

Rechtlicher Rahmen in Deutschland
Relevante Begriffsdefinitionen
In ihrer Verordnung vom 30.November 1988 unterscheidet die europäische Kommission drei Typen von Franchise-Verträgen, die auch als Mischformen auftreten oder wiederum untergliedert werden können. Es handelt sich um:
Im Rahmen des Produktionsfranchising erhalten die Franchisenehmer das Recht, Waren entsprechend den Vorgaben des Franchisegebers herzustellen. So stellt die Getränkeindustrie ihren Franchisenehmern verschiedentlich den Rohstoff (z.B. Cola-Konzentrat) sowie das Know-how für die Abfüllung zur Verfügung. Soweit Produktionsfranchising zur Anwendung kommt, wird den Franchisenehmern meist gestattet, die von ihnen hergestellte Ware unter dem Namen oder Warenzeichen des Franchisegebers auch zu vertreiben. Es handelt sich dabei um eine Mischform aus Produktions- und Vertriebsfranchising.
Beim Vertriebsfranchising beschränken sich die Franchisenehmer darauf, die über den Franchisegeber bezogenen Waren (und/oder Dienstleistungen) unter dessen Namen zu vertreiben. Der Franchisegeber kann dabei in unterschiedlicher Weise tätig werden. Entweder er stellt den Franchisenehmern seine eigenen Waren zur Verfügung oder er trifft die Auswahl der Waren und leitet die Bestellungen an die Hersteller weiter. Vertriebsfranchising ist vor allem im Einzelhandel bei so unterschiedlichen Produkten wie Möbel, Kosmetik, Sportausrüstung, Backwaren etc. anzutreffen.
Im Rahmen des Dienstleistungsfranchising nutzt der Franchisenehmer das Know-how des Franchisegebers, um Dienstleistungen entsprechend den Vorgaben und unter dem Namen oder Warenzeichen des Franchisegebers anzubieten. Der Markenname steht für das im System bestehende Know-how und die Besonderheit der angewandten Methoden. In etablierten Dienstleistungsbranchen wie der Hotellerie, Gastronomie oder Autovermietung hat Franchising großen Anklang gefunden,aber auch in jüngeren Dienstleistungsbranchen hält es zunehmend Einzug.