

Was Sie als Franchise-Gründer/in unbedingt wissen sollten!
1x1 des Franchising mit Grundlagen, Checklisten, Statistiken & Literatur
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Das Widerrufsrecht war ursprünglich nur ein Verbraucherschutzinstrument . Heute gilt es allerdings auch für Existenzgründer, so dass es auch im Rahmen von Franchiseverträgen einschlägig sein kann.
Anknüpfungspunkt ist eine Klausel im Franchise-Vertrag, in der sich der Franchise-Nehmer zum wiederholten Bezug von Sachen verpflichtet. Beim Warenfranchising ist eine solche Regelung natürlich unumgänglich. Aber selbst beim Dienstleistungsfranchising gibt es (jedenfalls im geringen Umfang) häufig die Pflicht des Franchise-Nehmers, bestimmte Produkte zu beziehen. Eine solche Pflicht im Franchise-Vertrag löst gem. §§ 510, 512 BGB das Bestehen des Widerrufsrechts aus.
Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss der Franchise-Nehmer über dieses Recht belehrt werden. Denn ohne Belehrung wäre der Franchise-Nehmer zeitlich unbefristet zum Widerruf berechtigt. Bei korrekter Widerrufsbelehrung ist hingegen das Widerrufsrecht nach 14 Tagen endgültig abgelaufen.
Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel / Kanzlei MEYER-KÖRING