

« Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Stichwort "Gebiets- und Kundenschutz" im
Franchise-Glossar
Vertriebsbindungen sind gemäß Art.
4 (b) VGVO sowohl hinsichtlich des Gebietes als auch hinsichtlich des
Kundenkreises grundsätzlich verboten. Vor allem darf dem
Franchise-Nehmer nicht der passive Vertrieb untersagt werden, wozu
beispielsweise auch der E-Commerce im Internet gehört. Es muss ihm erlaubt sein,
an Kunden, die von sich aus die Initiative ergreifen, Waren zu liefern bzw.
diesen gegenüber Dienstleistungen zu erbringen.
Hingegen sind Vertriebsbindungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies rechtfertigen. Ferner kann dem Franchise-Nehmer der aktive Verkauf in Gebiete oder an Kundenkreise verboten werden, die der Franchise-Geber sich selbst vorbehalten oder exklusiv einem anderen Franchise-Nehmer zugewiesen hat.
Die Zielsetzung des Franchising sowie rechtliche Normen
stehen jedem unbeschränkten Gebiets- und Kundenschutz entgegen. So kann der
Franchise-Geber beispielsweise nicht verhindern, dass Franchise-Nehmer von ihrem
Standort aus Belieferungen in andere Vertragsgebiete vornehmen. Deshalb belassen
es Franchise-Geber meist bei der Zusage, dass sie im exklusiven
Vertragsgebiet des Franchise-Nehmers weder eigene Filialen eröffnen
noch anderen Partnern die Eröffnung von Betrieben gestatten
werden.