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Franchising-Tipps

Grundlagen des Franchising » Recht im Franchising

Vertragsgestaltung im Franchising

Rechtsanwalt Thomas Doeser, E.F.LAW Tübingen, tdoeser@t-online.de

Da Standardverträge der Komplexität einer Franchise-Beziehung und den Besonderheiten des jeweiligen Systems nicht gerecht würden, lässt jeder Anbieter für sein System einen individuellen Vertragsentwurf anfertigen. Jedes Franchisekonzept ist individuell und kann daher auch nur durch darauf juristisch abgestimmte Franchiseverträge abgebildet werden (contract follows concept). Zu achten ist bei der Ausgestaltung von Franchise-Verträgen auf:

Vertragsautonomie

Die inhaltliche Ausgestaltung von Franchise-Verträgen unterliegt weitgehend der Privatautonomie, womit gemeint ist, dass die Vertragsparteien die vertraglichen Details überwiegend frei aushandeln können. Grundsätzlich wird der Franchisegeber dem Interessenten einen VertragsentwurfD427010_01 einschließlich etwaiger Anlagen zukommen lassen, der von Fachleuten vorformuliert oder begutachtet wurde. Durch eingehende Prüfung des Vertragsentwurfes und juristische BeratungD427010_02 durch Franchisespezialisten sollte der Franchisenehmer sicherstellen, dass etwaige RechtsmängelD427010_03 behoben und seine eigenen Interessen im endgültigen Vertragswerk Berücksichtigung finden.Insbesondere ein Abgleich mit dem Franchiseangebot und dem tatsächlichen Franchisevertrag sollte sicherstellen, daß die Zusagen in Franchisewerbeunterlagen sich auch tatsächlich im Franchisevertrag wieder finden lassen.

Typenkombination

Da der Franchisevertrag die unterschiedlichsten Rechtsgebiete und Vertragstypen berührt, abhängig von der Abbildung der Franchisesysteme bzw. deren Geschäftsprozesse, wird er von Juristen als Typenkombinationsvertrag bezeichnet. In dem Franchisevertrag finden regelmäßig Elemente aus Schuldrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht ,Handelsrecht und Markenrecht Eingang. Ferner sind Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen  zu beachten. Auch neue Entwicklungen des UWG ,  die  E-Commerce-Richtlinie der EU etc. werden einen wichtigeren Stellenwert erhalten.

Besondere Merkmale

In der am 31.05.00 ausgelaufenen EG-Gruppenfreistellungsverordnung wurden die besonderen Merkmale von Franchise-Vereinbarungen näher erläutert: “Franchise-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen – der Franchisegeber – es einem anderen Unternehmen – dem Franchisenehmer – gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke der Vermarktung bestimmter Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen. Sie müssen den folgenden Gegenstand enthalten:

die Benutzung eines gemeinsamen Namens und Zeichens sowie die einheitliche Aufmachung der vertraglich bezeichneten Geschäftslokale und/oder Transportmittel,

die Mitteilung von Know-how, welches wesentlich, identifizierbar und geheim sein muß, durch den Franchisegeber an den Franchisenehmer,

eine fortlaufende kommerzielle oder technische Unterstützung des Franchisenehmers während der Laufzeit der Vereinbarung.”

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