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Franchising-Tipps

Glossar

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Stichwort "Gebiets- und Kundenschutz" im Franchise-Glossar


Vertriebsbindungen
sind gemäß Art. 4 (b) VGVO sowohl hinsichtlich des Gebietes als auch hinsichtlich des Kundenkreises grundsätzlich verboten. Vor allem darf dem Franchise-Nehmer nicht der passive Vertrieb untersagt werden, wozu beispielsweise auch der E-Commerce im Internet gehört. Es muss ihm erlaubt sein, an Kunden, die von sich aus die Initiative ergreifen, Waren zu liefern bzw. diesen gegenüber Dienstleistungen zu erbringen.

Hingegen sind Vertriebsbindungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies rechtfertigen. Ferner kann dem Franchise-Nehmer der aktive Verkauf in Gebiete oder an Kundenkreise verboten werden, die der Franchise-Geber sich selbst vorbehalten oder exklusiv einem anderen Franchise-Nehmer zugewiesen hat.

  • Unter den Begriff des "aktiven Verkaufs " fallen:   
    die aktive Ansprache von Kunden in den Gebieten anderer Franchise-Nehmer, z.B. mittels Mailing, Telefon oder Außendienst
  • die aktive Ansprache von Kunden in Gebieten anderer Franchise-Nehmer durch Anzeigen oder andere Werbemaßnahmen, die sich besonders an diesen Kundenkreis wenden
  • der Aufbau einer Niederlassung in den Gebieten anderer Franchise-Nehmer

Die Zielsetzung des Franchising sowie rechtliche Normen stehen jedem unbeschränkten Gebiets- und Kundenschutz entgegen. So kann der Franchise-Geber beispielsweise nicht verhindern, dass Franchise-Nehmer von ihrem Standort aus Belieferungen in andere Vertragsgebiete vornehmen. Deshalb belassen es Franchise-Geber meist bei der Zusage, dass sie im exklusiven Vertragsgebiet des Franchise-Nehmers weder eigene Filialen eröffnen noch anderen Partnern die Eröffnung von Betrieben gestatten werden.

 

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