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(Oliver Timmermann - Assessor bei der Debeka)
I. Ausgangsfrage
Der Grundsatz, „dass die sozialver-sicherungsrechtliche Beurteilung keinen Einfluss auf dessen arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft“ hätte(1) , ist seit der Entscheidung des Bundessozial-gerichts (BSG) vom 04.11.2009(2) in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht zu erhalten. Danach wird einem Einmann (stand alone) - Franchise-Nehmer im vertikalen Vertriebsgefüge eines Franchisekonzepts zumindest dann eine „arbeitnehmerähnliche“ Selbständigkeit(3) zugeschrieben, wenn das Entgelt seiner Mitarbeiter EURO 400,- monat- lich nicht übersteigt. Der Franchise-Geber wird vom BSG dabei als alleiniger „Auftraggeber“(4) i.S. d. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI angesehen.
Auch nach dieser BSG-Entscheidung werden nun für die Frage nach der „arbeitnehmerähnlichen Schutzbedürftigkeit“ i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG und damit die des Zuganges zu den Arbeitsgerichten eines Franchise-Nehmers die Kriterien des BGH in seinem „Vom Fass“ - Beschluss vom 16.10.2002 vorrangig sein(5).
Danach sollen die Kriterien zur Beurteilung der Selbständigkeit eines Handelsvertreters gem. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB „eine allg. gesetzgeberische Wertung“(6) enthalten, die auch für die Beurteilung der Selbständigkeit eines Franchise-Nehmers herangezogen werden können. Anders als in der Lesart des BSG wird hier die Frage der „Schutzbedürftigkeit“ also nicht objektiv(7), sondern als „persönliche Selbständigkeit“ im Wege einer Auslegung der Kriterien der Weisungsgebundenheit im Einzelfall gewonnen.
Dem BSG Urteil kommt aber gleichwohl Bedeutung hinsichtlich der Arbeitnehmer-Stellung des Franchise-Nehmers zu – nämlich i.S.d. § 1a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Als „arbeitnehmerähnlicher“ Selbständiger steht nun auch dem Einmann Franchise-Nehmer der Anspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber dem Franchise-Geber zu(8).
Damit stellt sich notwendigerweise auch die Frage, ob und inwieweit der Franchise-Geber verpflichtet ist, über die gesetzliche Rentenversicherungspflicht und den Entgeltumwandlungsanspruch vorvertraglich aufzuklären.
II. Unterschiedliche Grundlagen
Eine Beantwortung dieser
Frage macht es nötig, den Kern, die dogmatische Grundlage der Aufklärungspflicht
offen zu legen.
1.) Rechtsgrund der vorvertraglichen
Aufklärungspflicht im Franchise-Recht
Die Aufklärungspflicht im
Franchise-Recht weist dem Franchise-Geber die Aufgabe zu, ein bestehendes
Informationsdefizit auszugleichen, um der uninformierten Partei den Abschluss
eines interessengerechten Vertrages zu ermöglichen(9). Der
allgemeine Rechtsgrund der vorvertraglichen Aufklärung liegt – sowohl der
Auffassung der Rechtsprechung(10) als auch der
h.M.(11) zufolge – in dem Vertrauensschutz. Dieser
Gedanke liegt denn ebenfalls der Norm des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zugrunde(12). Dabei ist wichtig festzuhalten, dass allein das Bestehen
eines faktischen Vertrauens auf der einen Vertragsseite noch keine
Aufklärungspflicht begründen kann. Erforderlich ist darüber hinaus ferner, dass
die Partei mit dem Informationsdefizit der anderen Seite auch vertrauen durfte,
d.h. diese in objektiv zurechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen
hat, der dieses Verhalten rechtfertigt(13). Das soll nach
der st. Rspr. angenommen werden dürfen entweder, wenn „der andere Teil unter
Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und Wahrung der beidseitigen Interessen
redlicherweise Aufklärung erwarten darf“(14) oder
– etwas konkreter als diese generelle Bezugnahme auf Treu und Glauben und der
allgemeinen Verkehrsauffassung – wenn für den Vertragspartner mit dem
Informationsüberschuss deutlich ist, dass bestimmte Umstände für die Gegenseite
zum Abschluss des Vertrages von erkennbar besonderer Bedeutung sind(15). Anders gewendet: Der Franchise-Geber muss im
vorvertraglichen Stadium über solche Tatsachen aufklären, „die den
Vertragszweck des Aufbaus eines erfolgreichen Franchisebetriebes erkennbar
gefährden können und deshalb für die Entschei- dung des Franchise-Nehmers zum
Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind“(16).
Die formelhafte Häufung von unbestimmten Rechtsbegriffen zeigt bereits an, dass
der konkrete Inhalt der vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Franchise-Gebers
jeweils von einer genauen Analyse der jeweiligen Umständen des
Einzelfalles durch den Franchise-Geber, vom jeweils betroffenen
Franchise-Verbund, der jeweils anvisierten Vertragsvereinbarung und von
vorausgegangenem Verhalten in ähnlichen Verträgen(17)
abhängt.
Der Umstand der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht des Franchise-Nehmers stellt in dabei jedoch eine Tatsache dar, über die der Franchise-Geber m.E. grunds. vorab aufzuklären hat.
Selbstverständlich reicht der bloße Umstand, dass der einzelne
Franchise-Interessent es verabsäumte, sich selbst über seinen
rentenversicherungsrechtlichen Status zu informieren, nicht aus, um dem
Franchise-Geber das schadensersatzbewehrte Aufklärungsrisiko zuzuordnen.
Grundsätzlich ist jeder selbst verpflichtet, sich um seine eigenen
Angelegenheiten zu kümmern(18). Das Informationsrisiko über
diesen allgemeinen Grundsatz hinaus erwächst aber hinsichtlich dieses Punktes
aus der Expertenstellung des Franchise-Gebers, seiner profunderen Kenntnis des
Marktverhaltens der anderen Franchise-Nehmer der jeweiligen Branche.
Die
gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Franchise-Nehmer folgt den
Voraussetzungen des § 2 Nr.1 Nr.9 SGB VI. Sowohl hinsichtlich der Fragen bzgl.
des Umfanges der Bezugsbindung(19) als auch zur
Beschäftigung von Angestellten auf EURO 400,- Basis gibt es aber
Erfahrungswerte, die zum Zeitpunkt vor einem Vertragsabschluss
ausschließlich dem Franchise-Geber vorliegen. Die Annahme der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht knüpft somit an Aspekte, die einem Franchise-Nehmer
als zur Investitionsgrundlage gehörig mitgeteilt werden müssen, soll dieser sich
ein zuverlässiges Bild der eigenen Erfolgsaussicht machen können. Innerhalb der
Richtlinien „Vorvertragliche Aufklärungs- pflichten“ des DFV(20) dürfte die gesetzliche Rentenversicherungspflicht deshalb
unter dem Stichwort „Angaben über den Kapitalbedarf“ oder
„Rentabilitätsvorschau“ zu subsumieren sein.
2.) Rechtsgrund der Aufklärung über die
Entgeltumwandlung
Die Aufklärung(21) über den
Anspruch auf Entgeltumwandlung erwächst nach vorherrschender Auffassung aus der,
ein Arbeitsverhältnis charakterisierenden, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers(22). Danach gilt, dass der Arbeitgeber grunds. ebenfalls nicht
unaufgefordert die eigenen Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrnehmen
muss, sondern nur über die Umstände informieren muss, die im Zusammenhang mit
der Durchführung des Arbeitvertrages relevant sind. Da die
Entgeltumwandlung(23) - anders als die sonstigen
Alternativen der Altersvorsorge – speziell an die eigene Arbeitstätigkeit
anknüpft, wird hier ein besonderes Informationsrisiko gesehen, soll den
Arbeitgeber zumindest eine abstrakte(24) Informationspflicht
treffen(25). Darüber hinaus soll den Arbeitgeber aber nicht
in die Pflicht genommen werden, z.B. die steuerrechtlichen Implikationen(26) bzw. die allg. Versorgungssituation des Arbeitnehmers zu
analysieren. Zum Pflichtenumfang zählt so nicht einmal die Aufklärung über den
Inhalt des Anspruches gem. § 1a BetrAVG(27). Begründet wird
dies mit der komplexen Materie des BetrAVG, der mannigfaltig frei wählbaren
Versorgungsalternativen. Dem Arbeitgeber kann deshalb nicht auferlegt werden,
sich spezielles Expertenwissen zu verschaffen, weshalb eine Haftung in diesem
Pflichtenkreis grunds. ausschiede(28).
Bedenkt man jedoch, dass ein Franchise-Nehmer in sehr viel stärkerem Umfange
als ein Arbeitnehmer auf die Kenntnis der Kalkulationsgrundlagen durch den
Franchise-Geber angewiesen ist, um sich ein aussagekräftiges Bild über das zu
erwartende Betriebsergebnis machen zu können(29), stellt
sich die Frage, inwieweit den Franchise-Geber nicht wenigstens über die
„Eichel“- bzw. „Riester“-Förderung aufzuklären hat, soweit dies bereits der
Wortlaut des § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorsieht.
Gem. § 17 Abs.1 S. 3 BetrAVG
sind „Arbeitnehmer“, die in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
pflichtversichert sind, zur Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs.1 BetrAVG
berechtigt. M.a.W.: Der (neue) rentenversicherungsrechtliche Status der
Einmann-Franchise-Nehmer radiziert die Entgeltumwandlungsberechtigung(30), weshalb die Überlegungen hinsichtlich zur Aufklärung über
die gesetzliche Rentenversicherungspflicht auch auf den Pflichtenumfang bzgl.
der Aufklärung über die Entgeltumwandlung übertragbar sind.
Wie bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht der Franchise-Nehmer erwarten darf, dass man ihn die konkret aufzuwendende Summe nennt, damit er damit „rechnen“ kann, darf er hinsichtlich der (zusätzlichen) Entgeltumwandlung zumindest die Rechengrundlage erfahren, von der ausgehend er seinen Mehrertrag im Alter selbst berechnen kann. Problematischer kann es m.E. jedoch für die Franchise-Geber werden, die es sich auch schon vor der Änderung der Rechtsprechung des BSG zur Angelegenheit machten, den Franchise-Nehmer über exakte Konditionen zur Altersvorsorge in rahmenvertraglicher Zusammenarbeit mit einem sog. speziellen „Versorgungswerk“-Anbieter zu beraten(31). Damit erweiterten diese Franchise-Geber ihren Pflichtenkreis freiwillig und ließen den externen Versorgungsträger zu ihrem Erfüllungsgehilfen werden(32). In der Folge hätten diese Franchise-Geber nun auch für Beratungsfehler und Schwierigkeiten(33) dieses speziellen externen Anbieters in puncto der Entgeltumwandlungs-Beratung einzustehen.
Im Ergebnis kann man festhalten:
Auf Seiten der
Franchise-Geber sollte eine vorschnelle Bindung an einen einzigen Anbie-
ter der Überprüfung unterzogen werden, seitens der Franchise-Nehmer
stellt sich die lukrative Möglichkeit zur Entgeltumwandlung als eine
Kalkulationsgröße dar, mit der gerechnet werden sollte.
Kontakt:
Oliver Timmermann
Bezirksbeauftragter/ Volljurist
Damenstiftstr. 9
Debeka
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Oliver.Timmermann@debeka.de
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