens einer fremden Geschäftsidee widmen. Es ist also eine wichtige Entscheidung. Wenn Sie den DFV (nicht DFNV) meinten: Die Mitgliedschaft eines Franchise-Gebers beim DFV ist ein Qualitätsmerkmal. Aber auch da sollten Sie niemals "blindes Vertrauen" haben. In der Vergangenheit sind auch "schwarze Schafe" einmal Mitglied im DFV gewesen (bedenken Sie: auch der DFV kann seinen Mitgliedern nicht "hinter die Stirn schauen"). Auf der Website www.dfnv.de oder unter www.dfv-franchise.de finden Sie spezialisierte Rechtsanwälte, die Franchise-Verträge prüfen.

Leser: In der Literatur wird gefordert, dass ein Franchisevertrag nur als solcher bezeichnet werden darf, wenn er Know-how-Übertragung vorsieht. Was sagen Sie dazu? Kartellrechtlich ist es ja vorgesehen - wie ist es aber im Zivilrecht?

Jan Patrick Giesler: Das ist im Prinzip richtig. Es ist nicht sinnvoll, von "Franchising" zu sprechen, wenn es kein Franchising ist. In Ihrer Branche (Personalvermittlung) ist Franchising allerdings absolut möglich und es gibt ja bereits einige Systeme. Allerdings hat niemald das Wort "Franchising" für sich gepachtet; das soll heißen, dass es keine gesetzliche Definition gibt. Für Juristen gilt der Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung unschädlich ist. Wenn Sie "Franchise-Vertrag" über ein Vertragswerk schreiben, das nicht die Merkmale des Franchising aufweist, hat das kein negativen rechtlichen Folgen. Die Vermarktung der Geschäftsidee kann natürlich schwierig werden, wenn man falsche Erwartungen weckt.

Leser: Hat der FG einen (rechtlichen) Anspruch auf die Kundendaten, die ein FN während seiner Tätigkeit "sammelt". Kann dies im Franchisevertrag geregelt werden (Vertragsautonomie)? Kann man die Eingabe in eine zentrale Datenbank fordern?

Jan Patrick Giesler: Der Franchise-Geber hat einen Anspruch, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Das sollte man also tun, wenn es darauf ankommt. Auch die Eingabe in einer zentralen Datenbank kann und sollte vereinbart werden (das empfehle ich meistens). Sie sollten allerdings bedenken, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Kundendaten dazu führt, dass dem Franchise-Nehmer ein Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung zustehen kann (wenn die weiteren Voraussetzungen dafür auch vorliegen). Das ist also durchaus ein Instrument mit Vorteilen und Nachteilen.

Leser: Das UrhG sieht eine "wesentliche Investition" beim Aufbau einer Datenbank vor. (§ 87a UrhG). Wann wird man einer solchen Anforderung gerecht? Ist das Sammeln von Adressdaten eine wesentliche Investition? - Vor allem, wenn die Datensätze von Personen stammen, die diese freiwillig hergeben, um eine bestimmte DL in Anspruch zu nehmen?

Jan Patrick Giesler: Nun habe ich verstanden, auf was Sie hinauswollen. Beim Urheberrecht geht es darum, ob eine Datenbank "Werkcharakter" hat. Nur wenn das vorliegt, ist sie urheberrechtlich geschützt - das ist vorteilhaft, weil sich der Urheber relativ einfach gegen den "Diebstahl" seines "geistigen Eigentums" wehren kann. Mit der Freiwilligkeit der Personen, von denen die Daten stammen, hat dies nichts zu tun. Das Urhebergesetz will nur verhindern, dass jede einfache Zusammenstellung von Daten schon als Werk anzusehen ist und in den Genuß des Schutzes kommt. Es muss eine gewisse Qualität, eine besondere Nutzbarkeit, ein Mehrwert der über die reine Sammlung der Daten hinausgeht, entstehen. Dann ist es eine wesentliche Investition.

Leser: Gibt es besonders empfehlenswerte Literatur zum DL-Franchising - ausser Martinek ;-)

Jan Patrick Giesler: Bücher für Juristen (also z.B. Martinek oder meine eigenen Bücher) sind für Ihre Zwecke sicherlich nicht wirklich empfehlenswert. Es ist ohnehin für den Unternehmer nicht möglich, auf die Hinzuziehung eines Juristen an dieser Stelle zu verzichten. Hilfreich sind betriebswirtschaftliche Bücher zum Marketing oder das Buch "Seyffert, Wirtschaftslehre des Handels". Wenn es dann um Handbuch und Vertrag geht, sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.

Leser: Was halten Sie von der Franchise-Euphorie in China? Würden Sie einem Franchisesystem unter rechtlichen Aspekten bereits einen Markteintritt empfehlen?

Jan Patrick Giesler: Ich habe keine Bedenken, wenn Sie sich über den Markt und die damit verbundenen Anforderungen gut informiert haben. Natürlich kann ich auch nicht in die Zukufnt schauen - und die Zukunft von China, das sich immer noch als "kommunistisch" bezeichnet, obwohl dort harter Kapitalismus regiert, ist sicherlich noch ungewiss. Am besten wenden Sie sich an Reinhardt Wingral (www.wingral.de). Er ist einer der besten Franchise-Unternehmersberater, die wir haben. Er hat Erfahrungen mit China.

Leser: Welche Vorschriften sind neben § 435 BGB (Rechtskauf) beim DL-Franchising einschlägig bzw. welche Paragrafen lassen sich analog auf das DL-Franchising anwenden?

Jan Patrick Giesler: Ich würde § 435 BGB nicht als anwendbar ansehen. Franchising ist kein Kauf, auch wenn man früher von dem "Kauf einer Franchise" gesprochen hat. Franchise-Verträge sind Mischverträge mit Elementen des Geschäftsbesorgungsvertrages, Dienstvertrages, entgeltlicher Gebrauchsüberlassung (also eher Rechtspacht als Rechtskauf) und des (ebenfalls nicht gesetzlich geregelten) Lizenzvertrages. Aber selbst diese Fragen sind unter Juristen noch nicht abschließend geklärt.

Leser: Ich habe versucht, in unserer Bibliothek an folgende Ihrer Beiträge zu kommen: Die Prospekthaftung des Franchisegebers, ZIP 1999, Wieviel Know-how braucht Franchising?, in: ZIP 2003. Leider ohne Erfolg. Kann ich die Beiträge evtl. über Sie beziehen?

Jan Patrick Giesler: Die Zeitschrift "ZIP" ist eine der bekanntesten juristischen Fachzeitschriften für Wirtschaftsrecht. Diese Zeitschrift wird in jeder juristischen Bibliothek (also z.B. in der nächsten Universität) und in jeder "vernünften" Anwaltskanzlei geführt. Sie können auch Ihren Steuerberater fragen. So weit ich weiß, kann aber auch jede andere Bibliothek (z.B. eine städtische Bibiliothek) über "Fernleihe" jedes Druckwerk, das in Deutschland erschienen ist, beschaffen. Sie können alte Ausgaben der Zeitschrift ZIP allerdings auch über den Verlag beziehen (www.rws-verlag.de).

Leser: Ich warne eindringlich vor Kontakten zu MLM-Unternehmen. Egal welcher Art! Zu 99,9% unseriös! Man kennt sie auch unter dem Begriff Schneeballsysteme.

Jan Patrick Giesler: Vielen Dank für den Hinweis. Sehr gut. Übrigens sind Schneeballsysteme oft auch sittenwidrig (egal ob sie als Handelsvertreter- oder als Franchise-Systeme konstruiert werden).

Leser: Was ist höher zu bewerten bei der Haftung für die wirtschaftl. Verwertbarkeit eines FS (unternehmerisches Risiko des FN oder Haftung des FG)?

Jan Patrick Giesler: Ich bin nicht sicher, ob ich diese Frage richtig verstehe. Folgendes ist zu sagen: Grundsätzlich trägt der Franchise-Nehmer das unternehmerische Risiko seines Betriebes. Der Franchise-Geber haftet nicht, denn Franchising ist keine Erfolgsgarantie, sondern eine Erfolgschance (nämlich die Gelegenheit, ein erprobtes Geschäftskonzept in unterstützter und eingebundener Form anwenden zu dürfen). Der Franchise-Geber haftet allerdings ausnahmsweise schon, wenn er vor Vertragabschluss unrichtige Zusagen gemacht oder falsche Informationen gegeben hat.

Leser: Es ist eine Frechheit, wenn MLM grundsätzlich als unseriös bezeichnet wird. Ich bin nebenher in einem solchen System mit Reinigungsmitteln tätig und habe viel Erfolg und verdiene gut. Natürlich stehe ich auch hinter dem Produkt!!

Jan Patrick Giesler: Offenkundig gibt es auch Ausnahmen. Ich möchte das nicht weiter kommentieren. An dem Aufbau von Schneeballsystemen würde ich (als Berater/Anwalt) übrigens grundsätzlich nicht mitwirken.

Leser: Ist die Entwicklung eines eigenen Franchiserechts sinnvoll oder reichen die bisherigen gesetzl. Regelungen aus?

Jan Patrick Giesler: Wir kommen zurecht. Natürlich können gesetzliche Regelungen auch zu mehr Rechtssicherheit führen. Allerdings besteht auch die Gefahr einer Regulierung. Ich habe vor einiger Zeit an einer Konferenz im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit teilgenommen, auf der es genau um diese Frage ging. Die eingeladenen "Experten", zu denen ich auch gehörte, waren sich in dieser Frage erwartungsgemäß nicht einig.

Leser: Ist die Rechtsnatur eines Franchisevertrages von wesentlicher Bedeutung oder ergibt sich diese von selbst. (bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses)?

Jan Patrick Giesler: Als Unternehmer müssen Sie sich mit der Rechtsnatur des Franchise-Vertrages nicht beschäftigen. Das ist mehr etwas für die Rechtswissenschaft. Hauptsache ist, dass der Franchise-Vertrag wirksam ist und Sie sich dadurch keine Nachteile einhandeln (zugleich sollte er so fair, kurz und übersichtlich sein, dass Sie keine Interessenten damit abschrecken).

Leser: Ich habe nur 99,9% als unseriös bezeichnet - vielleicht gehören sie ja gerade zu den 0,1% seriöser Anbieter. Ich habe selbst in vielen MLM-Systemen gearbeitet und immer noch rechtzeitig den "Absprung" geschafft. Ich konnte die Leute einfach nicht mehr be......

Jan Patrick Giesler: Kein Kommentar.

Leser: Welche Bedingungen muss ein Franchisesystem erfüllen, um von der KfW als förderungswürdig angesehen zu werden?

Jan Patrick Giesler: Die Anforderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau kann man auf deren Homepage nachlesen (www.kfw.de). Im Wesentlichen geht es um die Harmonisierung des Franchiseverhältnisses mit der Laufzeit der Darlehen und (in einem sehr eingeschränkten Umfang) um einen Erfolg der Geschäftsidee. Es gibt deshalb kaum ein Franchise-System, das nicht förderungswürdig ist.

Leser: Sehr gute Frage. Darf ich ergänzend fragen, ob die KfW auch für DL-Franchisesysteme Fördermittel gewährt?

Jan Patrick Giesler: Ja. (Die kürzeste Antwort des Vormittags.)

Jan Patrick Giesler: Ich danke Ihnen für diese interessanten Fragen! Mein Kompliment! Ich freue mich deshalb schon auf den nächsten Live Chat. Termine gibt das FRANCHISEPORTAL bekannt.

Dr. Jan Patrick Giesler

Dr. Jan Patrick Giesler

BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Fast ausschließlich für Franchiseunternehmen tätig. Berät bei Systemaufbau, Systemoptimierung, Vertragsgestaltung und bei der internationalen Expansion.
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